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BGH Urteil vom 14.11.1978 – 5 StR 546/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 546/78

Pr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Investment-Vertreter

Hans-Eberhard von M a EB aus Han, geboren am &.@B 1919 in Pe,

2. den Rechtsanwalt Dr.Paul S pWB aus Fe, dort geboren am B.MUB 1933,

3. den Rechtsanwalt Friedrich L@WB aus HB ‚ dort geboren am EEE 1909,

- Sachbezeichnung: Ep, MER u.a. -

wegen Betruges u.a.

-2- Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.November 1978 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GERNE aus GEEEEEED

als Verteidiger für den Angeklagten von Medium, Rechtsanwalt WED aus

als Verteidiger für den Angeklagten Dr.Sp@B,

Rechtsanwalt > aus EEE» als Verteidiger für den Angeklagten L@®,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es die Angeklagten Dr.Sp@ii und L@8 im Fall 17 der Urteilsgründe (PuiB) freigesprochen hat;

b) in allen Strafaussprüchen bei dem Angeklagten Dr.Spe®.

2.

-3- H k Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat,

Die Revisionen der Angeklagten von Mag-GEB und Dr.Sp@ib werden verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

- Von Rechts wegen -

h-Gründei

Das Landgericht hat den Angeklagten von Ma@iib wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sowie den Angeklagten Dr.Sp@B wegen Betruges und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt Dr.Sp@@B hat es im übrigen und den Angeklagten L@® in vollem Umfang freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch der Angeklagten Dr.Sp@@® und L@B im Fall 17 der Urteilsgründe; die Revisionen der Angeklagten von Maiiiib und Dr.Sp@® beanstanden jeweils das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von dem Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, hat Erfolg.

I.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet im Ergebnis zutreffend, daß das Landgericht im Fall 17 der Urteilsgründe (UA S.103 ff) hinsichtlich der Angeklagten Dr.Sp@B und IR die von ihm festgestellte Tat nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Hierbei brauchte sie allerdings nicht auf den Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Unterlassen zurückzugreifen. Beide Angeklagten haben mehrfach bis zu der Gesellschafterversammlung der "Interessengemeinschaft Wohnanlage Ei" am 27.September 1974 in den Geschehensablauf handelnd eingegriffen und dabei die Tat der Mitangeklagten

ED und von Mei unterstützt.

Dr.Sp@8 hat nicht nur an der Ausarbeitung des Finanzierungsvertrages vom 19.September 1974 mitgewirkt, obwohl er wußte, daß weder Egg noch von Magiiiib in der Lage waren, die vereinbarten 12 Millionen DM als

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Gegenleistung für die zu bestellende Grundschuld zur Verfügung zu stellen oder wenigstens den Kapitalnach-

weis über 5 Millionen DM innerhalb weniger Tage zu

führen. Er hat die Frage des Zeugen Pub nach der Finanzkraft des Mitangeklagten EEE auch bewußt unwahr dahin beantwortet, er "habe mit ihm schon einige Millionengeschäfte abgewickelt, die alle glatt gelaufen seien"

(UA S.113). Der Angeklagte L®@® hat in der Erklärung vom 23.September 1974 bestätigt, daß er den unwiderruflichen Auftrag habe, die auf seinem Anderkonto befindlichen

5 Millionen DM der Interessengemeinschaft zur Verfügung

zu stellen, sobald die nach dem Finanzierungsvertrag vorgesehenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ergangen seien, obwohl er wußte, daß auf seinem Konto kein Geld eingegangen war (UA S.119/121).Am 25.September 1974 hat

er gemeinsam mit Pu die von der Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse entworfen. Beide Angeklagten haben an der Gesellschafterversammlung am 27.September 1974 teilgenommen (UA 5.121), durch ihre bestätigende Anwesenheit bei der Verlesung des Finanzierungsvertrages und der Erklärung des Angeklagten L@8 ihre früheren Unterstützungshandlungen bekräftigt und damit

dazu beigetragen, daß in der Gesellschafterversammlung die in Aussicht genommenen: Beschlüsse gefaßt wurden.

Den Angeklagten Dr.Sf@ii® hat das Landgericht freigesprochen, weil es seine Einlassung nicht widerlegen konnte, er habe infolge des Entzugs des Mandats nichts mehr mit dem Kapitalnachweis zu tun gehabt, EB und von Me unter diesen Umständen für vorleistungspflichtig gehalten und deshalb nicht an eine betrügerische Absicht dieser beiden geglaubt (UA 5.220). Es hat sich dabei allein auf den Zeitpunkt seiner Mitwirkung an dem Finanzierungsvertrag vom 19.September 1974 gestützt und nicht berücksichtigt, daß er auch an der Gesellschafterver-

-6- sammlung am 27.September 1974 mitgewirkt hat. In dieser Versammlung wurde die Erklärung des Mitangeklagten L@b über den Kapitalnachweis bekannt gemacht und damit die Vorleistung behauptet, die. nach den Vorstellungen von Dr.Sp@B bis dahin den in Aussicht genommenen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und allen weiteren Schritten zur Bestellung der Grundschuld entgegenstand. Ihm war bekannt, daß diese Erklärung nicht der Wahrheit entsprechen konnte (UA 5.113). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er Jedenfalls zu dieser Zeit wußte oder zumindest damit rechnete, EEE und von Mei wollten die Gesellschafter der Interessengemeinschaft vorsätzlich schädigen und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen.

Den Angeklagten Le hat das Landgericht freigesprochen, weil es ihm nicht nachweisen konnte, daß er den Tatplan seiner Mitangeklagten kannte und ihn unterstützen wollte (UA S.120), und weil es ihm nicht widerlegen konnte, "er habe PUB nicht täuschen wollen, weil dieser nach seiner damaligen Auffassung bereits erkannt hatte, daß kein Geld auf dem Konto war" (UA S.221). Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht hierbei nur das Verhältnis des Angeklagten Les zu PUB nicht aber die Wirkung seiner Erklärung vom 23.September 1974 und seiner Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung am 27.September 1974 auf die übrigen Gesellschafter gewürdigt hat. Der Angeklagte kannte den Finanzierungsvertrag und wußte, welche Bedeutung der Kapitalnachweis über 5 Millionen DM für den Ablauf der Gesellschafterversammlung hatte. Es liegt deshalb nahe, daß er spätestens bei der Gesellschafterversammlung erkannt oder mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß die Mitangeklagten EB und von Mei sich die Grundschuld betrügerisch erschleichen wollten. Ob Pu zu diesen Zeitpunkt noch an die Echtheit des Kapitalnachweises geglaubt und der Angeklagte mit dieser Möglichkeit gerechnet hat, kann

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dahinstehen. Jedenfalls täuschte der Angeklagte den anderen an der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschaftern in seiner Erklärung vom 23.September 1974 und durch seine bestätigende Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung vor, daß der Betrag von 5 Millionen DM auf seinem Konto eingegangen sei.

Dieser Rechtsfehler führt bei beiden Angeklagten zur Aufhebung des Freispruchs im Fall 17 der Urteilsgründe und bei dem Angeklagten Dr.Sp@® außerdem zur Aufhebung aller Strafaussprüche.

2. Das Landgericht wird ferner zu prüfen haben, ob die beiden Angeklagten Beihilfe zu einem vollendeten Betrug begangen haben. Das Landgericht verneint einen Vermögensschaden in diesem Fall nur deshalb, weil die Aktien der Ei Bauträger AG wertlos waren und die Grundschuld mangels Eintragung im Grundbuch nicht entstanden sei (UA 5.255). Mit Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft daraufhin, daß ein Vermögensschaden auch durch die Aufnahme der EiB-Bauträger AG als Gesellschafterin in die Interessengemeinschaft und durch die Übergabe der Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld an den Angeklagten von Me eingetreten sein kann.

Die EiilB-Bauträger AG, deren gesamte Aktien Pu vereinbarungsgemäß am 3.0ktober 1974 dem Angeklagten von Ma übergeben hatte (UA S.122),war auf der Gesellschafterversammlung als Gesellschafterin der als Gesellschaft büfgerlichen Rechts ausgestalteten Interessengemeinschaft aufgenommen worden (UA S.121). Damit erwarb sie Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen dieser Gesellschaft (§ 718 BGB). Ob dem Gesellschaftsamteil ein Vermögenswert zukam, kann den Feststellungen nicht sicher

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-8B- entnommen werden. Immerhin war zur Sicherheit aller Gesellschafter auf den von Pub und Frau AuiilB gekauften Grundstücken eine Gesamtgrundschuld von 1 Million DM eingetragen worden (UA 5.104).

Auch durch die Aushändigung einer Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld an den Angeklagten von MaglB kann das gemeinschaftliche Vermögen der Interessengemeinschaft geschädigt worden sein. Die Grundschuld sollte an erster Stelle in Abteilung III des Grundbuchs, also im Rang noch vor der zu Gunsten der Interessengemeinschaft bestellten Gesamtgrundschuld, eingetragen werden (UA S.112/113), womit die Gesellschafterversammlung der Interessengemeinschaft sich am 27.September 1974 ersichtlich einverstanden erklärt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, daß Vermögensschaden i.S. des § 263 StGB auch eine konkrete Vermögensgefährdung sein kann (BGHSt 21,112,113;23,300,303). Eine solche konkrete Gefährdung konnte hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eingetreten sein. Pub und seine Mitgesellschafterin, Frau AD, waren zwar.trotz eines entsprechenden Antrags noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Auch hatten die Angeklagten EB und von Ma noch keinen Antrag auf Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt gestellt. Jedoch kam der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld nach § 873 Abs.2 BGB eine bindende Wirkung zu. Pu@B und Frau Asp konnten die Einigung nicht mehr einseitig widerrufen, sondern ihre Rücknahme gegen den Willen des Angeklagten von Magiiiib nur im Klageweg erzwingen (vgl. RGZ 111,98,101). Bei dieser Sachlage kann die Gefähr, daß die Grundschuld auf einen entsprechenden Antrag des Angeklagten von Me@iB im Grundbuch eingetragen wurde und damit wirksam entstand, schon sa nahe-

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gelegen haben, daß sie einem Vermögensschaden gleichkam.

II.

Die Revision des Angeklagten von Mae ist unbegründet.

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), greift nicht durch. Die Revision beanstandet, daß an der Hauptverhandlung der Schöffe Op mitgewirkt hat. CB war auf Anordnung des Vorsitzenden vom 4.November 1976 als Hilfsschöffe für den am 16.November 1976 beginnenden Termin geladen worden, nachdem der Hilfsschöffe WEB mit einem am 3.November 1976 eingegangenem Schreiben beantragt hatte, ihn wegen Schwerhörigkeit von der Schöffenliste zu streichen. Der Hilfsschöffe WEB war an die Stelle des Hauptschöffen StB getreten, den der Vorsitzende der Strafkamner nach § 54 GVG von der Dienstleistung entbunden hatte. Auf seinen Antrag hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts am 5.November 1976 angeordnet, daß er aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zu Dienstleistungen als Schöffe heranzuziehen sei. Diese Entscheidung ist dem Vorsitzenden der Strafkammer am 12,.November 1976 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden.

Die Revision meint, der Hilfsschöffe CB sei nicht der gesetzliche Richter gewesen, weil bei seiner Ladung die Reihenfolge der Schöffenliste (§ 49 Abs.1 GVG) nicht eingehalten worden sei. Sie vertritt die Auffassung, daß sich die Reihenfolge nach dem Zugang der gerichtlichen Entscheidung bestimmt, wenn die Zuziehung eines Hilfsschöffen erforderlich wird, weil ein anderer Schöffe nach § 52 Abs.2 GVG von seinem Amt entbunden worden ist.

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Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortete Frage, welcher Zeitpunkt für die Festlegung der Reihenfolge maßgeblich ist, wenn die Zuziehung eines Hilfsschöffen in einem solchen Fall notwendig wird (vgl. dazu u.a. BGH bei Herlan GA 1959,338 für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und BGHSt 10, 252,254 für den Zeitpunkt der tatsächlichen Streichung) braucht hier nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Vorsitzende hatte, wie sein Vermerk vom 12.November 1976 und seine dienstliche Äußerung vom 11.November 1977 ergeben, den Hilfsschöffen CB sofort nach Eingang des Entbindungsamtrags des Schöffen WEB laden lassen, um die Durchführung der am 16.November 1976 beginnenden und zunächst bis Januar 1977 terminierten Hauptverhandlung zu gewährleisten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen es darum geht, den zeitgerechten Beginn und Ablauf einer Hauptverhandlung sicherzustellen, deren Termin schon bestimmt ist, ist der Vorsitzende nicht gehalten, darauf zu warten, bis die zuständige Strafkammer über den Streichungsamtrag eines Schöffen entschieden hat. Bei Entscheidungen nach § 52 Abs.3 GVG handelt es sich stets um Maßnahmen, die nach ihrem prozessualen Sinn immer nur für nachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung beanspruchen können (BGHSt 22,289,292,293; 25,66,69). In solchen Fällen ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit zu klären, ob der Schöffe wegen körperlicher Gebrechlichkeit (§ 33 Nr.4 GVG) gehindert ist, an der bevorstehenden Hauptverhandlung mitzuwirken. Er hat darüber nach § 54 Abs.1 GVG zu entscheiden (vgl. BGHSt 27,105,107). Das ist hier geschehen, indem der Vorsitzende die sofortige Ladung des Hilfsschöffen anordnete. Dann richtet sich die Reihenfolge des § 49 Abs.1 GVG nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige (BGH VRS 36,20; BGH Urteil vom 7.Mai 1976 -2 StR 226/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 814; Urteil vom 26.Juni 1973 - 5 StR 212/73 -).

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Der Schöffe CB war der Hilfsschöffe, der bei Eingang des Streichungsamtrags des Schöffen WEB in der Hilfsschöffenliste an bereitester Stelle stand. Er

war daher der nach § 49 Abs.1 GVG bestimmte gesetzliche Richter.

2. Die im Rahmen der Sachbeschwerde angeführte Aufklärungsrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen dem Revisionsvorbringen war das Landgericht nicht verpflichtet, den Angeklagten von Me durch einen Sachverständigen auf seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat untersuchen zu lassen. Es stellt fest, daß für eine Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieses Angeklagten kein Anhalt besteht (UA S.245). Das von der Revision angeführte und bei den’Akten befindliche Attest des Dr. DEE (B1.V/1226 d.A.) brauchte das Landgericht nicht zu einer weiteren Aufklärung zu drängen. Es erweckte schon seiner Ausdrucksweise nach den Anschein eines Gefälligkeitsattestse. Zudem enthält es nur die ärztliche Äußerung, daß der Angeklagte am 2.August 1975 den Eindruck machte, "daß er nicht ganz da war". Es sagt deshalb nichts darüber aus, in welchem Zustand sich der Angeklagte bei den Straftaten befunden hat, die er in der Zeit bis Juli 1975 begangen hat, und bei denen er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, nicht nur bis zu diesen Zeitpunkt höchst eindrucksvoll aufzutreten verstanden hat. Für das Landgericht bestand unter diesen Umständen um so weniger Anlaß, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen, als weder dieser selbst noch sein Verteidiger entsprechende Anträge gestellt oder Beweisanregungen gegeben hat.

3. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision gehen fehl. Sie übersehen, daß das Landgericht Feststellungen

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zur Schuldfähigkeit getroffen hat (UA S.245). An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Wie es zu dem gemeinsamen Tatentschluß der Angeklagten EB und von MB gekommen ist, legt das Landgericht auf UA S.21,22 rechtsfehlerfrei dar. Die Feststellungen zur Strafzumessung verstoßen nicht gegen die Denkgesetze. Die sich auf sie beziehenden Ausführungen der Revision versuchen lediglich, das tatrichterliche Ermessen durch ihr eigenes zu ersetzen. Die Überprüfung des Urteils läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten von Mai erkennen.

III. .

Auch die Revision des Angeklagten Dr.Sp@i bleibt erfolglos.

1. Eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO) lag aus den unter II, 1 angeführten Gründen nicht vor.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen im Fall 12 der Urteilsgründe (gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil des Zeugen Mei) die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte Dr.Sp@B am 2.April 1975 durch seine Äußerungen und sein Verhalten während der Verhandlungen in seinem Büro den Zeugen getäuscht und ihn dazu veranlaßt hat, auf eine Rückgabe

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-13- ! des dem Angeklagten zu treuen Händen überlassenen

Schecks über 150.000 DM zu verzichten. Die Äußerung

des Angeklagten Dr.Sp®, die Zertifikate seien in

Ordnung (UA S.86), enthielt, wie das Urteil ergibt,

eine Meinungsäußerung über ihren Verkehrswert. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, daß seine Äußerung 'von dem Zeugen so verstanden worden war (UA S.88). Dennoch wirkte er an dem Vorhaben der beiden Mitangeklagten weiter mit, obwohl er mit der Möglichkeit rechnete, daß

sie "Betrüger großen: Stils waren und daß sie Moe wertlose Zertifikate anboten, um sich die 150.000 DM

als Darlehen zu verschaffen, zu dessen Rückzahlung sie weder gewillt noch in der Lage waren" (UA 8.87). Er fand sich schließlich dazu bereit, das Inkasso des Veräußerungserlöses der Zertifikate zu übernehmen (UA S.86), und täuschte so insgesamt durch schlüssiges Handeln. Damit übernahm er einen Tatbeitrag, der sich in die Tatbeiträge der beiden anderen Angeklagten nahtlos einfügte. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte wäre sich auch darüber im klaren gewesen, daß er dem Zeugen mindestens hätte erklären müssen, "er könne tiber den Wert und die Realisierbarkeit" der Zertifikate nichts aussagen (UA 3.88), ist deshalb nur dahin zu verstehen, daß er wußte, wie sein Verhalten insgesamt von dem Zeugen aufgefaßt worden war. Von einem Täuschen durch Unterlassen kann insoweit keine Rede sein.

Es ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht in diesem Fall einen gemeinschaftlichen Tatentschluß nur für die Angeklagten Ege und von MaiiiB und nicht für den Angeklagten Dr. Sp ausdrticklich festgestellt hat (UA S.85/86). Es spricht in den Strafzumessungsgründen davon, daß der Angeklagte nur einem von EB und von Mai bereits angebahnten Betrug zum Erfolg verholfen hat (UA S.278). Das besagt aber lediglich, daß er erst

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während der Tatausführung mit seinem Tatbeitrag hinzugetreten ist. Mittäterschaft ist auch in dieser Form möglich (BGHSt 2,344,346,347; BGH GA 1966,210;1969,214; BGH bei Dallinger MDR 1975,366). Daß er sich mit den beiden. anderen Angeklagten zu gemeinschaftlichem Handeln als Täter verbunden hat, ergibt sich aus der Art seines Tatbeitrags und den Umständen, die das Landgericht für sein Tatinteresse festgestellt hat (UA S.90,252).

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht sich im Fall 19 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil der Commerzbank) nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Bank mit einer stillschweigenden Verlängerung der Finanzierungsfrist einverstanden war. Diese Frage war hier ohne Bedeutung. Das Landgericht

hat den Treubruch des Angeklagten nicht in der Versäumung der dem Angeklagten gesetzten Finanzierungsfrist, sondern zutreffend darin gesehen, daß er die Grundschuldbriefe an die Zeugen Sp und CB übergeben hat, bei denen es sich um Personen handelte, die nich: die Gewähr boten, daß die Bank die Briefe "unverzüglich" zurückerhalten würde (UA S.259). Daß die Commerzbank etwa mit einer Aushändigung der Grundschuldbriefe an unzuverlässige Personen hätte stillschweigend einverstanden sein können, ist angesichts der übrigen Feststellungen auszuschließen,

Zutreffend nimmt das Landgericht ferner an, daß der Commerzbank durch diesen Treubruch ein Nachteil zugefügt worden ist. Die Grundschulden stellten keine Übersicherung dar. Sie waren für die Sicherung der Forderung wesentlich, weil sich die der Bank weiterhin sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge nicht in ihrem Besitz befanden und ihre Verwertung deshalb ungewiß war (UA S.260).

Rechtlich unbedenklich ist im Ergebnis auch die

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Annahme des Landgerichts, daß hier die Grundsätze tiber

ein Risikogeschäft nicht anzuwenden waren. Dem Angeklagten waren die Grundschuldbriefe zu treuen Händen übergeben worden, um ihm zu ermöglichen, sie anderweit zur Beschaffung eines Kredits für die Mitangeklagten I]

und von Ma zu verwenden. Ihnen und nicht der Commerzbank wollte er also einen Vermögensgewinn verschaffen. In solchen Fällen wird der durch den Treubruch verursachte Nachteil für den Geschädigten nicht durch die begründete Erwartung künftiger Vorteile ausgeglichen.

c) Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Revision meint, die Feststellungen trügen nicht die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die täuschenden Erklärungen im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag abgegeben (UA S.278), übersieht sie, daß Dr.Späii schon vor diesen Erklärungen treuhänderisch einen Scheck über 150.000 DM von dem Zeugen MeiB entgegengenommen hat (UA S.285). Der in diesen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Doppelverwertung von Strafschärfungsgründen geht ebenfalls fehl. Daß das Landgericht sich in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, weswegen es im Fall 19 nicht auf eine Geldstrafe erkannt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. § 47 Abs.1 StGB gilt nur für Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Im übrigen weist es auch in diesem Fall daraufhtn, daß eine Freiheitsstrafe den Angeklagten besonders hart trifft und es sich dessen bewußt war (UA S.279). Daraus ergibt sich zwangsläufig,

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-16- daß es Erwägungen über die Angemessenheit einer

Geldstrafe angestellt und sich gegen sie entschieden hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.

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Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Ulsamer