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BGH Entscheidung vom 23.06.1953 – 1 StR 271/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des- Volkes 4
In der Strafsache gegen
den Melker Josef BD CEEEEEEEEE> zu: TEE, dort geboren an. END ww,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i.R. u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann . Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, .
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, Die Revision seines Verteidigers, die dieser auf die Fälle II 1,
4 und 5 des Urteils beschränkt, rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Die Beschränkung der Revision ist, obwohl der Verteidiger Rücknahmevollmacht hat, unzulässig, da die Schuldfrage innerhalb einer fortgesetzten Handlung unteilbar ist (RGJW 1932, S 60 Nr 19). Das Urteil gilt also als in vollem Umfang angefochten (R6St 54,'82).
. 2. Die Verfahrensrüge, es hätte ein weiterer Sachverständiger vernommen werden müssen, ist als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs 2 StPO anzusehen. Sie ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gerichtsarztes Prof. Dr. Walcher stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung leidet. Die Akten ergeben, dass er einen Kopfschuss erlitten hat. Eine Vernekmung (Bl 23 dA) musste am 23. April 1952 abgebrochen werden, weil ein epileptischer Anfall befürchtet wurde. Am folgenden Tage, dem 24. April, hatte der Angeklagte einen solchen Anfall (Bl 24 R). Der 25. April brachte zwei Anfälle (Bl 24 R). Weitere Anfälle werden Bl 27 und 86 erwähnt. . Im Antrage des Verteidigers vom 8. September 1952 (BI 91) wird das Auftreten fast täglicher Anfälle behauptet. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht sich nicht mit dem Gutachten des Gerichtsarztes begnügen, sondern musste in Erfüllung seiner amtlichen Aufklärungspflicht den Angeklagten durch einen Hirnfacharzt untersuchen lassen. Erfahrungsgemäss ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von: Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen
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im Einzelfalle ausreichend zu beurteilen; das gilt vor allem dann, wenn der Arzt, wie hier, den Hirnverletzten nur an einem Tag (vgl Bl 86 dA) untersucht hat. Die Erfahrung, dass das Hemmungsvermögen bei Hirnverletzten trotz Erhaltung normaler Intelligenz erheblich herabgesetzt ist, ist in den letzten Jahren nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen Fachschrifttum mehrfach erörtert worden (SJZ 1949, 878; NJW 1951, 781) und hat verschiedenen Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik Anlass gegeben, auf diese besonderen Erfahrungen nachdrücklich hinzuweisen, vgl BGH NIW 1952 S 633 Nr 25. \
Die Unterlassung dieser sich dem Gericht aufdrängenden weiteren Aufklärung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen’Urteils.
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3. Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegan- . gen zu werden. In der neuen Verhandlung wird die An- “ nahme des Foörtsetzungszusammenhangs nachzuprüfen sein, w der hinsichtlich der unter II 3,4, 5, 7, 8, 10, 11 n . behandelten Taten angesichts ihrer gleichen Begehungsweise bestehen mag, gegen.den aber Bedenken bezüglich Fr 11 1, 2, 6 und 9 bestehen, -wenn auch vielleicht die Fälle 2. II 2 und 6 miteinander in Verbindung gebracht werden können. Im übrigen spricht die verschiedene Begehungsweise dieser Taten gegen einen einheitlichen Vorsatz des Täters. ”.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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