§ 283d Schuldnerbegünstigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283d#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283d#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283d#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283d#abs-4 (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 283d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bielefeld, 22.04.2021 – 5 O 134/18Zitiert von 1
- LG Paderborn, 09.06.2021 – 08 KLs 7/21
- BGH, 29.09.1988 – 1 StR 332/88Zitiert von 5
- LG Nürnberg-Fürth, 18.10.2024 – 12 NBs 503 Js 2133/21
- LG Bonn, 04.07.2005 – 9 O 619/04
- OLG Köln, 13.09.2012 – 2 Ws 524/12
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 03.12.2024 – 6 KLs 8/24
- BayObLG, 04.05.2022 – 203 StRR 50/22
- AG Steinfurt, 04.12.2019 – 21 C 988/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.