§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 27.08.2014 – 86 Qs 11/14Zitiert von 1
- BGH, 06.11.1973 – 1 StR 385/73
- BGH, 03.06.1953 – 4 StR 148/53
- BGH, 17.05.1978 – 2 StR 43/78
- BGH, 27.10.1976 – 2 StR 242/76Zitiert von 9
- BGH, 19.05.1978 – 4 StR 134/78Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 09.02.2022 – 7 K 1411/20
- FG Münster, 10.04.2013 – 13 K 3654/10 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 25.03.2011 – 4 K 120/11 Z
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 398 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.