Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 13.05.1977 – 2 StR 602/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
zul WeinG 1971 § 46, § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 69 Abs. 3 Nr. 2 EWG-VO Nr. 2133/74 Art. 43 Abs. 1 1. Am 1. September 1976 ist Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 an die Stelle des § 46 Weingesetz 1971 getreten. Der Straftatbestand des § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz 1971 ist damit weggefallen. 2. Wer gegen Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Weingesetz 1971.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
zul
WeinG 1971 § 46, § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 69 Abs. 3 Nr. 2 EWG-VO Nr. 2133/74 Art. 43 Abs. 1
1. Am 1. September 1976 ist Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 an die Stelle des § 46 Weingesetz 1971 getreten. Der Straftatbestand des § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weingesetz 1971 ist damit weggefallen.
2. Wer gegen Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Weingesetz 1971.
BGH, Urt. v. 13, Mai 1977 - 2 StR 602/76 - LG Mainz
DIE
of
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 602/76 URTEIL
in der Strafsache
1. den Winzer Norbert L ES aus ICHS, geboren am GEEEEEED 1954 in Leiim/Pfelz,
2. den Weinkaufmann Manfred Ernst HaEEEED aus 11ER, geboren am EEEEEEED 1934 in FeiiiEEmmED.
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. Mai 1977 in der Sitzung vom 13. Mai 1977, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. EEE in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus München als Verteidiger des Angeklagten Leicht in der Verhandlung,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Le wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft,
a) im Fall II 4 der Urteilsgründe (Prüfungsnummern) dahin geändert, daß der Angeklagte nicht eines Vergehens nach § 67 Abs. 5
3.
Nr. 2 Weingesetz, sondern einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 69
Abs. 3 Nr. 2 a und b Weingesetz schuldig ist,
b) im Einzelstrafausspruch des Falles II 4 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie zur Festsetzung einer Geldbuße im Fall II 4 der Urteilsgrinde wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
Le und die Revision des Angeklagten HD gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer HB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
be
-bL-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Lee wegen "Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit Betrug, einer weiteren Verletzung von Vorschriften Üiber das Herstellen und Inverkehrbringen von Wein in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Verstoßes gegen das Täuschungsverbot und einer gemeinschaftlichen Steuerhehlerei" nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 d, Abs. 2 Nr. 12, § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG 1971, §§ 398, 392 AO, §§ 263, 22, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, den Angeklagten Heupel wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Hgg beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten L> hat teilweise, das Rechtsmittel des Angeklagten HEEB keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten LEE»
1. Der Beschwerdeführer setzte im Herbst 1973 etwa 4 500 Litern Most (Kabinett) eine erhebliche Menge Rohrzucker zu, verschnitt das Erzeugnis mit zwei anderen Mosten und verkaufte von diesem Verschnitt im Oktober 1973 11 108 Liter als "1973er Ilbesheimer Herrlich, Spätlese, Süßmost". Die Strafkammer sieht darin ein Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG. Die Revision meint, daß der Angeklagte stattdessen nur nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG hätte verurteilt werden dürfen, weil durch das Weingesetz die Zuckerung von Wein nicht schlechthin verboten sei und § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG nur das Inverkehrbringen von absolut verbotenen Erzeugnissen mit Strafe bedrohe,
Die Einwendungen der Revision sind nicht gerechtfertigt. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
a) Nach den Feststellungen setzte der Beschwerdeführer "Most (Kabinett)" Rohrzucker zu und fertigts daraus und durch Verschnitt mit anderen Mosten ein Erzeugnis, das er als "Spätlese Süßmost" veräußerte. Ob er, wie die Strafkammer meint, mit der Zuckerung dem Most einen im Sinne des § 8 WeinG nicht zugelassenen "Stoff" zusetzte (vgl. § 2 der Weinverordnung vom 15. Juli 1971) und dadurch gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG verstieß, 1&ßt der Senat offen. In Jedem Fall erfüllte die Zuckerung den Tatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 c in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG.
Das Weingesetz 1971 1&ßt durch seinen § 6 in Verbindung mit Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 unter besonderen Voraussetzungen und in ganz bestimmten Grenzen die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkohols von Wein oder Erzeugnissen, aus denen Wein hergestellt wird, durch (unter anderem) die Zugabe von Saccharose, das heißt Rohroder Rübenzucker zu. Die Erlaubnis der "Zuckerung" in diesem Sinne ist jedoch auf die Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b.A. beschränkt. Bei der Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat ist jede Art von Zuckerung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WeinG; vgl. Zipfel, Kommentar zum Weinrecht 1972, Rdn. 4 zu § 6 WeinG; Koch, Kommentar zum Weingesetz 1971, Anm. 8 zu § 6; Pillmeyer, Textsamalung "Weinrecht", Rdn. 41 zu Art. 19 VO (EWG) Nr. 816/70). Demzufolge darf auch Traubenmost, der zur Gewinnung von Kabinettwein geeignet und vorgesehen ist, Saccharose nicht zugesetzt werden.
ben. Das von ihm angewandte Verfahren diente nicht der gesetzlich zulässigen Weingewinnung, sondern eindeutig der vom Gesetz nicht zugelassenen Herstellung eines verfälschten Getränks, das er seiner Süße wegen als "Spätlese, Sußmost" veräußern wollte und dann auch veräußert hat. Dieses Getränk war ein verbotswidriges Erzeugnis im Sinne des § 52 Abs. 1 WeinG,
b) Das Herstellen des verbotswidrigen Erzeugnisses ging, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, in dem späteren Inverkehrbringen auf (vgl. Rast 71, 1753 73, 845 BGH NIW 1959, 993, 994; BGH, Beschluß vom 18. Juni 1971 - 2 StR 637/70).
versuchten Betrugs (vgl. BGH IM Nr. 1 zu § 4 ING; BGH, Urt. vom 5. November 1958 _ 2 StR 384/58),
c) Daß der Angeklagte das verbotswidrige Erzeugnis außerdem unter irreführender Bezeichnung in Verkehr brachte, ändert nichts an seiner Strafbarkeit aus § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG als dem gegenüber § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG nit schwererer Strafe bedrohten Vergehen.
nisses unter den Bezeichnungen "1974 Ilbesheimer Herrlich, Auslese" und "1974 Siebeldinger Königsgarten, Auslese",
Wohl darf, wie oben schon ausgeführt wurde, Most zur Herstellung von Qualitätswein b.A. in bestimmten Grenzen gezuckert werden. Es muß sich dann aber eben um eine Zuckerung handeln, die der gesetzmäßigen Herstellung von Qualitätswein b.A., nicht aber der gesetzwidrigen Herstellung eines verfälschten Erzeugnisses ("Auslese") dient (vgl. Koch aa0). Da dies hier nicht der Fall war, kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen der Trockenzuckerung des Traubenmostes nach § 6 Abs. 2 WeinG und den Art. 18, 19 VO (EWG) Nr. 816/70 an sich vorlagen und ob sich der Beschwerdeführer bei der Zugabe von 1 500 kg Rohrzucker in den für Ale Trockenzuckerung vorgeschriebenen Grenzen gehalten hat.
3. Soweit der Angeklagte wegen Steuerhehlerei an illegal in die Bundesrepublik eingeführtem Branntwein verurteilt ist, ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision macht hierzu auch keine Einzelbeanstandungen geltend.
4. Der Angeklagte bezog im Jahre 1975 von verschiedenen Weinkommissionären 68 216 Liter Weine, ließ sie in Flaschen abfüllen und brachte sie dann als Qualitätsweine b.A. mit Prüfungsnummern in den Verkehr, obwohl den Weinen solche Prüfungsnummern nicht zugeteilt worden waren. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Inverkehrbringens eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen das T8uschungsverbot" nach § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 WeinG verurteilt. Insoweit kann das Urteil wegen einer inzwischen eingetretenen, vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung nicht bestehenbleiben.
Seit dem 1. September 1976 ist die Bezeichnungsverordnung - Wein (VO (EWG) Nr. 2133/74 vom 8. August 1974, ABl. Nr. L 227 vom 17. August 1974 S. 1) anzuwenden (Art. 47 Abs. 2 der VO), Sie ist Gemeinschaftsrecht und hat als solches nach Art. 189 Abs. 2 des EWG-Vertrags allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ihr erkennbares Ziel ist es, die Bezeichnung und Aufmachung von Wein in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu vereinheitlichen und Ausnahmen in den Mitgliedstaaten nur in den in der Verordnung selbst vorgesehenen Fällen zuzulassen, Einzelstaatliche Interessen haben insoweit gegenüber dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft zurückzutreten, einzelstaatliche Vorschriften, die denselben Sachbereich regeln wie Vorschriften der Verordn ‚ sind nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu die Amtliche Begrlindung zum Weingesetz 1971, insoweit abgedruckt bei Zipfel aaO, Vorb. zum Weingesetz 1971 Ran. 48 und 49; auch EuCH ZLR 1975, 62, 65).
Das bedeutet, daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter irreflihrender Bezeichnung nicht mehr wie bisher nach § 46 WeinG, sondern nach Art. 43 VO (ENG) Nr. 2133/74 zu beurteilen ist. Damit entfällt die Strafvorschrift des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG, die ausdrücklich auf § 46 WeinG Bezug nimmt. Der deutsche Gesetzgeber, dem allein die Befugnis zusteht, § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG der veränderten Rechtslage anzupassen (vgl. BGHSt 25, 190, 193, 194), hat von dieser Befugnis bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine Auslegung des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG dahin, daß mit Wirkung vom 1. September 1976 an die Stelle des dort genannten § 46 WeinG Art, 43 vo (EWG) Nr. 2133/74 getreten sei, schei-
ver,
det schon mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 2 GG, der einen eindeutig bestimmten Straftatbestand fordert, aus.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 67 Abs. 5 Nr. 2, § 46 WeinG kann mithin nicht aufrechterhaiten werden. Gegen ihn ist jetzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 3 StGB 5 69 Abs. 3 Nr. 2 a und b WeinG als das seit 1, September 1976 geltende mildere Gesetz anzuwenden. Sein Verhalten erfüllte nicht nur, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, den Tatbestand der §§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 46 WeinG, sondern stellt sich auch als - vorsätzlicher - Verstoß gegen Art. 43 der VO (EWG) Nr. 2133/74 der, die zur Durchführung des Art. 30 VO (EWG) Nr. 816/70 erlassen worden ist (vgl. die Vorbemerkung zur VO (EWG) Nr. 2133/74).
Dabei kann hier auf sich beruhen, ob das in Art. 43 VO (EWG) Nr. 2133/74 enthaltene Irreführungsverbot sämtliche Fälle erfaßt, die auch dem Täuschungsverbot des § 46 WeinG unterfielen, oder ob durch Art. 43 das Täuschungsverbot des § 46 WeinG eingeschränkt worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Inverkehrbringen von "Qualitätswein b.A." unter Angabe einer nicht zugeteilten Prüfungsnummer erfüllte jedenfalls schon deshalb die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2133/74, weil es nicht geeignet war, eine Verwechslung über die Art des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses auszuschließen. Denn Qualitätswein b.A, ist Wein nur und erst dann, wenn ihm auf Grund einer Qualitätsprüfung eine Prüfungsnummer als Qualitätswein zuerkannt worden ist (§ 1 Abs. 3 WeinG). Gerade das aber war bei dem vom Angeklagten in Verkehr gebrachten Wein nicht der Fall.
5. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in
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diesem Fall und damit zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Zur Entscheidung über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und zur Festsetzung einer Geldbuße (§ 69 Abs. 7 WeinG) ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Die Revisi e n
1. Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt, durch die die vermißte weitere Aufklärung hätte erzielt werden können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168, 169).
2. Die Sachbeschwerde erschöpft sich zum Schuldspruch in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei.
Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg