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BGH Beschluss vom 03.04.1984 – 5 StR 172/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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__ 5 StR 172/84 | Sl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Engelbert vB „aus Heimmm, geboren am @. EEES 1952 in Schi bei WEHEN, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26. Oktober 1983

wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsamtrag wie folgt begründet:

"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Es stände der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, wenn - wie die Revision vorträgt - eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre; denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschlüsse vom

4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger MDR

1973, 557 und vom 29. November 1983 - 4 StR 681/83; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 35 a StPO

Rdn. 30). Im übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie auf das Rechtsmittel verzichtet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer Rdn. 4 und Wendisch in Löwe/ Rosenberg Rdn. 21, je zu § 35 a StPO), was hier offensichtlich getan wurde, Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen

So

werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 29. November 1983 - 4 StR 681/83 m.w.N.); er

setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist

vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu

prüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73; Treier in KK § 205 Rdn. 4), wobei der Grundsatz

"in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1973

- 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; Pfeiffer

in KK Einl. Rdn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung

in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und

Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkamner keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann diese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (BGH, Urteil vom

29. November 1983 - 4 StR 681/83). Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Dies hat zur Folge, daß die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 1983 und

1. November 1983 eingelegte Revision des

Angeklagten unzulässig ist. Zugleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 - m.w.N.)."

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel