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BGH Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IL BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 646/81 BESCHLUSS 157%

in der Strafsache

gegen

die Lehrerin Marija C iD zus nu, geboren am ED 19.7 in BEB-Pe (Jugoslawien),

- Sachbezeichnung: Mille u.a. -

wegen Anstiftung zum Meineid

ar 3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1981 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin

auf seine Einlegung verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. März 1981 (Bl. 123 d.A.) hat die Angeklagte im Anschluß an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt, sie nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde sodann in das Protokoll aufgenommen, vorgelesen und genehmigt. Damit ist der Verzicht wirksam geworden (RGSt 32, 277,

280; 40, 133; BGHSt 18, 257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. An der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehen keine Zweifel (vgl. RGSt 64, 14; OLG Hamm NJW 1973, 1894); sie wird auch durch die behauptete Erregung über die Höhe der Strafe nicht in Frage gestellt. Der Verteidiger hatte Gelegenheit, seine Mandantin vor Abgabe der Erklärung zu beraten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH JR 1952, 483; BGHSt 18, 257, 260;

19, 101, 104); die Beschwerdeführerin trägt selbst vor,

daß ihr Rechtsanwalt H@WB die Annahme des Urteils empfohlen habe. Selbst wenn sie diesen Rat mißverstanden hat, berechtigt dieser Irrtum nicht zur Anfechtung, denn

der Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (RGSt 57,

83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH

GA 1969, 281; BGH, Beschlüsse vom 9.12.1975 - 5 StR

643/75; 12.12.1975 - 2 StR 555/75; 7.10.1976 - 4 StR

489/76; 1.7.1980 - Lk StR 347/80; 20.8.1980 - 2 StR 284/80). Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BGH NJW 1978, 330; BGH, Beschlüsse vom 7.10.1976 - 4 StR 489/76; 1.7.1980 - 4 StR 347/80; 20.8.1980 - 2 StR 284/80; OLG Stuttgart Justiz 1971, 359). Im übrigen kann der Angeklagten angesichts ihres Alters und ihres Bildungsstandes nicht abgenommen werden,

daß ihr die Tragweite der Verzichtserklärung verborgen geblieben ist.

Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora