Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 05.11.1958 – 2 StR 384/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
dort geboren am ED : 906;
wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 LebMG u.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Pr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalecha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens nach § 4 LebMG in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
‘ In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe s
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Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen fortgesetzten Vergehens gegen 84 LebMG in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) - Feilhalten und Verkauf verfälschter Weine - zu sechs Monaten Gefängnis und wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 19, 26 Abs. 3 WeinG — unrichtige Führung des sog. Kellerbuches - zu vier Wochen Haft verurteilt. Außerdem hat sie eine größere Anzahl Flaschen Wein eingezogen, die teils bei dem Angeklagten, teils bei dessen Kunden sichergestei.. worden waren.
Mit der Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StP) sowie die fehlerhafte Anwendung des sach- „ichen Rechts.
Tas Rechtsmittel ist teilweise begründet.
To lie Ver2Zahre n sbeschwerde greift
nicht durch, Zwar ist es richtig, daß der Angeklagte, dem
im Eröffnungsbeschtuß ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 26
Abs, 1 Nr. 4 WeinG zur Last gelegt war, gemäß § 26 Abs: 3
Weing wegen fahrlässiger Zuwiderhandiung gegen die vorge-
nannte Bestimmung verurteilt worden ist; soweit diese Vorschrift in den Urteiisgründen als § 26 Abs. +1 Nr, "3" Weing, bezeichnet ist, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen. Tbenso trifft, wie dem Schweigen der gerichtlichen Niederschrift auf Grund der ihr nach § 274 StPO zukommenden Beweiskraft entnommen werden muß, die Behauptung der Revision zu, daß der in § 265 Abs. i StPI vorgeschriebene Hinweis auf.die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben ist. Dennoch führt die Rüge nicht zum Erfolg. Die eingehende Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil 1äßt erkennen, daß dieser sich gegenüber dem Vorwurf fahriässiger Zuwiderhandlung nicht anders hätte
verteidigen können, als er es gegenüber der Beschuldigung vorsätzlichen Handelns getan hat, Auch die Revision hat nichts vorgetragen, was der Angeklagte hiergegen noch hätte einwenden können. Es ist danach ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.
Ile ".) Hingegen gibt in sachlichrechtlicher Hinsicht die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 4 LebMG zu Bedenken Anlaß. Die Strafkamner sieht in allen Einzelfällen, die sie zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat - von einem einzigen (Nr. 11 £) des Urteils) abgesehen -, den § 4 Nr. 2 JebNMG als verletzt an, und zwar vornehmlich deshalb, weil der Angeklagte beim Verkauf seiner Weine diese durch die Bezeichnungen "Natur", "Originalabfüllung" und "Auslese" der | Wahrheit zuwider als naturrein ausgegeben hat. Diese Begründung reicht indes zu der Annahme, der Angeklaete habe damit verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung verkauft, nicht aus.
Zwar verbietet § 5 Abs. 1 WeinG, Wein unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, wozu in Art. 5 Abs. 4 AVO zum WeinG ergänzend bestimmt ist, daß Bezeichnungen wie "Natur", "Originalabfüllung", "Auslese", die auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei der Gewinnung der Trauben hindeuten, für gezuckerte Weine ‚nicht verwendet werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot’ macht den Hein aber nicht zu einem verfälschten Lebensmittel, 'wenn und soweit er den Vorschriften des Weingesetzes entsprechend behandelt ist. Daß diese Vorschriften hier in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen nicht beachtet seien, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Sie erwähnt bei der rechtlichen Würdigung wohl,
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die Weine hätten erhebliche Zusätze von Wasser gehabt, läßt aber offen, das der Gehalt an Wasser zumindest in einzelnen Fällen darauf beruhen kann, daß in Wasser gelöster Zucker unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 WeinG dem Wein beigemischt worden ist.
Aus dem Sachverhalt, wie er eingangs des Urteils wiedergegeben ist, geht allerdings hervor, daß, von wenigen Fällen‘ abgesehen, der Wein stets Sacharin oder Süßstoff aufwies, dessen Verwendung nach dem Weingesetz nicht gestattet ist. Aus diesem Grunde könnte’ daher der Wein als verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebNG anzusprechen sein. Indessen ist den Ausführungen des Urteils zu entnehmen, daß der Angeklagte den Zusatz von Sacharin und Süßstoff nicht zu vertreten hat. Die Strafkammer hält seine Einlassung, er habe diese Stoffe nicht beigemengt und wisse auch nicht, wie sie in den Wein gekommen seien, für nicht widerlegt» Das würde indessen nicht ausschließen, daß er um deren Vorhandensein in den Weinen beim Verkauf gewußt hat. Hierzu hat sich jedoch die Strafkammer nicht geäußert. Sie 1äßt den Zusatz von Süßstoff und Sacharin auch in ihrer rechtlichen Würdigung unerwähnt. Das spricht dafür, daß sie insofern ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten nicht für nachgewiesen hält. Infolgedessen muß die Beimengung von Süßstoff unä Sacharin bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte gegen das Verbot des § 4 Nr. 2 LebMG verstoßen hat, außer Betracht bleiben. "
Die übrigen zu Qualität, Zusammensetzung, Geschmack und Aussehen der Weine getroffenen Feststellungen gestatten aber für sich allein nicht die Annahme, daß es sich in allen Fällen bei den vom Angeklagten verkauften Weinen um verfälschte Lebensmittel gehandelt hat. Das gilt mit Sicherheit für den unter i} a) des Urteils wiedergegebenen Verkauf von zehn Flaschen sog» "495797 Oestricher Lenchen Riesling, Originaiabfüllung" an die Zeugin Sch, für die beiden unter
- 5.
3) a) und b) angeführten Verkäufe an TED und für sämtliche unter 8) geschilderten Weinlieferungen an die Zeugin TE»: Abgesehen von dem Sacharinzusatz, den sinige dieser Weine enthielten, ist hier mur festgestellt, daß der Wein wohl
jeweils ein anderer und schlechterer war,’ als die Bezeichnung ihn auswies, daß er aber immerhin noch als ein im Sinne des Weingesetzes verkehrsfähiger Wein anzusprechen war. Danach lag insoweit in der Abgabe des Weins jeweils ein Verkauf unter irreführender Bezeichnung. Ob der in den anderen Fällen verkaufte Wein stets ein verfälschtes Lebensmittel oder ob.er in dem einen oder anderen Falle nur irreführend bezeichnet war, geht sus dem Urteil-nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor,
da die Strafkammer nicht überall klar zum Ausdruck bringt, worin sie jeweils die Verfälschung sieht.
Da sonach zumindest in einem Teil der Einzelfälle, welche die Strefkammer in eine fortgesetzte, gegen § 4 Nr. 2 LebMG gerichtete Straftat einbezogen hat, möglicherweise ein Zuwiderhandeln allein gegen § 4 Nr. 3 LebHiG in Betracht kommt, kann die Verurteilung des Angeklagten aus dem Lebensmittelgezetz nicht aufrechterhalten werden. Zwar könnte der Umstand, daß alle drei Bestimmungen des § 4 LebMG die Allgemeinheit vor Übervorieilungen im Lebensmittelverkehr schützen sollen, den Anschein erwecken, als ob es sich um wesensgleiche Begehungrformen desselben Tatbestandes handelte. Das trifft jedoch nicht zu. Während sich die Nummern 1 und 2 gegen Fälschungen von lebensmitteln richten, wendet sich Nr. 3 gegen irreführende Bezeichnungen von Lebensmitteln schlechthin, also auch von solchen, die weder verdorben noch nachgemacht noch verfälscht sind. Es besteht sonach zwischen den Verboten nach Nr. 1 und 2 einerseits und nach Nr. 3 andererseits ein wesentlicher Unterschied, der es nicht gestattet, aus dem ihnen ‘gemeinsamen Zweck wie auch aus der Tatsache, daß sie in einer Vorschrift. zusamnen-
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gefaßt sind und derselben Strafdrohung des § 1' LebMG unterliegen, folgern zu wollen, die Begehungsformen seien wesensg:.eich- Die Bestimmung der Nr. 3 bildet daher einen se)bständigen, von den beiden anderen Vorschriften abweichenden Tatbestand {RG JW 19%5, 3225), so daß eine Zusammenfassung von Verstößen gegen Nr. 2 und 3 zu einer fortgesetzten Handlung mangels Verwirklichung desselben Tatbestandes, nicht möglich ist:
Hingegen ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner
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die im Falle 11 f) des Urteils rechtsirrtunsfrei festgestellte
Zuwiderhandlung des Angeklagten gegen § 4 Nr. 1 IıebMG als
» Teil der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung ange-
sehen hat. Eine solche Einbeziehung begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn, wie hier, der Täter Lebensmittel verfälscht in der Absicht, sie ohne ausreichende Kennilichmachung zu verkaufen. Die Vorschriften des § 4
Nr. ? und 2 LebM& schützen, wie schon zuvor erwähnt, dasselbe Rechtsgut, und es ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn der Täter Lebensmitiei verfälscht und
sie, ohne dies kenntlich zu machen, verkauft, die Hersteliungshandlung in der Vertriebshandlung aufgeht, da in einem solchen Falle die erste der Vorbereitung der zweiten dient;
2.) TDie Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betrugs sind im Urteil an sich zureichend dargetan. Indessen kann die Verurteilung des Angeklagten auch insoweit nicht aufrechterhalten werden, weil zwischen dem forigesetzten Betrug und dem fortgesetzten Vergehen gegen § 4 LebMG nach den Feststellungen des Landgerichts Tateinheit besteht und eine im Rechtssinne einheitliche Tat nur einheitlich beurteilt werden kann. j
3.) Bei der Streffestsetzung hat die Strafkammer zwar unter Beachtung des $ #1 WeinG mit Recht § 11 LebMG als die Str=eTvorschrift betrachtet, welche die gegenüber den Strafbestimnungen des Weingesetzes Schwerere Strafdrohung enthäit. Fie hat jedoch das Verhältnis, in dem die Strafdrohungen des $ i1 TebU@ und des § 263 StGB in ihrer Schwere zueinander stehen, unzutreffend beurteilt, indem sie die Strafe dem
§ 11 LebMG entnommen hat, Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist § 263 StGB das die im Sinne des § 73 StGB schwerere Strafe androhende Gesetz (BGH TebME 1, 24, 265 191, 103).
4.) Das Landgericht hat im Urteilsspruch die Einziehung einer größeren Anzahl Flaschen Wein angeordnet, während es in den Urteilsgründen nur von dem sichergestellten Wein spricht, dessen Einziehung auf § 13 LebNMG beruhe, Daraus könnte, entnonmen werden. daß die Einziehungsanordnung auf den in den Flaschen enthaltenen Wein beschränkt sein soilte. Wenn jedoch die Strafkammer die Einziehung auch auf die Flaschen hat erstrecken woilen, so wird sie bei erneuter Entscheidung über die Einziehung beachten müssen, daß deren Gegenstand die Erzeugnisse und Stoffe sind, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht. Tazu gehören aber nicht ohne weiteres die Gefäße,
in denen der Wein aufbewahrt wird (vgl. hierzu BGH LebME i, 119, 112 nebst Anmerkung).
III. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Verurteilung des Angeklagten aus § 26 Abs. 5 in Verb. mit
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 WeinG zum Schuldspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den. Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das sog. Kellerbuch nicht orädnungsmäßig geführt, und zwar so, daß der Buchinhalt durch teils ‚falsche,. teils unzureichende; teils gaaz unterbliebene Eintragungen unrichtig wurde. Es
handelt sich somit um unrichtige Eintragungen im Sinre des
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nicht nur, wie die Revision meint, um lückenhafte Buchungen, die nach § 27 Abs. 1 WeinG strafbar gewesen wären (vgl- RG HRR 1941, 991).
Die Fahr:ässigkeit, die das Landgerichtdarin findet, daß der Angeklagte sich in vorwerfbarer Weise nicht über die Buchführungsvorschriften unterrichtet habe, ist ebenfalls zureichend dargetan.
Zu beanstanden ist lediglich, daß die Strafkammer die fahrlässig begangenen Verletzungen des § 26Abs. 1 Nr. 4 WeinG als im Fortsetzungszusaumenhange stehend bezeichnet. Bei fahrlässigen Handlungen ist für die Annahme &@iner Fortsetzungstat kein Raum, weil es an dem dafür erforderlichen Gesamtvorsatz fehlt (BGHSt 5, 371, 376).
in der Schuldfrage wirkt sich indessen dieser Irrtum nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Die vom Landgericht gegebene Begründung, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, die Bücher nur so zu führen, wie er es getan habe, und er habe nach diesem einheitlichen Willen gehandelt, dürfte ener für ein vorsätzliches, denn ein fahrlässiges Verhalten sprechen. Allerdings könnte hierdurch die Straf-Festsetzung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein. Die Strafkammer hebt nämlich bei ihren Strafzumessungserwägungen hervor, es handle sich nicht um ein Bagatelldelikt. Das ist bei einem nur fahrlässigen Zuwiderhandeln gegen § 19 WeinG nicht unbedenklich, zumal wenn man berücksichtigt, daß dafür in § 26 Abs. 5 Wein lediglich Geldstrafe oder Haft angedroht ist.
Jedoch bedarf die Frage; ob und inwieweit die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges für äüje Höhe der
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Strafe aus § 26 Abs. 3 WeinG bestimnend gewesen ist, keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben kann. Die Strafkammer hat stra schärfenä die grundlegende Bedeutung des Kellerbuches für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes und des Lebensmittelgesetzes berücksichtigt. Damit. hat sie den Zweck, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 19 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung in unzulässiger Weise herangezogen. Infolgedessen muß das Urteil, soweit der Angeklagte der fahrlässig begangenen unrichtigen Führung des Kellerbuches schuldig befunden worden ist, im Strafausspruch aufgehoben werden.
Belaus Dr, Dotterweich Scharpenseei
Dr. Schalscha Menges