Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.08.1976 – 1 StR 389/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 389/76 URTEIL 4.2.96.
in der Strafsache
gegen
1. den Bankkaufmann Reinhold August H EB aus Bu, geboren am EB. EEE 1947 in Roi,
2. den Studenten Slobodan P r EEE , ohne
festen Wohnsitz, geboren am @. m 1950 in zen (Ju) ,
wegen versuchten Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau,
Dr. Mösl, Pikart,
Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WEN bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Re cht erkannt;
1. Die Revision des Angeklagten HEMMlB gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1975 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
VL
a) soweit der Angeklagte HE verurteilt worden ist,
b) soweit der Angeklagte Prlb wegen versuchten Raubes verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staats-
' anwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4, Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten H@iiB wegen "Versuchs der Beteiligung” (am Raub) und wegen fortgesetzten versuchten Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, den Angeklagten Pre wegen versuchten Raubes und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten HP rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift
das Urteil mit der Sachbeschwerde an, soweit die Angeklagten H@MEP und Pre verurteilt worden sind.
I. Die Revision des Angeklagten HE erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Besprechungen mit SW und Leib über den für Anfang Dezember 1974 vorgesehenen Überfall (UA S. 8, 9) gingen über bloße Erwägungen mit dem Vorbehalt endgültiger Entschließung hinaus. Die Beteiligten hatten nach den Feststellungen den ernstlichen, bestimmten Willen, Leis Plan auszuführen (BGHSt 12, 306, 309); sie wurden hieran nur durch dessen Verhaftung gehindert. Die Strafkamamer durfte hierin die Verabredung eines Raubes im Sinne der §§ 49 a Abs. 2 aF, 249 StGB sehen; wegen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 nF StGB vorgeschriebenen obligatorischen Strafmilderung war diese Vorschrift anzuwenden. Es hätte sich allerdings empfohlen, in die Urteilsformel den konkreten Schuldvorwurf "Verabredung eines Raubes" aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 605/68 - bei Dallinger MDR 1969, 722).
Die Annahme der Mittäterschaft beim fortgesetzten versuchten Raub (UA S. 18) ist rechtlich unbedenklich. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt deshalb ohne Erfolg.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft Soweit das Rechtsmittel auch die Verurteilung des
Angeklagten PreEP wegen Urkundenfälschung erfaßt, ist es unbegründet. Die Revision macht hierzu keine Aus-
führungen. Im übrigen führt die Sachbeschwerde entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 316 a StGB nicht geprüft hat. Sowohl bei dem mit Sp und Le für Anfang Dezember 1974 verabredeten Raub als auch bei den am 27. und 30. Dezember 1974 versuchten Überfällen sollte mit Hilfe eines Pkw das Kraftfahrzeug der Stadtsparkasse in einer engen Straße zum Halten gezwungen werden, um es den Tätern zu ermöglichen, durch Bedrohung mit Waffen das Transportfahrzeug in ihre Gewalt zu bringen. Hierin kann eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegen (vgl. BGHSt 24, 320, 321). Daß sich der Fahrer Sp selbst an den Taten beteiligen sollte, steht - wegen des Angriffs auf die mitfahrenden Begleitpersonen - einer Anwendung des § 316 a StGB nicht entgegen (BGHSt 13, 27, 31).
Die Verurteilung des Angeklagten H&R wegen Verabredung eines Raubes und wegen fortgesetzten versuchten Raubes und des Angeklagten PreB wegen versuchten Raubes kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wenn der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung § 316 a StGB anwendet, tritt demgegenüber der versuchte Raub zurück (BGHSt 25, 373).
2. Sollte das nicht der Fall sein, so müßte, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, geprüft werden, ob Jeweils ein (verabredeter bzw. versuchter) schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB anzunehmen ist. Nach dem zur Tat-
zeit geltenden Recht käme Straßenraub (§ 250 Abs. 1
Nr. 3 StGB aF) in Betracht; da jetzt § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF wegen des Gebrauchs von ungeladenen Schußwaffen Jedenfalls auf die Tatversuche vom 27. und 30. Dezember 1974 (UA S. 10, 12) anzuwenden wäre (BGH NJW 1976, 248 Nr. 18), müßte nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 167) die zur Tatzeit geltende Vorschrift zum Zuge kommen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Woesner