Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 21.09.1983 – 2 StR 19/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
BGH, Urt. v. 21. September 1983 - 2 StR 19/83 - LG Kassel
3F 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 19/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Joachim Otto H EEEB zus Hoiiiiiiß.
dort geboren am 8. EB 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
2F
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung, Staatsanwältin @&P bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Oktober 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wird jedoch von gerichtlichen Kosten und Auslagen freigestellt.
Von Rechts wegen
34 - 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision. Sie vertritt die Ansicht, die Handlungen des Angeklagten seien als eine einzige Tat, nämlich als ver-
suchter Totschlag in einem minder schweren Fall zu bewerten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte führte mit Brigitte B. - dem späteren Tatopfer - zunächst einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus, Nach etwa zehn Minuten forderte die Zeugin ihn auf, von ihr abzulassen, wehrte sich und schlug ihm ins Gesicht. Der sexuell erregte Angeklagte wurde wütend, versuchte zunächst vergeblich, das Mädchen umzustimmen und schlug ihm dann seinerseits mit der Faust ins Gesicht. Als die Verletzte sich erbrach und zu röcheln begann, glaubte der Angeklagte, sie mache sich über ihn lustig und schlug ihr deswegen zweimal mit einer leeren Flasche auf den Kopf. Nun befürchtete er, die Zeugin werde ihrer Mutter oder anderen Personen von seinen Taten berichten. Um dies zu verhindern, entschloß er sich, das verletzte Mädchen zu töten. Aus diesem Grunde brachte er ihm mit dem beim zweiten Schlag abgesplitterten Hals der Flasche Schnittverletzungen im Gesicht und am Hals bei.
Das Landgericht bewertet die (gefährliche) Körperverletzung und die ihr zeitlich nachfolgende versuchte Tötung als zwei selbständige Taten, weil der Angeklagte erst nach Vollendung der Körperverletzung auf Grund "des
Vorangegangenen" den Entschluß gefaßt habe, sein Opfer zu töten. Andererseits führt die Jugendkammer bei der Verneinung des Mordmerkmals "Verdeckungsabsicht" aus, beide Taten stünden in einem zeitlich und örtlich engen Zusammenhang und gingen deswegen unmittelbar ineinander über.
Diese unterschiedlichen Beurteilungen gefährden den Bestand des Urteils jedoch nicht.
Die Jugendkammer hat das rechtliche Verhältnis der beiden Taten zueinander im Ergebnis zutreffend bestimmt.
Da nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Tötungsversuch nicht als versuchter Verdeckungsmord zu würdigen gewesen wäre.
Nach den Feststellungen war die gefährliche Körperverletzung jedenfalls vollendet, als der Angeklagte sich entschloß, sein Opfer zu töten. Er faßte diesen Entschluß nicht etwa während der körperlichen Mißhandlungen der Zeugin, auch hatte er nicht vor, sich für die vermeintliche Kränkung durch weitere Schläge zu rächen, sondern er entschloß sich auf Grund neuer Überlegungen zur Tötung seines Opfers, um sein bisheriges strafbares Tun zu verdecken, Das mit der Körperverletzung beginnende und mit der versuchten Tötung abschließende Geschehen stellt sich danach nicht als natürliche Handlungseinheit dar. Eine solche Bewertung wäre z.B. möglich, wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz während eines zunächst nur vom
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Körperverletzungsvorsatz beherrschten Tatgeschehene gefaßt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980
- 2 StR 215/80; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975
- 1 StR 263/75). Das war jedoch hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat sich erst unmittelbar nach Abschluß der Körperverletzung zur Tötung der Zeugin entschlossen. Der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang aufeinander folgender Handlungen allein verbindet diese aber noch nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit, die Handlungen müssen vielmehr durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sein. Dabei kann offen bleiben,
ob die Annahme von Handlungseinheit in diesem Sinne (weiter) voraussetzt, daß beide Taten auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgehen (vgl. BGHSt 1, 168; 10, 230; 16, 397; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1981 - 4 StR 205/81 und 30. November 1982 - 1 StR 553/82) oder
ob auch ein in beiden Fällen gleichartiger Handlungswille (vgl. BGH NJW 1967, 60) oder die Verfolgung eines einheitlichen Zieles (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1974 - 4 StR 390/74; BGHSt 4, 219) ausreicht. Weder das eine noch das andere war hier nämlich gegeben. Daß beiden Taten kein einheitlicher Willensentschluß zugrunde lag, bedarf keiner besonderen Erörterung. Körperverletzung und versuchte Tötung beruhten hier auch nicht auf zwei gleichartigen Willensentschlüssen. Zwar schließt nach herrschender Meinung der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz mit ein (vgl. BGHSt 16, 122 ff; 21, 265 ff; 22, 248 ff). Dies wird jedoch nicht mit der Gleichartigkeit des Willens, sondern damit begründet, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für
die Tötung sei und deswegen vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt werde. Ein erst nach Vollendung einer bestimmten Tat gefaßter Willensentschluß ist dem vorangegangenen aber nur gleichartig, wenn er auf die wiederholte Verwirklichung gleichartigen Unrechts gerichtet ist (vgl. Vogler in LK StGB 410. Aufl. Rdn. 31 vor
§ 52), Ein Täter, der sein Opfer zunächst nur verletzt, es anschließend aber zu töten versucht, um diese Körperverletzung zu verdecken, wiederholt durch die versuchte Tötung aber nicht etwa mit gleichartigem verbrecherischen Willen gleichartiges Unrecht, sondern er greift mit gesteigerter verbrecherischer Energie ein anderes, von der Rechtsordnung gerade gegen einen solchen Angriff besonders geschütztes Rechtsgut an.
Der Angeklagte verfolgte mit seinen Handlungen auch nicht ein einheitliches Ziel. Mit der Körperverletzung wollte er sich für die ihm (vermeintlich) zugefügte Beleidigung rächen. Den Tötungsversuch unternahm er, um die vorangegangene Körperverletzung Zu verdecken.
Da auch die weitere Überprüfung des angefochtenen
Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 i.V.n. § 109 Abs. 2 JGG.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller