Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.06.1984 – 4 StR 304/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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17.6:

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_304/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

4. Klaus-Dieter O0 ib aus KB dort geboren

am HE 1951, zur Zeit in Haft,

2. Roland S iin aus Keule, geboren am lmmmump 96: in Reime, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

0204Permalink zu Rn. 0204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/4-str-304-84#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 1984 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. November 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die von dem Angeklagten Oi erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch: Der Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses, durch den die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet wurde, ist hier ausnahmsweise unschädlich, da nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH, Urteil vom 27. März 41973 - 1 StR 50/73; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 670/82 = NStZ 1983, 36 und vom 30. März 1983 - 4 StR 122/85 = NStZ 1983, 324).

Der Angeklagte Oil hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten See wird

von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG).

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner