Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.11.1981 – 2 StR 706/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ADL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 706/81 BESCHLUSS 3.7.

in der Strafsache

gegen

Mehnet CB cu: gu, =<- boren an BEE 19. in ı@W/Türkei, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

GL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

13. November 1981 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landserichts Frankfurt am Main vom 13. März 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gemeinsam mit den anderen Angeklagten erklärt, daß er auf Rechtsmittel verzichte.

Dieser Verzicht war formgerecht. Daß im Protokoll die Erklärungen der drei Angeklagten nicht einzeln aufgeführt sind, sondern daß es dort heißt: "Wir verzichten auf Rechtsmittel", ist unschädlich,

Diese zusammenfassende Darstellung der Erkiärungen hat lediglich zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Er bleibt aber ein Anzeichen, das den Verzicht beweisen kann (BGHSt 18, 257, 258).

Im vorliegenden Falle können Zweifel daran, daß der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, nicht bestehen. Ob nach der im Protokoll vermerkten Besprechung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht persönlich erklärte oder durch seinen Verteidiger erklären ließ, ist unerheblich.

Daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschluß vom 4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger, MDR 1975, 557).

Der Angeklagte hat auch nicht unüberlegt, sondern nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980

- 2 StR 481/80). Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden (vgl. BGH, Beschluß

vom 20. August 1980 - 2 StR 4o4/80), er schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80).

Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig.

Mösi Maier Theune

Niemöller Zschockelt

DD