Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.08.1983 – 1 StR 368/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/83 BESCHLUSS
AU
in der Strafsache
gegen
den Lohnbuchhalter Hans-Joachim E EEE aus Fein , geboren am @. EEE 1945 in Dumm,
wegen versuchten Diebstahls
AF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom
53. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt, Der letzte Tag der Hauptverhandlung, an dem vor den Schlußvorträgen und der Verkündung des Urteils noch mehrere Zeugen vernommen wurden, fand in Abwesenheit des Angeklagten statt, da dieser trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschien, sein Fehlen nicht entschuldigt hatte und die Strafkammer nach den Gesamtumständen - insbesondere angesichts seines bisherigen Prozeßverhaltens - davon überzeugt war, daß sein Fernbleiben Neigenmächtig" war. Die Revision des Angeklagten beanstandet diese Verfahrensweise mit Recht als fehlerhaft,
Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob
das erkennende Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei dem Fortsetzungstermin eigenmächtig ferngeblieben; entscheidend ist, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281; NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153).
Aus den nach der Verkündung des Urteils eingegangenen Auskünften des Universitätsklinikums St der Freien Universität De vom 28.02.1983 (Bl. 288 ff. d.A.) und 6.05.1983 (Bl. 338 f.d.A.) ergibt sich, daß der Angeklagte am Tag vor dem letzten Hauptverhandlungstermin durch die Feuerwehr um 21.30 Uhr in das Klinikum eingeliefert und dort wegen eines Anfalles von Angina pectoris fünf Tage lang stationär behandelt worden ist, Nach Ansicht des behandelnden Arztes war er während dieser Zeit nicht reise- und "prozeß"fähig. Trotz Fehlens nennenswerter Veränderungen im EKG besteht angesichts der durch Coronarographie nachgewiesenen schweren Herzerkrankung kein hinreichender Grund für die Annahme, der Angeklagte könne den Anfall vorgetäuscht haben. |
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Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen danach nicht vor. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stellt unter diesen Umständen einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5 StPO). Ein Eingehen auf die weiteren mit der Revision erhobenen Rügen erübrigt sich.
Herdegen Kuhn Maul
Schikora Schimansky