Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 23.10.1973 – 1 StR 448/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 448/73 23 h9,:: in der Strafsache gegen

den Gelegenheitsarbeiter Adolf D EEE , ohng festen

Wohnsitz, geboren am EEE 19.0 ir TECH,

zur Zeit in Haft

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr, Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 5. April 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

GRÜNDE§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderten Hemmungsvermögens begangenen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verur-

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Verurteilung jedoch rechtlich nicht beanstandet werden, Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB.

Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten - auf Grund seiner Einlassung und unter Berücksichtigung des niedrigsten Abbauwerts - für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 3,96 °/oo unterstellt. Das Urteil geht damit von einem Grad der Alkoholbeeinflussung aus, der in aller Regel jedenfalls das Hemmungsvermögen des Täters beseitigt und damit zur Zurechnungsunfähigkeit führt (vgl. BGHSt 1, 384, 385;

BGH VRS 8, 49; BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72 - sowie Urteile vom 7. Juni 1962 - 2 StR 209/72 - und vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72 -; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 51 Anm, 5, 8 mit weiteren Nachweisen). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Täter trinkgewohnt ist, wenn er zielstrebig gehandelt hat und wenn er sich an das Tatgeschehen erinnern kann (BGH, Urteil vom 10. April 1973

- 1 StR 607/72 -). Es gibt indessen keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 9/00 zurechnungsunfähig ist. Wenn auch bei einem solchen Grad von Trunkenheit im allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern eine

sehr erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit angenonmen werden muß, entsprechend einer noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an. Sie können so geartet sein, daß sie ausnahmsweise die Anwendung des

8 51 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen (BCH, Urteile vom

14, April 1970 - 1 StR 31/70 - und vom 28. April 1970

- 1 StR 49/70 - sowie Urteile vom 19. Dezember 1972

- 1 StR 533/72 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -). Solche besonderen Umstände sind hier festgestellt.

- Ib -

Abgesehen davon, daß der Angeklagte - was für sich gesehen nicht ausreichen würde - bei Durchführung der Tat zielstrebig vorgegangen ist und daß er sich an alle Einzelheiten vor, bei und nach der Tat erinnern kann (UA S. 18), handelt es sich bei ihm nach den getroffenen Feststellungen um einen Täter, der seit frühester Jugend dem Alkohol in außergewöhnlichem Maße verfallen ist (UA S. 3/4); er trinkt seit seinem 16. Lebensjahr täglich 10 bis 15 halbe Bier, ohne daß ihm eine solche Trinkmenge - zur Tatzeit handelte es sich um 14 Halbe - allzu viel ausmacht (UA S. 3, 4, 18). Nach Ausführung der Tat durchsuchte der Angeklagte die Kleidung seines Opfers und entnahm ihr Geld; er säuberte seine blutverschmierten Hände und wechselte einige Kleidungsstücke (UA S. 11). Danach war er noch in der Lage, mit dem Fahrrad des Getöteten vom Tatort in Richtung Regenstauf wegzufahren. Als er hier die Bahnhofsgaststätte aufsuchte, stellie deren Wirt keinerlei wesentliche Trunkenheitszeichen fest (UA S.18). Schließlich beseitigte der Angeklagte noch, bevor er in der Gaststätte weiterzechte, die Leuchtpistole, mit der er den Angriff auf sein Opfer begonnen hatte (UA S. 11). Bei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der sachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - die Überzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 18). Der Ausschluß des Einsichtsvermögens kam nach

Sachlage ganz offensichtlich nicht in Betracht; nähere Ausführungen hierzu waren daher nicht erforderlich.

Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart

zipfel Herdegen