Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2011 – 2 StR 338/10Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Besetzungsfehler der Strafkammer bei Mitwirkung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen SchöffenZitiert von 2
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
- BVerfG, 10.03.2004 – 2 BvR 577/01Zitiert von 3
- BGH, 03.11.1981 – 5 StR 566/81
- BGH, 26.01.1977 – 2 StR 613/76
- BGH, 17.05.1966 – 5 StR 161/66
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 – 7 E 10597/23.OVGZitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 28.04.2022 – Vf. 118-IV-21 (HS)
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 28.04.2022 – Vf. 112-IV-21 (HS)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.