Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 18.06.1971 – 2 StR 637/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 637/70 BESCHLUSS 1°
in der Strafsache |
gegen
1. den Kaufmann Paul I m aus Dim dei Beiiiip, geboren au. WEB 1925 in zB,
2. den Kaufmann Michael FEW aus EEE, geboren am D. GB 1922 in zB,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 19. Juni 1970
1.) im Schuldspruch zu Nr. 1 dahin geändert, daß die Beschwerdeführer eines Vergehens nach § 4 Nr. 2 LebensmG in Tateinheit mit Betrug schuldig sind,
2.) im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführer im Falle I des Urteils verhängten Freiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanwer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Paul Immig wird verworfen.
Gründe§
1.) Im Falle I des Urteils geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, daß zwischen den den Beschwerdeführern zur Last liegenden Vergehen nach § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 2 LebensnG Tatmehrheit vorliege: Da die nachgemachte Flüssigkeit jedenfalls teilweise in den Verkehr gebracht wurde,
- 3.
wird das Vergehen nach § 4 Nr. 1 LebensmG von dem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmG konsumiert, sind die Angeklagten also nur nach § 4 Nr. 2 LebensnG zu verurteilen (RGSt 71, 308, 313; 73, 83, 84). Dabei ist allerdings die große Menge der nicht in den Verkehr gebrachten Flüssigkeit nicht ohne Bedeutung; sie ist für den Schuldumfang mitbestimmend.
Die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Falle I verhängten Einzelfreiheitsstrafen und damit zugleich der Gesautfreiheitsstrafen. Mit den Gesamtfreiheitsstrafen komwen auch die gegen die Beschwerdeführer verhängten Berufs-. verbote und die Einziehungsanordnung in Wegfall. Hierüber muß neu entschieden werden.
2.) Im übrigen läßt die auf die Sachbeschwerde des Angeklagten Paul Immig vorgenommene Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Senatspräsident Dr. Baldus ist an 21.6.1971 verstorben.
willms . Willms Müller Meyer Meise