Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.04.1984 – 2 StR 865/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_865/83 URTEIL VAR
in der Strafsache
gegen den Kraftfahrzeugschlosser Muzaffer KW aus
LG: GE, zevoren 2m Gm "938
in TED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
BE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB »ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins und zweier Hinterachsträger erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrüge
1. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit folgender Begründung:
"Der Angeklagte erlitt nach seinen eigenen
- unwiderlegten - Angaben Ende des Jahres 1976 bei einem Verkehrsunfall in der Türkei schwerste Kopfverletzungen. Er befand sich hierwegen über mehrere Monate in stationärer, ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus
in der Türkei. Infolge der hierbei erlittenen Hirnschädigungen war der Angeklagte allein 9 - 10 Tage bewußtlos (Koma) ...
Der Angeklagte Kg erlitt aufgrund des von ihm geschilderten Verkehrsunfalles offenbar eine Schädigung des Gehirns in Form eines Dauerschadens, der - wenn nicht zum Ausschluß, so doch - zumindest zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit seiner freien Willensbildung und -entscheidung führte, die insbesondere auch zur Tatzeit 1980/81 vorlag und zumindest zu einer Einschränkung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB wenn nicht zum Ausschluß derselben nach § 20 StGB führte",
Die Strafkammer lehnte diesen Beweisamtrag unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ab und zog keinen psychiatrischen Sachverständigen hinzu. Die Revision sieht darin zu Recht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht
2. Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte im November 1976 "in der Türkei einen schweren Verkehrsunfall, lag längere Zeit schwerer Schädelverletzungen wegen im Koma und mußte bis Anfang 1978 in zunächst stationärer und dann ambulanter ärztlicher Behandlung bleiben" (UA S. 3). "Zeitlich im Anschluß an den 1976 erlittenen Verkehrsunfall" zeigte sich der Angeklagte "in seiner Familie als sichtlich wesensgeändert, nämlich unduldsam, unberechenbar, grundlos leicht erregbar" und klagte häufig über Kopfschmerzen (UA S. 6).
Bei einer so schweren Verletzung ist nicht auszuschließen, daß sie einen Hirnschaden und eine damit verbundene Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt hat, worauf auch die von den Angehörigen bemerkten Wesensveränderungen hindeuten können. In einem solchen Fall ist aber stets die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten, in der Regel eines Hirnfacharztes, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt, jedenfalls aber eines Psychiaters (BGH NJW 1952, 633; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75; Beschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79; BGH Strafverteidiger 1981, 73 und 602; ständige Rechtsprechung).
Die Sachkunde des beisitzenden Richters Dr. G
als Diplom-Psychologe reichte zur Beurteilung dieser medizinischen Frage nicht aus, zumal er sich auf die bloße Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken mußte.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Das vorsichtige Vorgehen des Angeklagten bei der Tatausführung, z.B. die verdeckte Sprechweise bei Telefongesprächen, und seine Einlassung, er empfinde "vor allem Rauschgift, aber insbesondere vor dem gefährlichen Heroin, ... den heftigsten ... Abscheu" (UA S. 16), belegen seine Unrechtseinsicht. Auch die Steuerungsfähigkeit war jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, wie das Verhalten des Angeklagten nach der Festnahme
des Mittäters Üggpi (siehe unten II 2)
zeigt.
II. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Zum Vorbringen der Revision ist auszuführen:
1. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche bei der Beweiswürdigung bestehen nicht. Die Strafkammer legte im Hinblick auf die sich teilweise widersprechenden Bekundungen des Mitangeklagten Sub jeweils mit sorgfältiger Begründung dar, inwieweit sie ihm glaubte und wo dieser Angeklagte nach ihrer Überzeugung nicht die Wahrheit gesagt hatte.
2. Auch die Annahme zweier selbständiger Taten ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen äußerte der Angeklagte nach der Festnahme des Mitangeklagten ÜgB in einem Telefongespräch am 1. April 1981, "jetzt sei ihm aller Mut zu solchen Geschäften vergangen", und faßte erst in der Folgezeit "erneut den Entschluß, mit Rauschgift Handel zu treiben"
(ua S. 13).
3. Schließlich gefährden auch die widersprüchlichen Angaben über den Beginn der Überwachung des Fernsprechanschlusses des Angeklagten (UA S. 12: 12. 1. 1981;
UA S. 24: 12. 2. 1981) den Bestand des Urteils nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ab wann der Anschluß abgehört wurde, da das erste im Urteil verwertete Telefongespräch erst am 23. Februar 1981 geführt wurde (UA S. 12, 25).
III. Die Aufhebung des Str
die Einziehungsanordnung, die bestehen bleibt.
Mösl Meyer
Niemöller Gollwitzer
ug
Maier