Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 07.05.1976 – 2 StR 226/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 226/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Lackierer Salvatore C 5 aus KÄME, geboren am GE 1949 in ME SEE zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Raubes

fe - 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Oktober 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts in Köln vom 11. August 1975 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt vor. Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Schöffin Mai in der Hauptverhandlung nicht hätte mitwirken dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Hilfsschöffe im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Schöffen heranzuziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs

der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit

der Führung der Schöffenlisten betrauten Geschäftsstelle sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verhinderungsanzeige beim Gericht an (Urteile vom 5. April 1973

- 2 StR 427/70 -; 2. Oktober 1974 - 2 StR 356/74 - jeweils m. w. Nachw.; Beschlüsse vom 20. Oktober 1974

- 2 StR 509/74 - und vom 1. August 1975 - 2 StR 141/75 -). Hier war die für begründet erklärte Verhinderungsanzeige der nach der Hauptschöffenliste vorgesehenen Frau Becker spätestens am 10. April 1975 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt stand jedoch nicht der Hilfsschöffe Ka, der an der Stelle von Frau BEE einberufen wurde, an bereitester Stelle. Vielmehr standen noch mehrere Hilfsschöffen vor ihm auf der Hilfsschöffenliste. Da auch Kl verhindert war, trat die Schöffin Mai an seine Stelle. Ihre Mitwirkung entsprach daher nicht dem Gesetz.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg