Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.02.1983 – 2 StR 21/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 21/83 BESCHLUSS 19.28)

in der Strafsache

gegen

Selahattin K HE su: ou, geboren am EEEEEEB 1960 in Fb (Türkei), zur

Zeit in Strafhaft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generälbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- £führers am 18. Februar 1983 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Antrags und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 1983 ausgeführt:

"Im Anschluß an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung hatte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt,

a

daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen, übersetzt und genehmigt (Bi. 167 R d.A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem Vorbringen des Angeklagten nicht.

Da der somit wirksam erklärte Verzicht auf Rechtsmittel nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenso ausgeschlossen, wie die erneute Einlegung der Revision (BGH, Beschluß vom

20. August 1980 - 2 StR 284/80) ."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer