Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.11.1981 – 2 StR 318/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I4
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 318/81 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Giuseppe TB aus ID. geboren am EEE 19.5 in LED / TED (Italien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB .u: iD
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe (Pistole) eingezogen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird außerdem das Verfahren beanstandet. Alle Revisionen sind begründet.
I. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Diese Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, daß das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist. Das hätte, da die Hauptverhandlung vier Tage dauerte, gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens sieben Wochen nach Urteilsverkündung, also am 10. Juni 1980 geschehen müssen. Das Urteil ist aber erst am 7. Juli 1980 bei der Geschäftsstelle eingegangen.
Die Siebenwochenfrist durfte nicht überschritten werden; denn das Gericht wurde an ihrer Einhaltung nicht durch einen "nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand" gehindert. Der Berichterstatter war vom 9. Januar bis 30. März 1980 dienstunfähig krank. Gemäß seiner dienstlichen Äußerung (vom 11. Mai 1981) hatte er auch dann die Krankheit noch nicht überwunden und fühlte sich nicht in der Lage, "die Gründe eines nicht ganz leichten Urteils zu formulieren und niederzuschreiben". Am 9. Juni 1980 meldete er sich erneut als dienstunfähig erkrankt. In
dem von ihm übersandten ärztlichen Attest war eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer von drei Monaten angegeben. Die Akten gelangten am 23. Juni 1980 ohne Urteil zum Landgericht zurück. Der Berichterstatter teilte mit, daß es ihm infolge seiner Krankheit trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, das Urteil fertigzustellen. Daraufhin wurde es von dem anderen Beisitzer binnen weniger Tage abgefaßt.
Angesichts der langen - krankheitsbedingten - Dienstunfähigkeit des Berichterstatters, die bis wenige Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung andauerte, bestand für den Schwurgerichtsvorsitzenden besonderer Anlaß, darauf zu achten, daß die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, der dafür ausreichte, das Urteil noch vor Ablauf der Frist durch den anderen Beisitzer abzufassen, hätte er sich mit dem Berichterstatter in Verbindung setzen und klären müssen, wie weit dieser mit dem Schreiben der Urteilsgründe gekommen war, und ob er das Urteil rechtzeitig werde fertigstellen können. Es hätte sich dann ergeben, daß damit nicht mehr gerechnet werden konnte. Unter diesen Umständen liegt aber kein Ausnahmefall im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vor. Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben ist, muß das Urteil aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bedarf es deshalb nicht mehr.
II. Die Revision der Nebenkläger.
Sie beanstanden zutreffend die "Begründung", mit der im Urteil der Mordtatbestand im Fall BD
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PB verneint worden ist. Das Schwurgericht hat sich auf den Satz beschränkt, die Voraussetzungen dafür, daß der Angeklagte DD - an aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus übersteigerter Rach- und krasser Eigensucht, getötet hätte, lägen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor (S. 19 f UA).
ED PB Hatte sich bereits im Jahr 1975
sefühlsmäßig völlig vom Angeklagten gelöst und ihn deshalb immer wieder aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen und sie nicht mehr in ihrer Wohnung aufzusuchen. Der Angeklagte entsprach ihrer Bitte Jedoch nicht, sondern drohte ihr an, sie, ihre Eltern und das gemeinsame Kind umzubringen, falls sie seine Forderungen nicht erfülle. Im Jahr 1978 sah sich Be POEEED wesen der fortgesetzten Bedrohungen genötigt, die Polizei um Hilfe
zu bitten. Später setzte sich der Angeklagte gegen ihren Willen in den Besitz ihrer Wohnung. Daraufhin begab sie sich mit dem Kind zu ihren Eltern und später zu einer Freundin. In der Folgezeit verlangte er ständig, daß sie zurückkehre, und wiederholte dabei seine Drohungen. Erst durch eine einstweilige Verfügung konnte er zur Räumung der Wohnung gezwungen werden. Er behielt aber einen Haustürschlüssel zurück. Von nun ab stellte er ihr noch häufiger nach, oft sogar innerhalb des Hauses, in dem sie wohnte. Sie war schließlich so verängstigt, daß sie es nicht mehr wagte, allein das Haus zu verlassen, und ihre Wohnung auf Klingelzeichen nicht mehr öffnete. Als sie am Tattag nachmittags mit ihrem Sohn nach Hause kam und die Wohnungstür aufschließen wollte, trat der Angeklagte auf sie
zu und erzwang sich mittels einer geladenen Pistole
den Einlaß in die Wohnung. Er forderte sie auf, von einer von ihr geplanten Reise in ihr Heimatland
Jugoslawien Abstand zu nehmen und mit ihm und dem Kind nach Italien zu fahren, vor allem aber zu ihm zurückzukehren. Sie erwiderte ihm, daß sie seinen Wünschen nicht nachkommen werde. Als er etwas vom Boden aufheben wollte, schlug sie ihm eine Flasche auf den Kopf und stürzte - laut um Hilfe rufend - aus der Wohnung. Durch den - leichten - Schlag wurde eine 5 mm lange und 1 mm tiefe Platzwunde verursacht. "Der von dem Schlag erregte Angeklagte erkannte, daß seine Bemühungen um PD FE endeültig gescheitert waren und daß diese sich durch seine Drohungen nicht mehr einschüchtern ließ und sich sogar mit körperlicher Gewalt gegen ihn wandte,
und entschloß sich nunmehr, BD PB zu töten." Er lief hinter ihr her und feuerte mindestens fünf Schüsse, die meisten aus nächster Nähe, auf sie ab.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine eingehende Gesamtwürdigung, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Angeklagten einschließen (vgl.
BGH GA 1974, 370). Sie sind nicht derart, daß ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ohne weiteres verneint werden konnte. Im Gegenteil sprechen sie eher für als gegen das Vorliegen dieses Mordmerkmals. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe verkannt hat. Aus diesem Grund führt auch die Revision der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Vorliegen niedriger Beweggründe bei einem Töten aus Wut oder Rache davon ab-
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hängig ist, ob dieses Motiv seinerseits auf niedriger Gesinnung beruht (BGH, NJW 1967, 1140; 1969, 2292),
Ferner geben die Ausführungen des Schwurgerichts zum Konkurrenzverhältnis der beiden Taten Anlaß zu dem Hinweis, daß die bisherigen Urteilsfeststellungen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht tragen. Ob deren Vorliegen hier deshalb zu verneinen ist, weil sich die mehreren Willensbetätigungen gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 2, 246 f; 16, 397 f; BGH, Urteile vom 1. Juni 1976 - 5 StR 237/76 -, vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76 -, vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 -, vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78 - und vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81 -) oder weil sie nicht auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgehen (BGH, NJW 1967, 60; 1977, 2321; GA 1970, 84; BGH, Urteile vom 26. September 1974 - 4 StR 390/74 - und vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78 -), kann dahingestellt bleiben.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller