Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 19.12.1972 – 1 StR 533/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 533/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Walter KÜMEEEED aus SCREEN EEE, geboren am EB 1943 in ru (CSR), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 17. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Gründes
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit nicht hinreichend begründet ist.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit bis zu 3,32 %0 betrug. Bei einer derart hohen Alkoholkonzentration ist in der Regel Zurechnungsunfähigkeit gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70; vgl. hierzu Dreher, StGB 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B). Ausnahmen kommen in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte
Alkoholgewöhnung, Aufnahme einer großen Nahrungsmenge.
Daß der Täter sich noch an Einzelheiten der Tat erinnert, steht der Annahme des § 51 Abs. 1 StGB nicht entgegen, denn es ist möglich, daß das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war (BHSt 1, 384, 385).
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob die Voraussetzungen, die eine Ausnahme rechtfertigen können, erfüllt sind. Das Urteil war deshalb aufzuheben.
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