Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 19.06.1979 – 1 StR 223/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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WG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 223 URTEIL Aal,

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Spengler Gorg M GENE» aus Rei» dort geboren am MB. EEE 1952, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

DH

a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Januar 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision greift die Staatsanwaltschaft die tatrichterliche Entscheidung insbesondere deshalb mit der Sachbeschwerde an, weil die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 316 a Abs. 1 Satz 2 und nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht hat.

Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.

1. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, gegen den die Staatsanwaltschaft nichts vorbringt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Auch gegen den Strafausspruch haben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben.

a) Ein minder schwerer Fall darf angenommen werden, wenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil auf Grund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer ist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen. Sind mildernde Umstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, muß in der Regel ein minder

schwerer Fall nach geltendem Recht bejaht werden (BGHSt 26, 97, 99).

Mit Recht geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als "minder schwer" einzustufen ist, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, angestellt werden muß. Es genügt nicht, daß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahnmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1960, 1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77).

b) Die Meinung der Revisionsführerin, daß die Strafkammer Verstöße gegen diese Grundsätze begangen habe, die zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßten, teilt der Senat jedoch nicht. Die Strafkamnmer hat eine Reihe entlastender Umstände dargelegt (UA S. 19/20), deren Bewertung als mildernde Umstände nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden kann und sie hat die wesentlichen belastenden Umstände erörtert (UA S. 21). Aus der Tatsache, daß diese Erörterung sich erst im Anschluß an die Festlegung des Strafrahmens bei der "Bemessung der konkreten Strafe" (UA S. 20) findet, kann nicht gefolgert werden, die Strafkammer habe die belastenden Umstände außer acht gelassen, als sie den Strafrahmen bestimmte. Auf der Grundlage der Feststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Katalog der auf-

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geführten belastenden Umstände weise erhebliche Lücken auf. Daß die Strafkammer die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände nicht ausdrücklich gegeneinander abgewogen hat, stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Das angefochtene Urteil macht deutlich, daß die Strafkammer der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, von der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

als einer Möglichkeit ausgegangen werden muß, die ebenso ins Gewicht fällt, wie wenn sie als Tatsache festgestellt worden wäre, in ihrem Zusammenwirken mit anderen Umständen ausschlaggebende Bedeutung beigelegt hat. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Allein

die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte

es dem Tatgericht aber ermöglicht, einen mit zwei Jahren beginnenden und bis zu elf Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen zugrunde zu legen (§ 316 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) und innerhalb dieses Rahmens auf die Strafe zu erkennen, die gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Das Zusammentreffen der verminderten Schuldfähigkeit mit anderen, im einzelnen aufgeführten Milderungsgründen gestattete es dem Tatgericht, als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände den Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 316 a Abs. 1 Satz 2 (§ 250 Abs. 2) StGB als anwendbar anzusehen, also - bei unverändertem Höchstmaß von fünfzehn Jahren (§ 316 a

Abs. 1 Satz 1 StGB) - von einem Mindestmaß von einem Jahr auszugehen,

Die von der Anklagebehörde vorgenommene Bewertung der entlastenden und belastenden Umstände kann nicht an die Stelle der Bewertung des Tatgerichts treten, die nur

dann keinen Bestand hätte, wenn sie auf Ermessensfehlern beruhte. Das ist nicht der Fall.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts,.

Pikart zipfel Herdegen Laufhütte Niepel