Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 26.06.1984 – 1 StR 275/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 275/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Georgi P mEE> aus Schi am KU, geboren am 9. ED 1956 in BE SıCHEmn (Eu), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1984 gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO beschlossen:
1, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. November 1983 ist wirksam zurückgenommen.
2. Der Antrag des Angeklagten vom 27. Januar 1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
3, Der Angeklagte trägt die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Gründe§
Der Verteidiger hat die von ihm am 47. November 1983 eingelegte Revision "nach Rücksprache mit dem Angeklagten" am 18. Januar 1984 zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam; denn der Verteidiger hat das Rechtsmittel mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) zurückgenommen. Diese Ermächtigung kann vom Angeklagten mündlich erteilt und ihr Nachweis in einer Versicherung des Verteidigers gefunden werden (BGH NJW 1952, 273). Der Angeklagte räumt ein, daß er vor Rücknahme der Revision von seinem Verteidiger in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht worden ist.
Er behauptet jedoch, der Verteidiger habe ihm ein
F
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Schriftstück zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen Bedeutung als Revisionsrücknahme er nicht erkannt habe. Diese Behauptung ist widerlegt durch die dazu eingeholte Stellungnahme des Verteidigers vom 9. Februar 1984 nebst Anlagen. Danach hatte der Verteidiger dem Angeklagten zunächst mit Schreiben vom 4. Januar 1984 empfohlen, die Revision zurücknehmen zu lassen. Daraufhin ließ der Angeklagte am 9. Januar 1984 dem Büro des Verteidigers mitteilen, daß die Revision zurückgenommen werden könne; zuvor bitte er allerdings um eine mündliche Unterredung. Bei dieser Unterredung, die am 17. Januar 1984 stattgefunden hat, erläuterte der Verteidiger dem Angeklagten noch einmal, warum das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das hat der Angeklagte nach der überzeugenden Darstellung des Verteidigers sehr wohl verstanden und demgemäß der Revisionsrücknahme zugestimmt; irgendein Schriftstück wurde dem Angeklagten dabei nicht zur Unterzeichnung vorgelegt. Erst danach übersandte der Verteidiger die Rücknahmeerklärung vom 17. Januar 41984 an das Landgericht. Sie ist somit im Einverständnis mit dem Angeklagten abgegeben worden und deshalb wirksam (vgl. BGH GA 1968, 86).
An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 21,7; BGH NStZ 1983, 280, 281).
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Diese Revisionsrücknahme schließt zugleich die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juli 1980 - L StR 347/80 - bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; Beschlüsse vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 - und vom 3. April 1984 - 5 StR 172/84). Für die vom Angeklagten erbetene Bestellung eines anderen Verteidigers ist ebenfalls kein Raum.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Granderath