Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 11.06.1974 – 4 StR 165/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

12 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Tiefbauunternehmer Herbert CEEEEB zus Res , geboren am ED 1927 in FEED,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. &.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 16. November 1973

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr.2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317 Abs. 1 und 3 StGB), eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b

Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit (§ 75 StGB) mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB) sowie zweier Vergehen der Nötigung (88 240, 74 StGB),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht der fahr-

lässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung

durch Trunkenheit (§ 315 c StGB) in Tateinheit

(§ 73 StGB) mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB), der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) und eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

41, Die strafbaren Handlungen während der Trunkenheitsfahrt

Das Schwurgericht hat die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten in drei selbständige Abschnitte aufgeteilt und ihn folgendermaßen verurteilt: für die Fahrt vom Wohncamp nach LAEEEEEEED gemäß § 316 StGB, für die Vorkommnisse auf der Rückfahrt von CE 12cH CE zemäß 5 315 c StGB und für den restlichen Teil der Rückfahrt zum Camp wieder nach § 316 StGB. Diese ohne nähere Begründung vorgenommene Unterteilung in drei rechtlich selbständige Handlungen begegnet durchgreifenden Bedenken, Der Angeklagte hatte die Fahrt angetreten in der Absicht, seine Kinder in LEID abzuholen und sie zu sich in das Wohncamp zu bringen. Die Durchführung dieser von vornherein beabsichtigten Fahrt bildet in ihrem Gesamtablauf eine einheitliche Handlung im Rechtssinne. Soweit dabei das Fahren unter Alkoholeinfluß in Frage steht, ist dieses rechtlich

Fi

als einheitliches Ganzes zu betrachten und zwar als fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

Daß für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten nunmehr die Erkenntnisse aus der Entscheidung BGHSt 25, 246 angewendet werden müssen, ändert hieran nichts. Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt zwischen 0,5 und 1,3 %o (vgl. u.a. Krumme/Sanders/Mayr, 8 315 c Anm. 2 bm. Hinw. a.d. Rechtspr. des BGH). Da das Schwurgericht angesichts der festgestellten vielfältigen und groben alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (UA S. 9) die relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch dann hätte bejahen müssen, wenn es gemäß BGHSt 25, 246 von niedrigeren Tatzeitwerten der Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, kann der Senat von sich aus die Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB vornehmen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nacheinem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

Unberührt bleibt die tateinheitlich zu 8 315 c StGB erfolgte und rechtsfehlerfreie Verurteilung nach § 317 StGB (vgl. dazu BayObLG VRS 43, 113; BGHSt 15, 110). Das gleiche gilt für die in Listerscheid begangene Nötigungshandlung gegenüber dem Schwiegervater (§§ 240, 74 StGB). Auch sie enthält keinen Rechtsfehler.

2. Die strafbaren Handlungen gegenüber den Polizeibeamten

Weder die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) noch die Verurteilung wegen Vergehens gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB lassen einen Rechtsirrtum erkennen.

3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur teilweisen

Aufhebung der Einzelstrafen, wie im Urteilsspruch ausgeführt, und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Im übrigen bleiben die Einzelstrafen von der Änderung

des Schuldspruchs unberührt.

4, Für die neue Verhandlung ist nunmehr die Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG).

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg