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BGH Urteil vom 30.11.1976 – 1 StR 692/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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No

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 692/76 URTEIL In%,

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Wolfgang Emil DB uuEEEEEED eus VER, dort geboren am EB. WER 1940, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Schulz bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: ED

als Verteidiger,

Justizangestellte EEEEENERn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten BeuiiE> wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.

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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, in Mittäterschaft begangen, zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 316 a, 249,

250 Abs. 1 Nr. 2, 88 223 a, 25 Abs. 2, 88 52, 21 StGB).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht keinen Sachverständigen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

Der Tatrichter hat einem in einem früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten aus dem Jahre 1964 entnommen, daß beim Angeklagten nach einer im Kindesalter durchgemachten epidemischen Gehirnentzündung eine Wesens-

Eu

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veränderung eingetreten sei, die damals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB aF begründete. Jedoch, so legt das angefochtene Urteil dar, ergebe ein Gutachten einer Sachverständigen aus dem Jahre 1968, daß beim Angeklagten eine Nachreife festzustellen sei, so daß von Schwachsinn nicht mehr gesprochen werden könne. Auf Grund der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte zwar leicht beeinflußbar sei und zu affektiven Handlungen neige, aber "kein beeinträchtigtes Einsichts- und Hemmungsvermögen gegenüber Gewalttaten" habe; mit Rücksicht auf die "seelischen Auffälligkeiten" sei aber eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich (UA S. 12/13).

Der Umstand, daß der Angeklagte einmal eine Gehirnerkrankung mit anschließender Wesensveränderung erlitten hat, hätte das Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (vgl. BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578; BGH, Urteile vom 7. März 1972 - 1 StR 33/72 - und vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75). Mit den früheren Gutachten hätte es sich um so weniger begnügen dürfen, als eine Wesensveränderung, die - wie dem zweiten Gutachten zu entnehmen ist - immerhin den Grad des Schwachsinns erreicht haben kann, nicht ohne weiteres durch eine "Nachreife" behoben sein konnte; denn durch Nachreife wird im allgemeinen ein Reiferückstand aufgeholt, nicht aber eine an Schwachsinn grenzende Wesensveränderung ausgeglichen.

Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind demnach nicht hinreichend geprüft. Zwar hat der Tatrichter dem Angeklagten den § 21 StGB zugebilligt, es ist aber nicht

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völlig ausgeschlossen - wenn auch wenig wahrscheinlich -, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; die insoweit getroffenen Feststellungen können daher nach

§ 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 279/71), so daß in diesem Umfang die Revision zu verwerfen ist.

Im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf; insbesondere ist die Anwendung des § 316 a StGB auf den festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Herdegen