Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_347/80 BESCHLUSS 1.7

in der Strafsache

gegen

Klaus Peter LUEEEB zus vB, geboren am GE 19.7 in Po.

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 7. März 1980 wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat in dem Beschluß vom 7. März 1980 die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil vom 30. Oktober 1979 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden sei. Der Angeklagte wendet sich gegen den Verwerfungsbeschluß, weil er erst durch ihn erfahren habe, daß sein Verteidiger die Revision nicht begründet hat,

Der Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil er mit Schreiben vom 30. Oktober 1979, eingegangen beim Landgericht am 31. Oktober 1979, erklärt hat, daß er das Urteil annehme (Bd. II Bl. 62 d.A.), und damit wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Er hat die Unzulässigkeit der vom Verteidiger am

2. November 1979 eingelegten Revision zur Folge (§ 297,

302 Abs, 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung der Revision durch den Angeklagten aus (vgl. BGHSt 10, 245, 2,7; Beschlüsse vom 14. November 1978 - 5 StR 714/78 - und vom 15. April 1980 - 5 StR 138/80). Damit ist auch kein Raum mehr für eine vom Angeklagten außerdem beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Begründungsfrist.

Salger Spiegel Knoblich

Engelhardt Goydke