Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.02.1977 – 1 StR 12/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 12/77 URTEIL
Er
in der Strafsache
gegen
1. den Sozialarbeiter Siegfried S t EEE aus
MO, geboren am MS. EEE 19.6 in DSH bei Grafenau, zur Zeit in Haft,
2. den Kraftfahrer Heinz S > aus MED, dort geboren am MR. EEE 1941,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben;
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE», su», als Verteidiger des Angeklagten Se, Rechtsanwalt Dr. EP, uEEmEn, als Verteidiger des Angeklagten Stamm,
Justizangestellte NEED als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
1. die Einzelstrafen gegen den Angeklagten StB im Falle II 3, den Angeklagten SEE in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe;
II.
Ill.
[0 v
2. die Gesamtfreiheitsstrafen gegen diese beiden Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Sg gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der den Angeklagten betreffende Schuldspruch wird jedoch wie folgt gefaßt:
"der Verabredung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und eines damit tateinheitlich zusammentreffenden schweren Raubs sowie in zwei Fällen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten schweren Raub",
Der Angeklagte SB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten StB wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit
versuchtem schweren Raub und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Ange-Kklagten SB hat sie "wegen Versuchs der Beteiligung" und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen. Das Urteil des Tatgerichts ist von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten Sep angefochten worden. Die Anklagebehörde greift mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch an, soweit er die Einzelstrafen betrifft, die gegen die Angeklagten in den Fällen verhängt worden sind, in denen sie die Strafkammer wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub) verurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß die Strafkammer diese Fälle zu Unrecht als minder schwer (§ 316 a Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2, § 250 Abs. 2 StGB) angesehen hat. Der Angeklagte SP möchte mit der Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen, soweit es ihn betrifft. Sein Rechtsmittel hat Jedoch keinen Erfolg. Es besteht lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung des Schuldspruchs Anlaß. Die Revision der Anklagebehörde ist begründet.
A) Die Revision des Angeklagten Sage
I. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen unter II. 2) der Urteilsgründe rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens.
1. Er erklärte sich spätestens am Tage nach der "Besichtigungsfahrt" bereit, als Mittäter an dem nach
Tatort, Tatzeit und Tatablauf konkretisierten Verbrechen mitzuwirken. Derjenige, der seine Erklärung entgegen- und annahm, betrieb die Begehung der Tat und hatte bereits einen Mittäter angeworben (UA S. 10/11). Infolgedessen lag in der Erklärung des Angeklagten und ihrer Annahme eine Verabredung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB (§ 49 a Abs. 2 StGB a.F.). Zum Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(§ 31 StGB; § 49 a Abs. 3 StGB a.F.) kam es nicht. Die
Tat unterblieb nur deshalb, weil die Verhaftung desjenigen, der die Ausführung des Überfalls übernehmen sollte
und wollte, zur Aufgabe des ersten Tatplans nötigte - (UA S. 11).
2. Mit Recht hat die Strafkammer § 30 Abs. 2 StGB angewendet. Sie ist - aus Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB stehen und damit auch nicht im Zusamnenhang stehen dürfen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; Dreher, StGB 36. Aufl. § 50 Rdn. 2) - vom Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB ausgegangen (vgl. UA S. 47/18). Das sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebende Strafmindestmaß beträgt demnach ebenso drei Monate wie das Mindestmaß, das sich nach § 49 a Abs. 1, $ hu Abs. 3 StGB a.rF. ergeben kann. Aber da das Mindestmaß des geltenden Rechts vom Gesetz selbst festgelegt, nicht nur das Ergebnis fakultativer Strafmilderung ist, erweist sich § 30 Abs. 2 StGB gegenüber § 49 a Abs. 2
StGB a.F. als das mildeste Gesetz im Sinne von 82 Abs. 3 StGB.
3. Der Senat hat, weil § 30 Abs. 2 StGB nicht als selbständige und eindeutige Strafvorschrift angesehen werden kann, den Schuldspruch durch Aufnahme des konkreten Schuldvorwurfs ("Verabredung eines räuberischen Aneriffs auf Kraftfahrer und eines damit tateinheitlich zusammentreffenden schweren Raubs") zur Klarstellung anders gefaßt (vgl. BGH, Urt. vom 10. August 1976 - 1 StR 389/76 -; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 49 a Anm. 13). Das ist unbedenklich, weil die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, was mit dem "Versuch der Beteiligung" gemeint ist.
II. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zu II. 3) und 5) der Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub in zwei Fällen.
1. In beiden Fällen gab der Angeklagte durch Blinken mit der Lichthupe das Zeichen zum Tatbeginn. Er ging auf Grund des Tatplans in seiner Vorstellung davon aus, daß auf dieses Zeichen hin die "auf dem Sprung stehenden" Mittäter "zur Verwirklichung des Tatbestands unnmittelbar ansetzen" (§ 22 StGB), also sofort und ohne Zwischenakte mit den Nötigungshandlungen beginnen werden. Der Angeklagte nahm auf Grund des Tatplans auch an, daß der in seiner Vorstellung unmittelbar bevorstehende Angriff auf die Entschlußfreiheit der den Geldtransport bewachenden Männer und auf deren Leib und Leben - durch Bedrohen mit ungeladenen, aber als gebrauchsbereit erscheinenden Schußwaffen - unter Ausnutzung der besonderen Verhält-
2, =,
nisse des Straßenverkehrs (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 31;
18, 170, 172; 19, 191, 192; 22, 114, 116; 24, 320, 321) vonstatten gehen sollte. Denn durch Bereiten eines Hindernisses sollte der Transportwagen zum Anhalten gezwungen und so den Mittätern das Zusteigen ermöglicht werden.
2. Allerdings folgte auf das Zeichen des Angeklagten nicht der von ihm erwartete Angriff der Tatgenossen. Das ändert nichts daran, daß Jedenfalls der Angeklagte mit dem Unternehmen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer begann und zugleich zur Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubs ansetzte. Der Angeklagte ging davon aus, daß er durch das Blinken mit der Lichthupe den Tatplan in das Stadium der strafbaren Ausführung bringen werde. Er hatte die Überzeugung, daß es "jetzt losgeht". Damit überschritt er die Schwelle, die den Bereich der Vorbereitung von dem des Versuchs trennt (vgl. BGHSt 26, 201, 203/204; LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 22), der im Falle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit dem der Vollendung zusammenfällt.
3. Neben dem Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) ist der des versuchten schweren Raubs (und zwar als Straßenraub nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., als Raub mit Waffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) verwirklicht worden (vgl. BGHSt 26, 167, 173/174; BGH NJW 1976, 248 Nr. 18). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß der Schuldspruch den Qualifikationsgrund "Straßenraub" (vgl. BGHSt aaO S. 174) nicht erkennen läßt und daß unter den angewendeten Strafvorschriften § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. nicht aufgeführt worden ist.
4. Der Versuch des schweren Raubs tritt (im Gegensatz zum Versuch des einfachen Raubs) nicht hinter den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zurück. Denn der im Qualifikationsmerkmal liegende spezifische Unrechtsgehalt wird durch den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB nicht oder jedenfalls nicht erschöpfend erfaßt.
5. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Falle II. 5) der Urteilsgründe nur eine (mehrere Strafgesetze verletzende) Handlung angenommen und ungeprüft gelassen hat, ob der Ansatz zur Tatbestandsverwirklichung bei der zweiten Fahrt auf einem neuen Entschluß beruhte.
III. Soweit der Angeklagte die Strafzumessung beanstandet, ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet.
B) Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg, weil die Annahme minder schwerer Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf fehlerhaften Zumessungserwägungen beruhen kann.
I. Minder schwere Fälle dürfen bejaht werden, wenn Umstände vorliegen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen. Sind mildernde Umstände im Sinne des bisherigen Rechts gegeben, muß in der Regel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht angenommen werden (BGHSt 26, 97, 99).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als "minder schwer" einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, angestellt werden. Es genügt nicht, daß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1960, 1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH, Urt. vom 4. Juni 1970 - 4 StR 142/70).
II. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer diese Grundsätze hinreichend gewürdigt hat.
1. Sie wägt die von ihr angeführten belastenden und entlastenden Umstände nicht gegeneinander ab, macht nicht deutlich, welches Gewicht den mildernden Umständen im Verhältnis zu denjenigen, die zu Ungunsten der Angeklagten sprechen, zukommt. Die nur enumerative Aneinanderreihung von Strafzumessungsgesichtspunkten besagt wenig. Die einzelne Strafzumessungstatsache ist eine relative, vom Gewicht der anderen Zumessungsumstände abhängige Größe (vgl. BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urt. vom 6. November 1973 - 1 StR 411/73).
2. Die Strafkammer hat wesentliche belastende Tatsachen nicht erkennbar berücksichtigt, insbesondere
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a) die von Fehlschlägen unbeeindruckte Bereitschaft des Angeklagten SB, zur Wegnahme des transportierten Gel-
des im Wege des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des Raubes beizutragen;
b) daß der Angeklagte, der das ihm und einigen anderen anvertraute Geld schützen sollte, selbst zum Angreifer wurde. Er hinterging seine Arbeitgeberin in grober Weise. § 46 Abs. 2 StGB erwähnt ausdrücklich unter den Strafzumessungsgesichtspunkten "das Maß der Pflichtwidrigkeit";
c) das beabsichtigte Fesseln und Einsperren der Wachleute in einer Garage (vgl. UA S. 12);
d) die Vertiefung des Unrechtsgehalts durch das Zusammentreffen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit versuchtem schweren Raub;
e) den schwerwiegenden Anschlag auf die Rechtsordnung und das Vertrauen in sie durch eine Tat, wie die Angeklagten sie planten und begannen, nämlich einen Überfall auf einen Geldtransport vor aller Augen am hellen Tage im Herzen einer Millionenstadt.
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IV. Die zu III. dargelegten Gründe erfordern es, dem Revisionsamtrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.
Der Tatrichter erhält damit auch Gelegenheit, die Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten Stewib näher zu begründen (BGHSt 24, 268).
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner