Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 646
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 – 9 S 2062/14Zitiert von 7
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 51/20Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: Eintragung in das Grundbuch oder Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung; Nachweis der Einigung zwischen Eigentümer und BerechtigtemZitiert von 7
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- BGH, 08.04.2016 – V ZR 73/15(Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche Einigung)Zitiert von 6
- BGH, 26.11.1999 – V ZR 432/98
- OLG Köln, 29.11.2010 – 2 Wx 3/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 873 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/873#abs-1 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/873#abs-2 (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.