Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 27.03.1973 – 1 StR 50/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 50/73 URTEIL 2713.
in der Strafsache
gegen
den Metzger Gerhard Sch EB aus DEE. Landkreis KEEEEED, zeboren am EB 1942 in Um. Kreis EB, zur Zeit in Haft, |
wegen Notzucht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom
27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. 9. ED zus EEE =15 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter § 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
6. Oktober 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen .
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines an der 20-jährigen Oberschülerin FEB pegangenen Notzuchtverbrechens zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts. |
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen § 247 StPO und damit zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO
geltend. Dazu trägt er vor, seine Entfernung aus dem Sitzungssaal, die das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung der Zeugin FEED gemäß § 247 Abs. 1 StPO beschlossen habe, sei unzulässig gewesen, weil die Anordnung der Entfernung nicht formell begründet worden sei und weil es auch an den sachlichen Voraussetzungen der Anordnung gefehlt habe. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg.
Wie die Sitzungsniederschrift vom 3. Oktober 1972 ergibt, hatte die Zeugin FEB auf Frage erklärt, daß sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht fühle. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte hierauf, während der Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Der Verteidiger erhob hiergegen keine Einwendungen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende darauf den Beschluß:
„Während der Vernehmung der Zeugin FEB hat sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen, § 247 I StPO."
Ein durchgreifender Verfahrensfehler tritt hierbei entgegen der Ansicht der Revision nicht zu Tage. Zwar ist ein Beschluß, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) zuläßt, grundsätzlich näher zu begründen. Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten, also auch der Angeklagte selbst, mit der Entfernung einverstanden sind(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 - 1 StR 560/72). Der Mangel näherer Begründung ist aber unschädlich, wenn
nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der - nicht zur Verweigerung der Aussage berechtigten - Zeugin, sie fühle sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht, nur dahin auffassen, daß sie sich fürchte, in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit zu sagen. Damit war klar, daß der Hinweis auf „§ 247 I. StPO" sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart . des Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 331/69). Insoweit bestehen aber
auch keine Bedenken gegen die sachliche Berechtigung
der Entfernungsanordnung. Ob die Befürchtung begründet ist, daß ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieser Ermessensfreiheit liegen hier, wie nicht zuletzt auch das Einverständnis aller Beteiligten mit der Entscheidung erkennen läßt, offensichtlich nicht vor.
II. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der - lediglich eingeschränkten - strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Feststellung eines zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholgehalts von „2,1 bis maximal 3,3 %0" (UA S. 11), die sich allein auf die als unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum am Tattage stützt (UA S. 4, 11), mußte nicht unbedingt zur Annahme der Zurechnungsunfähig-
keit führen. Vielmehr war der auch insoweit sachverständi, beratene Tatrichter rechtlich nicht gehindert, auf Grund der Besonderheiten des Tatgeschehens und der Einlassung des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, daß allenfalls eine .erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag, von deren strafmildernder Berücksichtigung abgesehen werden konnte. Das hat im Urteil einen zwar knappen, aber nach Sachlage ausreichenden Niederschlag gefunden.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer : Loesdau Pikart
zugleich für Herrn
RiBGH Dr. Woesner,
der wegen Urlaubs orts-
abwesend und daher ver-
hindert ist zu unter-
schreiben. Zipfel