Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 05.03.1975 – 2 StR 336/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 336/75 BESCHLUSS ET |

in der Strafsache

gegen

den Steinmetz Peter Heinrich S GERD aus To: geboren am B 1949 in Lem.

wegen schweren Raubes u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an

1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

‚Auf die Revision des Angeklagten Sn wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. März 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Wie sie, durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, vorträgt, hat die Strafkammer die Entfernung des Beschwerdeführers während der Vernehmung des Mitangeklagten Ms gemäß § 247 StPO angeordnet, ohne für diese Maßnahme eine Begründung zu geben. Das Fehlen einer Begründung wäre zwar unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen könnten, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer aus dem Sitzungszimmer wegen der Befürchtung hat abtreten lassen, der Mitangeklagte Mg werde in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1965 - 2 Stk 414/65 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -). Das ist indes nicht der Fall. Vor dem Erlaß des von der Revision beanstandeten Beschlusses hatte der Mitangeklagte Mg der Sitzungsniederschrift zufolge nach Belehrung darüber, es stehe ihm und dem Beschwerdeführer frei, sich zur Anklage zu äußern oder nichts zu sagen, erklärt, er wolle

3

aussagen, das ihm Vorgeworfene sei zutreffend. Das er

zur Aussage im Sinne eines Geständnisses nur in Abwesenheit des Mitangeklagten SB bereit sei, hatte er nicht zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen liegt nicht klar zutage, daß und weshalb die Strafkammer die Besorgnis hegte, die Anwesenheit des Beschwerdeführers werde Mb von einer wahrheitsgemäßen Aussage abhalten. Denkbar ist vielmehr auch, daß das Gericht durch die Anordnung den

bis dahin leugnenden Beschwerdeführer daran hindern wollte, seine Einlassung nach der Aussage des Mitangeklagten "gg einzurichten. Eine Zwangsentfernung aus diesem Grunde wäre unzulässig gewesen (BGHSt 15, 194, 197). Da mithin wegen des Fehlens einer Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, ist

der unbedingte Revisionsgrund nach 8 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20).

Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer