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BGH Urteil vom 29.07.1975 – 1 StR 363/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 363/75 URTEIL 21}. 75

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Josef PB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1945 in Ta Cr,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

o66b

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt (ins

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg | | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls verurteilt worden ist, in vollen Umfang;

2.) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, im Ausspruch über

die Einzelstrafe;

3.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Il. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahl; Kann keinen Bestand haben. |

a) Die Strafkammer hat die Schuldunfähigkeit nicht in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen. Sie geht von einer um zirka 9 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 0,8 %o aus und kommt unter Zugrundelegung des höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes von 0,29 %o zu einem. Alkoholwert von 2,2 %o um 2 Uhr morgens (Tatzeit des räuberischen Diebstahls) und von 1,8 %o um 4 Uhr (Tatzeit der Vergewaltigung). Nach den errechneten Endwerten ist der Tatrichter tatsächlich aber nur von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o ausgegangen. Anderen-

falls hätte er für die Tatzeit (2 Uhr) auf 2,83 %o kommen müssen,

Zwar wäre! die Errechnung des Blutalkoholgehaltes rechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das Gericht nicht vom theoretisch möglichen Abbauwert von 0,29 %o ausgegangen ist. Entscheidend sind nämlich die individuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Dabei sind auch die Länge der Abbauperiode und der Umstand zu berücksichtigen, daß der Blutalkoholgehalt nicht gleichmäßig abgebaut wird. Es ist wissenschaftlich anerkannt, daß für die Resorptionsgeschwindigkeit auch Art und Menge des Getränks von maßgeblicher Bedeutung sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 235, 236). Bei einer fünfstündigen Abbauperiode kann im Einzelfall ein geringerer stündlicher Abbauwert als 0,29 %o rechtlich vertretbar sein.

Im vorliegenden Fall ist aber der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen ausdrücklich von dem "beim Angeklagten höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 Yo" (UA S. 14) ausgegangen; der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit liegt offensichtlich ein Rechenfehler zugrunde,

Die Differenz zwischen den BAK-Werten ?,2 und 2,83 %o kann aber hier bei der Beurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit eine erhebliche Rolle spielen, Zwar liegt eine Blutalkoholkonzentration von 2,83 %0o noch unter der Grenze von 3 %o, von der ah erst im allgemeinen eine zur Schuldunfähigkeit trinkgewohnter

Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird

(vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom

6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972

- 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom

23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73 und vom 10. September 1974 - 1 StR 430/74; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB

§ 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Die Schuldunfähigkeit kann aber, besonders bei nicht trinkgewohnten Tätern,

schon bei Werten von über 2,5 %o eintreten.

Im vorliegenden Fall bedarf es daher zur Frage der Schuldfähigkeit näherer Erörterungen. Dabei ist zu bedenken, daß der Angeklagte erst wenige Tage aus einer zweijährigen Strafhaft entlassen war. Neben der Alkoholverträglichkeit kann es weiter auf die allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, den Zeitpunkt, die Menge und Art der vorangegangenen Nahrungseufnahme, die Trinkgeschwindigkeit und die Stimmungslage ankommen (BGH VRS >23, 209, 210; BGH, Urteile vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70, vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72 und vom 10. September 1974 - 1 StR 430/74). Auch das Verhalten bei der Tatausführung ist zu berücksichtigen. Daß der Angeklagte noch in der Lage gewesen ist, den Wagen auf leerer Landstraße zu lenken und bestimmte zweckdienliche Wendemanöver durchzuführen, spricht nicht unbedingt gegen eine Steuerungsunfähigkeit.

Da es nicht völlig auszuschließen ist, da die erneute Beweisaufnahme eine die Schuldunfähigkeit ausschließende Blutalkoholkonzentration ergibt, muß im Falle der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls auch der Schuldspruch aufgehoben werden.

b) Im übrigen begegnet auch die rechtliche Aualifizierung als räuberischer Diebstahl Bedenken. Mas Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Gewaltanwendung gegen den Pförtner Vor 32: gesehen, daß der Angeklagte iS gegeben hat und mit dem Fahrzeug, an das sich ] angeklammert hatte, losgefahren ist, um diesen vom Fahrzeug abzuschütteln. Entgegen der Annahme der Strafkammer war Jedoch die Wegnahne des Fahrzeugs in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet. Ein Kraftfahrzeug wird dem Gewahrsamsinhaber erst dadurch weggenommen, daß der Täter mit dem in Gang gesetzten Fehrzeug wegfährt und es dadurch der winwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers entzieht (BGHIt 18, 66 69; BGH VRS 13, 350; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1367 - 1 StR 452/67). Diese Einwirkungsmöglichkeit ist noch nicht dadurch beseitigt, daß sich der Täter in das uf den Werkgelände abgestellte Fahrzeug setzt und den kotor anläßt, auch wenn er das Einfahrtstor bereits geöffnet hatte, um ungehindert wegfahren zu können. Das gilt unso mehr, als der Pförtner den Angeklagten noch vor dem Start durch den offenen Fensterspalt am Hemdkragen faßte und auf ihn einredete, von dem Wegfahren des Fahrzeugs abzustehen. Auf den nach den Urteilsgründen (UA 5. 7) unklar bleibenden Umstand, ob sich das Fahrzeug bereits vor dem Anlassen des Motors in Bewegung gesetzt hatte, Kommt es nicht an. Die Wegnahme war jedenfalls noch nicht voll-

‚ endet, als die Gewaltanwendung einsetzte; beide Tatiskeiten fielen zusammen. Der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen mit Vollgas rückwärts, brenste ohne Riicksicht auf den außen am Wagen hängenden Pförtner scharf an

und fuhr auf das Eingangstor zu. Der Angekla;,te multe also mehr Kraft für das Wegfahren entfalten, als zur blolen Wegnalıme des Wagens erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme von Raub näher.

2. Im Falle der Verurteilung wegen Vergewaltigung muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Insoweit wirkt sich der Fehler bei der Errechnung der Blutalkoholkonzentration in diesem Fall aus. Bei Zugrundelegung des höchstmöglichen Abbauwertes von 0,29 %0 ergibt die Rückrechnung auf die Tatzeit um 4 Uhr einen Alkoholwert von 2,25 %o, nicht von 1,8 %o, wie die Strafkanmer errechnet hat. Hier kann zwar Schuldunfähigkeit, nicht aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden, die zu einer. Strafmilderung führen kann. Äuch hier sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

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3, Mit den beiden Aufhebungen ist der Gesamtfreibeilsstrafe der Boden entzogen; sie verfällt daher ebenfalls

der Aufhebung.

Im übrigen ist die Revision unbegriindet.

Loesdau RiECGH Dr. Mösl ist erkrankt wossner und kann deshalb nicht un-

terschreiben. Loesdau

zivfel Herdegen