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BGH Beschluss vom 15.10.1982 – 2 StR 628/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 628/82 BESCHLUSS VAR ‚fo ÖL in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Manfred S GE |2:.: Vo, geboren am m 1340 in HB, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1982 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, also nicht unüberlegt (BGH, Beschluß vom 13. November 1981 - 2 StR 706/81) erklärt:

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"Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung."

Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und voa Angeklagten genehmigt (Bd, Iv,Bl. 65 der Akten).

Damit ist der Verzicht wirksam geworden (BGHSt 18, 257, 258; RGSt 32, 277, 280; 40, 133). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor allem war der Angeklagte - entgegen seinem jetzigen Vorbringen - nicht verhandlungsunfähig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig gewesen sein

könnte, bestehen nicht. In der Regel sind nämlich

nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH bei Dallinger, MDR 1958, 141 f). Die vom Angeklagten in seinem Antrag vom 13. Juli 1982 (Bd. IV, Bl. 80 d.A.) vorgetragenen Beeinträchtigungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Im übrigen ergibt sich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd. IV, Bl. 62 ff, 64 d.A.), daß der Angeklagte sich wiederholt an der Verhandlung beteiligt hat. Dem Vermerk des Richters am Landgericht Wenz vom 23. Juli 1982 (Ba. IV, Bl. 83 d.A.) ist schließlich zu entnehmen, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung gut folgen konnte. Bei dieser Sachlage kann der nach Rücksprache

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nit dem Verteidiger wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. November 1981 - 2 StR 706/81). *"

Dem tritt der Senat bei.

Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80). Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig,

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend

Mösl Mösl Meyer

Maier Gollwitzer