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BGH Urteil vom 07.11.1978 – 1 StR 470/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Konditormeister Hinz R EEE zus KB. geboren an HD GE, zur Zeit in.

Haft,

wegen Betruges u.a.

Au

RL —n

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 7. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt 8 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter iB- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

28. Dezember 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Meineid zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen,.

1. Die Revision beanstandet, daß die Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO vom 4. Oktober 1977 bis 2. November 1977 ohne den Angeklagten durchgeführt worden sei.

a) Die Strafkammer hat ihren Beschluß vom 4. Oktober 1977, wonach die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fortgeführt wird, darauf gestützt, daß der Angeklagte durch einen Sturz auf der Treppe zu den Hofräumen im Keller des Gerichtsgebäudes am 30. September 1977 absichtlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habe; ein am 3. Oktober 1977 durchgeführter Augenschein des Gerichts an der Örtlichkeit des Sturzes und die Bekundungen des Begleitbeamten hätten ergeben, daß ein unbeabsichtigter Sturz auszuschließen sei, daß vielmehr der Angeklagte mit dem bewußt herbeigeführten Sturz sein bis dahin gezeigtes Bestreben, die Weiterführung des Verfahrens zu verhindern, fortgesetzt habe.

Die Revision bestreitet eine solche Absicht des Angeklagten; sie meint, die Annahme des Landgerichts sei Neine durch nichts bewiesene Unterstellung®.

b) Die Rüge hat keinen Erfolg.

Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er "eigenmächtig" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGHSt 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urteil von 26. Juli 1977 - 1 StR 244/77; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 231 Rdn. 16) und ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 - und vom 15. November 1977 - 1 StR 301/77).

Die hiernach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt den Schluß, daß der Angeklagte am 30. September 1977 eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.

| Das Landgericht ist der Ursache des Sturzes auf der Treppe sorgfältig nachgegangen und hat in der eingehen-

a1:

den Beschlußbegründung dargelegt, daß Anhaltspunkte weder für einen plötzlichen Schwindelanfall des Angeklagten vorliegen, der zum Sturz geführt haben könnte, noch für ein Ausrutschen auf der Treppe, die nicht steil, genügend breit und durch einen Handlauf gesichert ist, an dem sich der Angeklagte beim Hinuntergehen festgehalten hat.

Eine weitere Klärung des Falles erscheint nicht möglich, so daß unter diesen Umständen die nicht zu erschütternde Überzeugung des Tatrichters zugrunde gelegt werden muß. Demnach liegt ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten vor. Über die Anklage war der Beschwerdeführer bereits vernommen worden; ob die weitere Anwesenheit des Angeklagten erforderlich war, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Gollwitzer, 'aa0 Rdn. 34). Ein Rechtsfehler ist dabei um so weniger ersichtlich, als der 30. September 1977 bereits der 36. Verhandlungstag war.

2. Die Revision meint, der Angeklagte sei während der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen, so daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, aa0 § 358 Ran. 75).

a) Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei an den Verhandlungstagen vor dem 13. April 1977 verhandlungsunfähig gewesen, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, welche körperlichen oder geistigen Gebrechen den Angeklagten an der vernünftigen Wahrnehmung seiner Interessen gehindert hätten, wie sich diese Gebrechen.

bemerkbar gemacht hätten und welches Ausmaß sie gehabt haben könnten. Der Vortrag über die Ergebnisse der nach dem 13. April 1977 vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen reicht hierzu nicht aus, weil die insoweit festgestellten Befunde nichts darüber aussagen, ob sie schon während der vorausgegangenen Verhandlungstage bestanden hatten oder erst auf die Belastungen dieser Tage zurückzuführen sind. Daß der Angeklagte vor dem 13. April 1977 gegenüber dem Gericht auf erhebliche gesundheitliche Beschwerden hingewiesen hätte, die seine Verhandlungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigen konnten, trägt die Revision nicht

vor.

b) Die Beanstandung, das Landgericht habe in der Folgezeit die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten "nicht mit allen zur Verfügung stehenden ärztlichen Untersuchungsmethoden aufgeklärt", geht fehl. Die Strafkammer hat, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, den Angeklagten mehrfach durch den Landgerichtsarzt Dr. ] auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen lassen; sie hat ferner weitere Ärzte (Dr.Dr. DEE - Bd. 12 Bl. 3153 d.A.;

Dr. EEE - 54. 11 Bl. 3063 d.A.) angehört und ist der übereinstimmenden Begutachtung dieser Ärzte gefolgt, die den Angeklagten als verhandlungsfähig für eine Verhandlungsdauer bis zu vier Stunden täglich angesehen haben. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

ce) Die weitere Rüge, der zur Frage der Verhandlungsfähigkeit gehörte Landgerichtsarzt sei nicht nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften vernommen worden, ist ebenfalls unbegründet. Es handelte sich bei

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der Anhörung des Landgerichtsarztes um die Feststellung prozeßerheblicher Tatsachen, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind; für solche Tatsachen gelten aber nicht die Regeln des Strengbeweises, sondern der Freibeweis, so daß die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens nicht eingehalten werden müssen (vgl. BGHSt 16, 164, 166; Gollwitzer, aaO § 244 Rdn. 2; Kleinknecht, StPO 353. Aufl. § 244 Rdn. 18, Einl. Ran. 150).

3. Die Revision meint, § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil die Verhandlungstermine vom 30. März 1977 und vom 4. Oktober 1977 nicht geeignet gewesen seien, den Lauf der Frist gemäß § 229 Abs. 3 StPO zu unterbrechen.

Das Protokoll ergibt dazu, daß im Termin vom 30. März 1977 die Aussage des Angeklagten als Partei im Zivilprozeß vor dem Amtsgericht Kempten verlesen worden ist, die Gegenstand der Anklage wegen Meineids war, und daß im Termin vom 4. Oktober 1977 aus den gleichen Zivilprozeßakten der Beweisbeschluß vom 30. Mai 1973 und die Urteilsgründe verlesen wurden, soweit sie sich auf die Beweiswürdigung der Angaben des Angeklagten bezogen. Schon diese Vorgänge dienten der Förderung des Verfahrens und genügten damit zur Wahrung der Frist des § 229 StPO (BGH NJW 1952, 1149; BGH, Urteile vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 - und vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70; RGSt 62, 263, 264). . Im übrigen wurde im Termin vom 30. März 1977 ein Sachverständiger zur Frage der Verhandlungsfähigkeit

des Angeklagten angehört und im Termin vom 4. Oktober 1977 ein gegen die Berufsrichter der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch angebracht und verbeschieden; auch solche Vorgänge stellen sich als verfahrensfördernde Handlungen

im Sinne des § 229 StPO dar (Gollwitzer, aaO § 229 Ran. 12).

4. Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge wegen der Absicht der Prozeßverschleppung abgelehnt. Das beanstandet die Revision (Nr. 8 und 13 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Br) ohne Erfolg.

a) An den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (BGHSt 1, 29; 21, 118; zuletzt BGH, Urteil vom 18. September 1975 - 4 StR 260/75); vor allem ist der Tatrichter verpflichtet, die Gründe seiner Ablehnung ausführlich und zu jedem einzelnen Beweisthema darzulegen, und das Revisionsgericht hat die Pflicht, diese Gründe unter eigener Würdigung auch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (BGHSt 21, 118, 123).

Diesen Anforderungen werden die beanstandeten Beschlüsse gerecht.

b) Zum Beweisamtrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts. CB von 19. Dezenber 1977 (Bd. 12 Bl. 3220/3221 d.A.) bestreitet die Revision, daß durch die Vernehmung dieses Zeugen eine Verfahrensverzögerung eingetreten wäre; "zwar hätte der Zeuge am Tage der Antragstellung nicht mehr vernommen werden können, da er von KB hätte nach Augsburg anreisen müssen, doch wäre die Verhandlung

ohnehin am 23. Dezember 1977 fortgesetzt worden, so daß der Zeuge an diesem Tage hätte vernommen werden können.

Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht ist allerdings, daß durch die Beweiserhebung das Verfahren tatsächlich verzögert würde (BGH NJW 1958, 1789; Gollwitzer, aaO § 2u4 Rdn. 185). Hier ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift (Bd. 12 Bl. 3221 ff d.A.), daß der Antrag kurz vor Schluß der Beweisaufnahme gestellt wurde und daß der Staatsanwalt noch am selben Tage plädiert hat. Insofern hätte die Beweiserhebung eine weitere Verzögerung der ohnehin langwierigen Hauptverhandlung (53 Verhandlungstage) zur Folge gehabt.

Die weitere Voraussetzung, daß der Antrag ausschließ- ‚lich der Verzögerung dient, wobei es in diesem Falle auf die Verschleppungsabsicht des Verteidigers ankommt (Gollwitzer, aaO Rdn. 187 m.Nachw.), hat das Landgericht in dem Ablehnungsbeschluß näher begründet; gegen diese Gründe wendet sich die Revision nicht. |

c) Im Falle des Beweisamtrages vom 5. Dezember 1977,

der mit Beschluß vom 14. Dezember 1977 abgelehnt worden ist (Nr. 13 a der Revisionsbegründung), liegt die Verschleppungsabsicht auf der Hand. Der Verteidiger begehrte, daß zusätzlich zu den 118 Zeugen, die über die . Umsätze der von den Vertragspartnern des Angeklagten aufgestellten Automaten für Gummischutzmittel ausgesagt hatten, weitere 320 Zeugen vernommen würden. Sowohl die

Verfahrensverzögerung als auch die Verschleppungsabsicht

„ft

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des Verteidigers sind in dem ausführlich begründeten Ablehnungsbeschluß (Bd. 12 Bl. 3192 ff d.A.) hinreichend dargetan; daß der Verteidiger den Antrag "namens des Angeklagten" gestellt hat, steht dem nicht entgegen (BGH NW 1969, 281).

d) Die Ablehnung des vom Angeklagten am 16. Dezember 1977 angebrachten Antrags auf Vernehmung weiterer 240 Zeugen (Bd. 12 Bl. 3205 £ d.A.) hält die Revision insoweit für fehlerhaft, als die Strafkammer auf den Beschluß vom 14. Dezember 1977 Bezug genommen hat, "der ausschließlich auf das Wissen und die Einstellung des Verteidigers abgestellt hat". Die Revision übersieht dabei, daß auf den Beschluß vom 14. Dezember 1977 nur "hinsichtlich des dem Angeklagten bekannten Beweisergebnisses" Bezug genommen wurde (Bd. 12 Bl. 3207 d.A.); dazu ist im Beschluß selbst ausgeführt, daß der Angeklagte bei der Vernehmung von mindestens 84 der insgesamt 112 vernommenen Gastwirte anwesend war, und im übrigen hat die Revision nicht dargetan, daß der Angeklagte über die in seiner Abwesenheit erhobenen Beweise nicht hinreichend unterrichtet worden wäre.

e) Bei dem weiteren Beweisamtrag vom 16. Dezember 1977, der wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wurde (Bd. 12 Bl. 3209 ff d.A.), geht es um die Abrechnungsbelege der Gastwirte, bei denen Automaten aufgestellt waren. Die Revision behauptet, daß die Beweiserhebung eine "günstige Wendung des Verfahrens" hätte herbeiführen können, weil anzunehmen sei, daß die Gastwirte

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schon wegen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht die 3elege aus den Jahren 1968 bis 1972 - dem Tatzeitraun - aufbewahrt hätten. Dieser Behauptung hat der Tatrichter das bisherige Beweisergebnis entgegengesetzt, daß von insgesamt 112 vernommenen Gastwirten nur ein einziger aufgeschlüsselte Aufzeichnungen über die Umsätze mit einem Automaten für Gummischutzmittel hatte. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer aus diesem auch dem Verteidiger bekannten Beweisergebnis gefolgert hat, der Antrag bezwecke ausschließlich eine Verfahrensverzögerung.

5. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich

unbegründet.

II. Die Sachrüge enthält nur Angriffe gegen die Fest- ‚stellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.

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Nach allem ist die Revision des Angeklagten als

unbegründet zu verwerfen.

Mayr Loesdau

Pikart

Woesner

Mösl