Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 28.01.1969 – 1 StR 464/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 464/68 URTEIL
1 an
in der Strafsache
gegen
den Krankenpfleger Artur BED zus KW, seboren am ED :940 ir SCHERE,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn ” in der Verhandlung, Tandgerichtsrat Dr. WW rei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ES als Verteidiger, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 14. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 7 gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen (8 175 a Nr. 3 StGB), die er in 6 Fällen an Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Fall zugleich an einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. ”
I. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamer zur Beurteilung der Zursechnungsfähigkeit keinen Hirnfacharzt zugezogen hat. Nach den Feststellungen (UA S. 17) führte eine fixierte homosexuelle Neigung in Verbindung mit einer psychopathischen Anlage und einem Restzustand nach frühkindlicher Hirnschädigung zu einer schweren Störung im Gesamtaufbau der Persönlichkeit. Das Landgericht nimmt deshalb an, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei erT- heblich vermindert gewesen. Es folgt hierin dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Horn (UA S. 19/20). Er hatte bei der Untersuchung im psychiatrischen landeskrankenhaus durch eine Röntgenkontrastaufnahme und verschiedene Tests einen organischen Hirnschaden festgestellt. Die Akten ergeben, daß außerdem Dr. Zieher, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am selben Krankenhaus, ein Hirnstrombild des Angeklagten genommen hat (Bl. 143 bis 145 SA). Bei organischen Hirnschäden wird in der Regel auch ein Hirnfacharzt zugezogen werden müssen (BGH NJW
1952, 633 Nr. 25 = IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 2); nicht jeder Esychiater ist in der Lage, die besonderen Auswirkungen
von Hirnschädigungen insbesondere auf das Hemmungsvermögen ausreichend zu beurteilen (so auch der erkennende Senat
im Urteil vom 23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 und vom 22. Mai 1962 - 1 StR 89/62 -). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Psychiater eine besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Hirnschäden hat. Hierfür spricht zwar, daß in
seinem schriftlichen Gutachten von dem dritten Gehirn-Ventrikel, das das Triebleben steuert, die Rede ist; daß
er dessen Bedeutung der Strafkammer erläutert hat, ist aber weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil ersichtlich,
so daß sich das Revisionsgericht von der besonderen Sachkunde des Gutachters gerade auf diesem Gebiet keine Gewiß-
heit verschaffen kann.
II. Die Verfahrensrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
Im übrigen gibt die Sachbeschwerde Anlaß zu folgenden Bemerkungen, die in der neuen Hauptverhandlung Berück-
sichtigung finden mögen:
1. Die Annahme einer Verfehlung gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall II 1 c der Urteilsgründe ist nicht unbedenklich, weil die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht eindeutig sind. Nach dem Urteil wußte der Angeklagte "zwar nicht genau, wie alt Werner AED 27, er hat aber nach Überzeugung der Kammer die Möglichkeit, ACEW könne erst 13 Jahre alt sein, in seine Vorstellungen aufgenommen und sich trotzdem zur Tat entschlossen" (UA S. 11). Das Landgericht nimmt deshalb
insoweit bedingten Vorsatz an (UA 5. 22). Es stützt sich hierbei offenbar auf eine Formulierung im Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 152 Nr. 21. Wie derselbe
Senat jedoch kürzlich entschieden hat (NJW 1968, 660 Nr. 20), liegt bedingter Vorsatz erst dann vor, wenn der Täter den als möglich erkannten Erfolg bewußt hinnimmt; die angeführte frühere Entscheidung bot zu Ausführungen in dieser Richtung keinen Anlaß. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Feststellungen im vorliegenden Fall die Möglichkeit offen lassen, daß der Angeklagte darauf vertraut hat, Albicker
sei - wie die beiden anderen Jungen - schon 14 Jahre alt... Die Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 18) sind nicht klar genug, um diese Deutung auszuschließen. Dann aber
wäre bewußte Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz
gegeben.
2. Nach den Feststellungen (UA S. 11) beteiligte sich der einmal verführte ED während des Landaufenthalts im Jahre 1966 bereitwillig noch mindestens zweimal an wechselseitiger Onanie; ein Jahr später, im August 1967, weigerte er sich, den Geschlechtsteil des Angeklagten anzufassen, duldete jedoch dessen Manipulationen nach anfänglichem Widerstreben, "weil er der Autorität des Angeklagten keinen rechten Widerstand entgegenzusetzen vermochte und ein angenehmes Gefühl empfand" (UVA S. 12). Die Strafkammer sieht hierin eine erneute Verführung zur Unzucht (UA S. 22, 23). Entgegen der Ansicht der Revision ist es möglich, daß dasselbe Opfer nochmals verführt wird (BGHSt 13, 228); indessen wird in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sein, daß diese nicht selbstverständliche Fallgestaltung hier wirklich gegeben warf. Dasselbe gilt für die Annahme erneuter Verführung des Hans-
Peter Wehrle (UA S. 14 bis 16).
3. Soweit das Landgericht die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB darauf stützt, daß die Opfer der Fußball-Schülermannschaft oder -— soweit nicht mehr schulpflichtig — der A-Jugend des Fußballclubs angehörten, müßte eingehender als bisher (UA S. 8) dargelegt werden, inwiefern die Jungen auch insoweit der Aufsicht oder Betreuung des Angeklagten anvertraut waren.
4. Die festgestellten Unzuchtshandlungen an Wehrle (UA S. 14) reichen aus, um ein vollendetes Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB anzunehmen. Die Meinung der Revision, es habe sich möglicherweise nur um einen Versuch gehandelt, findet in den Feststellungen
keine Stütze.
5. Rechtlich unbedenklich ist es, daß das Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafe auch die für die Einzelstrafen maßgebenden Gesichtspunkte herangezogen hat. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß,
von diesen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen abzugehen (BGHSt 8, 205, 210).
Hübner Loesdau Fikart Pfeiffer zipfel