Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 02.10.1979 – 1 StR 428/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 _StR_ 428/79 URTEIL 2Aa0ı:

in der Strafsache

gegen

den Bauzeichner Heinric W iin aus ve dort geboren ang 1955,

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Niepel, Dr. Maul als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt 8 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. März 1979 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung des nicht bereits durch die Untersuchungshaft des Angeklagten verbüßten Teils der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die tatrichterliche Annahme eines minder schweren Falles, die Strafzumessung im übrigen und die Anordnung der Strafaussetzung an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Ein minder schwerer Fall darf angenommen werden, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen verringern. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Es genügt nicht, daß einzelne Strafmilderungsgründe vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Tatsachen sind gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; 26, 97, 99; GA 1976, 303; Urteil vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77 -; Beschluß vom 16. März 1977 - 3 StR 63/77).

Die Urteilsgründe lassen hier einen Verstoß gegen diese Grundsätze nicht erkennen.

Die Strafkammer hat eine Reihe von Tatsachen dargetan, deren Bewertung als mildernde Umstände nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden kann.

Sie hat insbesondere auf die von ihr festgestellte Unreife und Affektlabilität des Angeklagten abgehoben (UA S. 20). Die von der Revision vermißte Feststellung, daß sich beides in der Tat ausgewirkt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Gründe, Die Strafkammer hat zur inneren Verfassung des Angeklagten am Tattage ausgeführt, daß Wut, Verzweiflung und Enttäuschung, seine Geliebte an einen anderen zu verlieren, schon seit Tagen in ihm "nagte"; daß er es "nicht ertragen" konnte, wenn sie sich nach vielen Jahren plötzlich von ihm abwandte; daß ihn gekränkte Eitelkeit "plagte", und daß ihm der Gedanke, seine Geliebte würde sich einem anderen zuwenden, "unerträglich" erschien (UA S. 14). Sie hat es als nicht ausschließbar angesehen, daß der Angeklagte sich selbst das Leben genommen hätte, wenn sein tätlicher Angriff auf das Opfer tödlichen Ausgang genommen hätte (UA S. 20/21). Hiermach befand sich der Angeklagte aufgrund des ihm von seinem Tatopfer vier Tage zuvor eröffneten Entschlusses, sich endgültig von ihm zu trennen, in einem Zustand ihn quälender Gemütsbewegung. Bei der Schilderung seiner Persönlichkeit hat die Strafkammer die "deutlichen Züge von Unreife" darin erblickt, daß

er leicht kränkbar ist, dabei "mitunter in Wut" gerät, "die Selbstbeherrschung verliert und über das Ziel hinausschießt", "mehr emotional als rational geprägt" und bei der Durchsetzung seiner Ziele versucht ist, "mit dem Kopf gegen die Wand zu rennen" (UA S. 4). Auf diese Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten

am Tattage und zum Maß seiner Fähigkeit, in Konfliktssituationen sozial angepaßt zu reagieren, greift das Landgericht bei seiner Prüfung, ob ein minder schwerer Fall eines Totschlagsversuchs vorliegt, erkennbar zurück. Die Wertung der festgestellten Umstände als Strafnilderungsgrund ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die von der Strafkamnmer weiter herangezogene Tatsache, daß der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (UA S. 15, 20). Auch daß er "möglicherweise durch besonneneres Zureden seines Opfers sich ... hätte umstimmen lassen können" (UA S. 20), durfte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Diese von der Strafkamnmer im Hinblick auf ein derartiges Verhalten des Angeklagten zwei Tage zuvor erwogene Möglichkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei der Tatschilderung getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte zunächst noch einmal einen Versuch unternehmen wollte, das Mädchen für sich zurückzugewinnen (UA S. 14), und sich sonach seinem Opfer nicht mit dem unbedingten Entschluß näherte, es lebensbedrohend anzugreifen.

Die Strafkammer hat auch die wesentlichen erschwerenden Umstände erörtert (UA S. 21). Daß sich diese Erörterung erst im Anschluß an die Festlegung des Straf-

rahmens bei der Angabe der Strafzumessungsgründe findet, kann nicht zu dem Schluß führen, die Strafkammer habe die belastenden Umstände unbeachtet gelassen, als sie den Strafrahmen bestimmte.

2. Zu Unrecht greift die Revision weiter die Herabsetzung des Strafrahmens auch nach Versuchsgrundsätzen (§ 8§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) an. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich begründet, weshalb es von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Offensichtlich jedoch hat es sich von der bei der Strafzumessung hervorgehobenen Erwägung leiten lassen, daß die "dem Opfer zugefügten Verletzungen nicht erheblicher Natur waren und alsbald folgenlos ausheilten" (UA S. 21). Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

3, Auf der Grundlage der Feststellungen ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung wesentliche belastende Umstände übersehen. Insbesondere hat sie auch dem "hohen Tatunrecht" (UA S. 22) Rechnung getragen. Die Ansicht der Revision, die Tatsache der Verletzung des Opfers hätte trotz deren Geringfügigkeit strafschärfend berücksichtigt werden müssen, vermag der Senat nicht zu teilen.

4. Auch die Anordnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Tatrichter hat die günstige Sozialprognose für den Angeklagten frei von Rechtsfehlern gestellt. Sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.

SM \

Entgegen der Revision hat die Strafkammer dargetan, wodurch sie das weitere positive Aussetzungserfordernis des § 56 Abs. 2 StGB als erfüllt ansieht. Sie erblickt tat- und täterbezogene Milderungsgründe von besonderem Gewicht in der Unreife des Angeklagten und seiner Affektlabilität sowie darin, daß er während der fünfeinhalb Monate dauernden Untersuchungshaft einen LäuterungsprozeßB durchgemacht hat, seine Tat als sinnlos bezeichnet, von der Erkenntnis ihres Unrechtsgehalts und ihrer Tragweite tief beeindruckt ist und sie aufrichtig bereut (UA S. 22, 23). Die Auffassung der Strafkammer, diese Umstände rechtfertigten die Strafaussetzung, ist vertretbar.

Die Gründe für seine Annahme, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht eine Vollstreckung der Reststrafe, hat der Tatrichter zureichend dargetan. Seine Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Pikart Loesdau Herdegen Niepel Maul