Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 10.09.1974 – 1 StR 430/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0424 095 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 430/74 URTEIL 10,8,74
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Herbert BEE aus
EEE, zeboren zn EEE 1541 ir VORR-GERD,
wegen versuchter Notzucht u.a.
De an
nm
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl,
Pikart,
Dr. Woesner,
Herdegen
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Bau: EEE als Verteidiger,
. Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Entführung wider Willen (§ 237 StCB) in Tateinheit mit versuchter Notzucht (§§ 177 Abs. 1 a.F., 43 StGB), sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 n.F.) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 19. April 1972 und durch Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 1973 verhängten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beanstandet, daß die Strafkammer glaubte, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten zu können. Die insoweit geltendgemachte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt jedoch nicht vor. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur - wie das Urteil annimmt - beschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB), sondern ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB), ergaben sich aus dem Tatgeschehen nicht. Die Tat hielt sich vielmehr durchaus im Rahmen üblicher Sexualdelikte. Überdies stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte planmäßig und zielbewußt vorgegangen ist und daß er sich in den Einzelheiten der Tatausführung jeweils folgerichtig den gege-
benen Möglichkeiten angepaßt hat (UA S. 35, 36). Danach war der Tatrichter auch bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Angeklagten und seiner Beeinflussung durch Alkohol keineswegs dazu veranlaßt, von Amts wegen weitere Ermittlungen in der von der Revision gewünschten Richtung vorzunehmen.
II. Auch mit der Sachbeschwerde dringt die Revision nicht durch.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine besondere Beanstandungen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit näheren Darlegungen allein gegen die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit. Er meint, es sei rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer ihrer Annahme, die Blutalkoholkonzentration habe höchstens bei 2,k o/oo gelegen (UA S. 35), einen stündlichen Abbauwert von 0,15 o/oo zugrunde gelegt habe; das Gericht sei damit zu Ungunsten des Angeklagten von dem statistisch gesicherten Mindestabbauwert von 0,1 0/oo abgewichen. Bei Berücksichtigung dieses Mindestabbauwerts, von dem auch die - eine Verkehrsstrafe betreffende - Entscheidung BGHSt 25, 246 ausgehe, hätte beim Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,8 o/oo angenommen werden müssen.
Diese Ausführungen können der Revision indessen ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Die vom Landgericht vorgenommenen Berechnungen gehen nicht - wie BGHSt 25, 246 - von einem bei einer Blutprobe festgestellten Meßwert aus, sondern von den Trinkmengen, die der Angeklagte angegeben hat. Der Tatrichter hat sich daher auch bei Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besonders ausführlich mit dem Ablauf des Tatgeschehens, mit den Begleitumständen der Tat und mit den einzelnen Reaktionen des Angeklagten befaßt und den sich hieraus aufdrängenden Schlußfolgerungen ersichtlich erhöhte Bedeutung beigemessen (UA S. 35, 36). Danach kann aber unter den hier vorliegenden Umständen ausgeschlossen - werden, daß die von der Revision für wesentlich gehaltene Differenz zwischen den BAK-Werten 2,4 und 2,8 o/oo bei der Beurteilung der Frage eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit irgendeine Rolle spielte. Denn auch eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 o/oo liegt noch unter der Grenze, von der ab erst im allgemeinen eine zur Zurechnungsunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Ann. 8 mit weiteren Nachweisen). Bei alledem stellt es selbst bei einer der theoretischen BAK-Berechnung möglicherweise anhaftenden Unsicherheit hier keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung . des Steuerungsvermögens nicht ausgeschlossen werden
könne.
Da das Urteil auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart
RBGH Dr. Woesner - ist an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert.
Pfeiffer Herdegen