Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 08.04.1975 – 1 StR 68/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 68/75 URTEIL ARE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wolfgang J EEE zus Te, geboren am EEE 1938 in Tao,
wegen Meineids u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1975, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4, März 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Einzelstrafe für die Straftat des Meineids und die Gesamtstrafe betrifft.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids, wegen (fortgesetzten) Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch, soweit er die Einzelstrafe für den Meineid und die Gesamtstrafe betrifft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1, Die Strafkammer ist der Ansicht, "Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen" im Falle des Meineids sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB (a.F.) der Strafrahmen des § 156 StGB. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, daß die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 156 StGB durch die den Offenbarungseid ersetzende eidesstattliche Versicherung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1970, BGBl I 911) bei der Straffestsetzung für die am 16. September 1969 begangene Tat zu berücksichtigen sei,
2. Der Senat teilt die Ansicht, auf welche die Revision sich stützt. Die Ersetzung des Offenbarungseids durch
eine Versicherung an Eides Statt ändert nichts daran, daß der Angeklagte eine solche Versicherung weder abzugeben hatte noch abgab. Er beschwor vielmehr das Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen als richtig und vollständig, leistete also einen Meineid, der als solcher zu bestrafen ist,
Das Gesetz vom 27. Juni 1970 hat an der rechtlichen Beurteilung der var seinem Inkrafttreten begangenen falschen Offenbarungseide nichts geändert; es hat lediglich den Bereich der Eidesleistung für die Zukunft eingeschränkt (a.A. Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 156 Ran. 23 p).
3, Die Strafe für den Meineid des Angeklagten ist daher innerhalb der Strafrahmen des § 154 StGB zu bestimmen. Liegen, wie die Strafkammer offensichtlich ange-
nommen hat, mildernde Umstände nicht vor, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Die Möglichkeit, daß diese oder eine höhere Strafe verhängt werden und daß infolgedessen auch die Gesamtstrafe sich erhöhen kann, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem von der Revision erstrebten Umfange.
Loesdau Mösl | Pikart Zipfel Herdegen