Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 18.09.1984 – 4 StR 544/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZN Id

B 24

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 544/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Anita Monika TFT ou aus SAME, geboren am REED 1919 in CB, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. September 1984 gemäß

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 1984 ist wirksam zurückgenommen.

2. Der Antrag der Angeklagten vom 3. Juli 1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Angeklagte trägt die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 28. August 1984 folgendes ausgeführt:

"Der Pflichtverteidiger der Angeklagten hat die

am 3. April 1984 eingelegte und von ihm am

27. April 1984 begründete Revision mit Schriftsatz vom 26. Juni 1984 zurückgenommen. Wie aus seiner hierzu eingeholten Stellungnahme vom 30. Juli 1984 und dem Schreiben der Angeklagten vom 3. Juli 1984 «hervorgeht, war der Verteidiger von der Angeklagten zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt und beauftragt worden (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese Ermächtigung kann von der Angeklagten mündlich erteilt und im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden (BGH NJW 1952, 273).

Die seinerzeit in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte den Verteidiger lediglich durch den Anruf einer Sozialbetreuerin nachträglich angewiesen, die Revisionsrücknahme noch einige Tage zurückzuhalten, um ihr noch als Untersuchungsgefangene die Wahrnehmung des nächsten Einkaufstags in der Justizvollzuganstalt zu ermöglichen. Diesem Verlangen hat der Verteidiger entsprochen. Erst am 27. Juni 1984 erreichte ihn die schriftliche Anweisung der Angeklagten, von der Revisionsrücknahme abzusehen.

Bei dieser Sachlage ist die Revisionsrücknahme mit Einverständnis der Angeklagten abgegeben worden und deshalb wirksam.

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt die Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281).

Die Revisionsrücknahme schließt zugleich die von der Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 1980

- 4 StR 347/80 - bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; Beschlüsse vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 -, vom 3. April 1984 - 5 StR 172/84 - und vom 26. Juni 1984 - 1 StR 275/84). "

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Hürxthal Knoblich Goydke

Niemöller Meyer-Goßner