Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 18.09.1975 – 4 StR 260/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 260/75 URTEIL ARR. FE

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst Hermann Konrad L ee) aus CE, dort geboren am EEE 1942, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u,a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (mm HE, EEE,

als Verteidiger,

Justizangestellte (8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten um wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

1. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe:z

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten, alle von Januar bis März 1972 begangen, zu Freiheitsstrafe verurteilt, Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde,

1. Zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Ü betristt, fünrt die Rüge, daß das Landgericht einen Beweisamtrag zu Unrecht wegen Verschleppungsabsi ht abgelehnt hat,

a) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung geltendgemacht, er habe zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten verschiedene Tabletten eingenommen und sei deswegen in Verbindung mit Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig gewesen. Zum Beweis dafür hat der Verteidiger die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt (Bd. III Bl. 520,

528 d.A.). Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung schlicht - ohne weitere Begründung - "wegen Prozeßverschleppung" zurückgewiesen.

Diese Begründung reichte zur Ablehnung des Beweisamtrags nicht aus. Die Strafkammer hätte vielmehr in dem Beschluß die Gründe der Ablehnung unter Würdigung aller maßgebenden Umstände "ausführlich" darlegen müssen (BGHSt 21, 118, 122/123),

b) Die Strafkammer hat sich dann in den Gründen des schriftlich abgesetzten Urteils eingehend darüber geäußert, weshalb sie eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten für festgestellt hält. Aber einmal können die dem Ablehnungsbeschluß anhaftenden Mängel nicht durch Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26). Zum anderen hat die Strafkammer übersehen - oder sie ist jedenfalls nicht darauf eingegangen -, daß den Beweisamtrag nicht der Angeklagte, sondern - wie auch in der Sitzungsniederschrift (aaO) festgestellt - der Verteidiger gestellt hat. In diesem Falle kommt es auf die Vorstellungen und Absichten des Verteidigers unabhängig von denen des Angeklagten an (BGH NJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 121). In der vorliegenden Sache kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Verteidiger bei Stellung des Beweis-

Ir

u

antrags der Unmöglichkeit bewußt gewesen sei, durch die beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten

günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen (BGHSt 21, 118, 121 m.weit.Hinw.).

2. Da somit die Verurteilung des Angeklagten IB-BEE nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde - die

Übrigens alle unbegründet sind - hier nicht eingegangen zu werden,

Schmidt Börtzler Spiegel

Hürxthal Knoblich