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BGH Urteil vom 15.03.1972 – 2 StR 118/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 118/71 URTEIL 25.5

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugmechaniker Günter > GE aus

CE, <ort geboren am EEE 1931, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Reiseleiter Günter HB aus EEE, dort geboren en: 932,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 15. März 1972 in der Sitzung vom 29. März 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (MEEEED:.: GEHE

als Verteidiger des Angeklagten Di Rechtsanwalt ED..: > ME

als Verteidiger des Angeklagten Hg Justizsekretär Win der Verhandlung, Justizangestellte WB pei der Verkündung

als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Bi wira das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen A 1, 3 und 4 sowie B 7, 9, 10 und 12 der Urteils-

gründe verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

II. Auf die Revision des Angeklagten He - wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu heuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEE wirä verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BE wesen Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil desselben Gerichts vom 4. Juni 1965 - 2 Ks 4/64 - ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünfzehn Fällen, davon in vierzehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, wegen Betrugs und wegen Gefährdung im Straßenverkehr (8 315 c Abs. 1Nr. 1a StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe. von vier Jahren vemurteilt und im übrigen freigesprochen. Den Angeklagten E@8 hat eg wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es beiden

Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von

drei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verlet-

zung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-

tel des Angeklagten BE hat zum Teil, das des Angeklagten Hin vollem Umfang Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Biiführt mit zwei Verfahrensrügen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1 Begründet sind folgende Beschwerden:

1. Der Verteidiger hat beantragt, Frau von HOEEEED und die Rechtsanwälte MP und Dr. IE zu der Behauptung zu vernehmen, der Angeklagte habe mit diesen Personen in den Jahren 1964 und 1965 darüber gesprochen, daß er von dem Zeugen SB erprest worden sei. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil die genannten Personen keine Tatzeugen der angeblichen Erpressung seien und nur das bekunden sollten, was inhaltlich der Einlassung des Angeklagten entspreche.

Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie meint, das Landgericht habe rechtsirrtümlich die behauptete Tatsache für unerheblich gehalten. Denn eine Bestätigung dieser Behauptung durch die benannten Zeugen hätte die Glaubwürdigkeit des Zeugen SC auch hinsichtlich der den Angeklagten be-

lastenden Aussagen über den Ankauf gestohlener Kraftfahrzeuge erschüttert.

Diese Verfahrensrüge greift durch, weil die behauptete Tatsache für die Strafkammer entgegen der bei . der Ablehnung des Beweisamtrags gegebenen Begründung nicht ohne Bedeutung war. Aus der in den Urteilsgründen nitgeteilten Beweiswürdigung ergibt sich, daß die Strafkammer der Behauptung des Angeklagten, er habe dritten Personen von einer ihm gegenüber begangenen Erpressung Schlarbs erzählt, Bedeutung für ale Frage beigemessen hat, ob eine solche Erpressung stattgefunden haben kann und ob daraus Schlüsse für die Glaubwürdigkeit SED zu ziehen sind. Denn sie gründet hier ihre Überzeugung von der Verlässlichkeit der Aussage des Zeugen iilillBausärücklich auch darauf, daß die Zeugen DEE unü Ham einen Bericht des Angeklagten von der angeblichen Erpressung nicht bestätigt haben. Damit aber hat sie es als möglich erachtet, daß die Einlassung des Angeklagten, er sei von SCEEEEB erpreSt worden, wenn sie durch die Aussage der beiden mittelbaren Zeugen bestätigt worden wäre, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen SE für die hier wesentlichen Vorgänge beeinflußt hätte. Darin liegt ein Widerspruch zu der bei der Ablehnung des Beweisamtrags gegebenen Begründung (vgl. RGSt 61, 360), der nicht dadurch ausgeräumt wird, daß sich dieser Antrag auf andere Zeugen bezog. Die Zeugen TOR und HERD waren hinsichtlich der angeblichen Erpressung ebensowenig Tatzeugen wie die Zeugen von Hip, "EEE und Dr. D-

Auf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in den Fällen A 1, 3 und 4 der Urteilsgründe beruhen. Insoweit hat die Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Aussagen des Zeugen 0) gestützt, gegen dessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte sich mit dem Vorwurf der Erpressung gewandt hat. Dagegen ist auszuschließen, daß der Schuldspruch in den übrigen Fällen auf dem Verfahrensmangel beruht. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle A 2 der Urteilsgründe. Denn zu der Feststellung, daß der Angeklagte hier selbst einen Kraftwagen gestohlen hatte, haben die Aussagen des Zeugen SW über den späteren Erwerb dieses Fahrzeugs ersichtlich nichts beigetragen.

2. Die Strafkammer hat am 23. September 1969, am ersten Tage der Hauptverhandlung, das Verfahren gegen den Angeklagten Hg abgetrennt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten BiiillBan 23. September, 25. September, 2. Oktober und 7. Oktober 1969 sowie der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Hifpan 3. Oktober 1969 hat sie die Verfahren durch Beschluß vom 9. Oktober 1969 wieder verbunden und an weiteren 23 Tagen bis zum 31. Dezember 1969 gleichzeitig verhandelt. Bei der Abtrennung hatte sie zunächst bestimnt, daß die weitere Verhandlung gegen HB an 2. Oktober 1969 - zur selben Zeit wie die gegen BÜB- stattfinden sollte. Wegen zwischenzeitlicher Erkrankung des Angeklagten I wurde der Termin auf den 3. Oktober 1969 verlegt. An diesem Tage hat die Strafkammer die Hauptverhandlung gegen HB allein im Krankenhaus durchgeführt und deren Fortsetzung auf den 9. Oktober 1969 bestimnt.

Die Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen §§ 230, 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der gemäß § 338

Nr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Sie meint, daß in der am 3. Oktober 1969 gegen den Angeklagten HP durchgeführten Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache gekommen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen dem Angeklagten EEE zur Last gelegten Taten ständen. Jede Einlassung des Angeklagten Hg habe sich notwendig auch auf Vorwürfe gegen den Angeklagten BAM bezogen.

Diese Rüge ist begründet, soweit der Angeklagte in den Fällen B 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Es ist zwar anerkannten Rechts, daß Strafsachen, die zur gleichzeitigen Verhandlung verbunden worden sind, jederzeit getrennt und auch erneut verbunden werden dürfen. Vor allem in länger dauernden Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte können Zweckmäßigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens findet jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn Trennung und Wiederverbindung dazu führen, daß die Hauptverhandlung teilweise unter Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO in Abwesenheit eines Angeklagten oder unter Verstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 - StPO in Abwesenheit seines Verteidigers stattfindet. Rechtlich unbedenklich ist hiernach eine von vornherein als vorübergehend vorgesehene Verfahrenstrennung nur dann, wenn in der zwischenzeitlich weiter geführten Hauptverhandlung gegen den einen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem gegen den anderen - abwesenden -

AN

Angeklagten erhobenen Vorwürfen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Ist dagegen ein derartiger Zusanmenhang gegeben, dann führt die während der Trennung durchgeführte Verhandlung zu einer Umgehung des in §§ 230, 140 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders gesicherten Anwesenheitsgebotes. Der absolute Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO muß deshalb eingreifen, soweit nicht sicher auszuschließen ist, daß die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mit betroffen hat (BGHSt 24, 257).

Im vorliegenden Falle hatte die Strafkammer, wie sich aus den Niederschriften über die Hauptverhandlung ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten HD von vornherein nur vorübergehend abgetrennt. In der während der Abtrennung durchgeführten Verhandlung gegen den Angeklagten H@® vom 3. Oktober 1969 hat sie den Angeklagten Hg zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört, nach denen er die gestohlenen Kraftfahrzeuge von dem Angeklagten DEBerhalten und nach Holland verbracht haben soll.

Es handelte sich hierbei um die Fälle B 3, 4, 5, 6, 7,

9, 10, 12, 13, 17, 24 und 25 der Urteilsgründe. Damit hat sie in Abwesenheit des Angeklagten DW Vorfäile erörtert, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den auch ihm zur Last gelegten Taten stehen.

Der Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen B7, 9, 10 und 12 verurteilt worden ist; in den übrigen durch die Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1969 betroffe-

nen Fällen ist der Angeklagte durch den Verstoß nicht beschwert, da das Verfahren insoweit durch Freispruch

oder Einstellung abgeschlossen wurde. Die weiteren Schuldsprüche beziehen sich auf Gegenstände, die der Verfahrensverstoß nicht berührt.

II. Wegen der unter I.1. und 2. erörterten Verfahrensfehler ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte BEE in den Fällen A 1, 3 und 4 sowie B 7, 9,

40 und 12 verurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist das Urteil auch im gesamten Strafausspruch aufzuheben.

III. Wegen der Aufhebung des Urteils in diesem Umfange haben nur noch die sich auf die Verurteilung in den übrigen Fällen beziehenden Verfahrensbeschwerden sachliche Bedeutung. Soweit diese im nachfolgenden nicht erörtert werden, sind sie offensichtlich unbegründet. Einzugehen ist nur auf folgende Rügen:

1. Die Revision meint, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

a) Unrichtig ist insoweit zunächst die Auffassung, daß die 13. Strafkammer in dieser Sache nicht zuständig gewesen sei. Die 12. Strafkammer hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1968 die bei ihr am 19. September 1968 von der Staatsanwaltschaft eingegangene Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1969 wurde der Geschäftskreis der großen Strafkammern dahin bestimnt, daß die Verfah-

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ren einzelner Sachgebiete, u.a. "Alle Betrugs- und Untreuefälle 1. Instanz", der 14. Strafkammer (mit den Anfangsbuchstaben A bis K) und der 15. Strafkammer (mit den Anfangsbuchstaben L bis Z) zugewiesen wurden und insoweit alle bereits bei der 8. Strafkammer anhängigen Sachen sowie die seit dem 1. Januar 1968 bei den übrigen Strafkammern von der Staatsanwaltschaft eingegangenen Sachen auf sie übergehen sollten. Das Präsidium des Landgerichts hat diese Geschäftsverteilung durch folgenden Beschluß vom 30. April 1969 geändert:

"Die 14. Strafkammer ist u.a. mit den ab

1. Mai 1969 bis Ende 1969 terminierten Strafsachen, insbesondere den Strafsachen gegen Christel (2 KMs 7/68) und gegen Werner TER (2 Kis 2/69) zur Zeit überlastet.

Zu ihrer Entlastung gehen daher alle bis zun 1.5.1969 eröffneten, aber noch nicht terminierten erstinstanzlichen Verfahren sowie die bis dahin eingegangenen, aber noch nicht terminierten Berufungsverfahren von der 14. Strafkammer auf die 13. Strafkammer über."

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß der Änderungsbeschluß unwirksam sei, da ihm nicht das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährt worden sei. Er verkennt, daß es sich bei der Geschäftsverteilung und ebenso bei ihrer Änderung nach § 63 GVG nicht um gerichtliche Verfahren, sondern um Akte der Justizverwaltung handelt, die sich an allgemeinen, justizgemäßen Gesichtspunkten auszurichten haben (vgl. u.a. BVerfGE 9, 223, 226; BGHSt 7, 23) und demzufolge gerade ohne Rücksicht auf ein einzelnes Verfahren und dessen Beteiligte zu treffen sind.

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Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Beschluß insofern auf sachfremden Erwägungen beruhe und willkürlich sei, als die Verfahren nicht der 15. Strafkammer, die ebenfalls als "Spezialkammer" eingerichtet gewesen sei, oder jeweils den ursprünglich zuständigen Kammern zugewiesen worden seien. Das Präsidium hat durch den Beschluß die 15. Strafkammer praktisch als dritte "Spezialkammer" behandelt. Das ist nicht zu beanstanden.

b) Unbegründet ist ferner die Rüge, die 13. Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Landgerichtsrat Schmidt als beisitzender Richter an der Hauptverhandlung, die sich auf 28 Verhandlungstage in der Zeit vom 23. September 1969 bis zum 31. Dezember 1969 erstreckte, und an dem Urteil mitgewirkt habe, obwohl er am 1. November 1969 aus der 13. Strafkamner ausgeschieden sei.

Das Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluß vom 3. Oktober 1969 aus Anlaß der Verstzung eines anderen Richters Landgerichtsrat Schmidt der 5. kleinen Strafkammer sowie der 7., 10. und 11. Strafkamner zugeteilt und bestimmt, daß er mit Ablauf des 1. November 1969 aus der 13. Strafkammer ausscheide. Am 31. Oktober 1969 hat es weiter beschlossen, daß Landgerichtsrat Thomas für den aus der 13. Strafkammer ausscheidenden Landgerichtsrat Schmidt mit Wirkung vom 1. November 1969 der 13. Strafkammer als beisitzender Richter zugeteilt werde.

Landgerichtsrat Schmidt war durch diese Beschlüsse an derweiteren Mitwirkung in der vorliegenden Sache recht-

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lich nicht gehindert; sie konnten seiner Pflicht, an einer bereits vorher begonnenen Hauptverhandlung weiter als Richter mitzuwirken, keinen Abbruch tun (vgl. BGHSt 8, 250 für die Mitwirkungspflicht des berufenen Richters bei einer im neuen Geschäftsjahr fortgesetzten Hauptverhandlung).

c) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, der Angeklagte sei bereits dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß an den Eröffnungsbeschluß Richter mitgewirkt hätten, die weder Mitglieder der 12. Strafkammer noch deren Vertreter gewesen seien. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht (§ 336 StPO). Eine andere Beurteilung könnte freilich geboten sein, wenn der Eröffnungsbeschluß, dessen Vorliegen als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist, aus diesem Grunde schlechthin unwirksam wäre. Das ist jedoch so wenig wie bei einem Urteil der Fall, das von einem nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen wurde (vgl. BGHSt 10, 278).

2. In der Hauptverhandlung vom 11. und 16. Dezenber 1969 hat der Verteidiger des Angekkgten der Vernehmung der in den Fällen B 14, 15, 16, 19 und 20 geschädigten Personen, die als bis dahin noch nicht benannte Zeugen von dem Staatsanwalt geladen worden waren, widerspro-

chen und beantragt, "gem. § 246 Abs. 2 StPO zu verfahren".

Die Strafkammer hat durch förmliche Beschlüsse in der Hauptverhandlung vom 11. und 16. Dezember 1969 die An-

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träge auf Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, daß es sich "bei diesen präsenten/Beweismitteln nicht um einen Fall des § 246 StPO" handle, und die Zeugen vernommen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung der Ablehnungsbeschlüsse fehlerhaft war. Die aus 88 222 Abs. 1, 246 Abs. 2 StPO abgeleitete Rüge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem angeblichen Mangel beruht. Bei den Zeugen handelte es sich durchweg um die Halter der gestohlenen Kraftfahrzeuge, die über Einzelheiten ihrer Kraftwagen und über die Umstände des Verlustes aussagen sollten. Ihre Vernehmung als Zeugen war auch ohne ausdrückliche Benennung von vornherein zu erwarten und naheliegend. Sie wurde im übrigen vom Angeklagten selbst ausdrücklich begehrt. Diesem blieb auch nach der Vernehmung bis zur Urteilsverkündung noch Zeit zur Einziehung etwaiger Erkundigungen über diese Zeugen. Von dieser Möglichkeit hat er offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die Revisionsbegründung gibt auch nicht an, welche Erkundigungen er sonst angestellt hätte. Der Senat entnimnt daraus, daß ihm an solchen Erkundigungen überhaupt nicht ernstlich gelegen war.

3, Ohne Erfolg sind die Rügen, der Verteidiger habe sich auf die Hauptverhandlung nicht ausreichend vorbereiten können.

a) Soweit die Revision beanstandet, daß der Antrag des Angeklagten auf Eröffnung der Voruntersuchung (§ 178 Abs. 2 StPO) durch das Landgericht und im Beschwerdever-

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fahren durch das Oberlandesgericht abgelehnt worden sei, übersieht sie, daß diese Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (BGHSt 4, 208).

b) Im übrigen gehen diese Rügen darauf hinaus, daß die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Insoweit können sie jedoch nicht auf § 338 Nr. 8 StPO gestützt werden, weil es an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gefaßten gerichtlichen Beschlusses fehlt. Als Revisionsbeschwerden nach § 337 StPO sind sie schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Verteidiger es unterlassen hat, jeweils eine Entscheidung der Strafkammer herbeizuführen und auf diese Weise um die Beseitigung der angeblichen, ihm bekannten Beeinträchtigungen bemüht zu sein (vgl. BGHSt 9, 24).

4. Die Revision rügt, daß die Strafkammer eine Reihe von Beweisamträgen gemäß § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO zu einem Teil nicht beschieden, zu einem anderen Teil zu Unrecht abgelehnt und ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Beanstandungen haben keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur folgende Beschwerden:

a) Der Verteidiger hat den Hilfsbeweisamtrag gestellt, die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie mindestens in zwei der Fälle B 8, 11, 14, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 dem Zeugen DeiiiB eine von dem Angeklagten BEE ausgefüllte und unterschriebene Rechnung über den Verkauf eines Personenkraftwagens an den Zeugen DeBrerst dem dazugehörigen Erlös über-

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geben habe. Er hat hinzugefügt, aus dieser Bekundung

der Zeugin werde sich ergeben, daß der Angeklagte Dip

tatsächlich auch den Verkauf von Fahrzeugen an den Zeu-

gen DeWEB vermittelt habe, und der Beweisamtrag werde

auch zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Da-GEW ;:stellt. Der Antrag ist weder durch Beschluß abge-

lehnt, noch im Urteil ausdrücklich beschieden worden.

Die Beschwerde greift nicht durch, weil auszuschlie-Ben ist, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht. Die behauptete Tatsache, daß der Angeklagte von ihm ausgestellte und unterzeichnete Rechnungen sowie die Verkaufserlöse in zwei Fällen dem Zeugen Da übergeben hat, fügt sich zwanglos in die Feststellungen der Strafkammer über das "Kompagnongeschäft" ein, das der Angeklagte und Del pei den Verkauf der gestohlenen Kraftfahrzeuge betrieben haben (va S. 33). Aus ihr ergibt ‚sich entgegen der Auffassung der Revision nicht der geringste Hinweis dafür, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft der Kraftfahrzeuge nicht gekannt und den Verkauf für Da-WEB vermittelt hat.

b) Der Verteidiger hat beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß die von dem Angeklagten BEE an den Zeugen Dei verkauften Fahrzeuge "aufgebaute Unfallwagen" gewesen und deshalb nicht mit den von der Anklage angegebenen gestohlenen Kraftwagen identisch seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Einholung des Gutachtens nicht erforderlich sei, weil das Gericht nach der bisherigen Beweisaufnahme selbst in der Lage sei, die unter Beweis gestellten Tatsachen zu überprüfen und festzustellen.

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ablehnung des Beweisamtrages nicht zu beanstanden. Die Strafkammer durfte sich auf Grund der Aussagen des sachverständigen Zeugen Dell, eines Polizeiinspektors der Gerichtspolizei in IM, der die nach Belgien gebrachten Fahrzeuge untersucht und auch die von den Eigentümern der gestohlenen Wagen bezeichneten besonderen Merkmale daran festgestellt hatte, die erforderliche Sachkunde zur Feststellung der Identität der Kraftfahrzeuge zutrauen. Wenn die Identität auf Grund solcher besonderen Merkmale feststand, erübrigte sich eine Untersuchung Über den "Aufbau" dieser Kraftfahrzeuge.

Eine solche Untersuchung konnte sich daher auch nicht mehr im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängen. Die festgestellten Veränderungen in den Motor- und Fahrgestellnummern hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler als Hinweis auf die Identität mit den gestohlenen Kraftfahrzeugen angesehen. Diese Veränderungen haben nicht etwa als "Arbeitsmerkmale aufgebauter Unfallwagen" Anlaß zu Zweifeln an der Identität und zu weiterer Untersuchung gegeben. Sonstige Umstände, die als solche "Arbeitsmerkmale" hätten gewürdigt werden müssen, führt auch die Revision nicht an.

c) Der Verteidiger hat den Antrag auf "Augenscheinseinnahme der von dem Angeklagten Bl an den Zeugen Dei verkauften Fahrzeuge durch die ehemaligen Eigentümer oder Besitzer der entsprechenden gestohlenen Fahrzeuge" zum Beweise der Behauptung gestellt, daß die von BEE an Do verkauften Kraftwagen nicht die gestoh-

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lenen Kraftfahrzeuge seien. Die Strafkammer hat den Antrag als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins angesehen und mit der Begründung abgelehnt, die Augenscheinseinnahme sei nach dem bisherigen Beweiser-

gebnis entbehrlich.

Die Ablehnung des Beweisamtrags 1äßt einen Rechts fehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat ihn zutreffend als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins behandelt. Denn eine Beweiserhebung etwa in der Weise, daß bestimmte Personen zur Besichtigung einer Sache außerhalb der Hauptverhandlung veranlaßt und dann als Zeugen hierzu vernommen werden, sieht die Prozeßordnung nicht vor. Die Zeugenpflicht erschöpft sich in der Mitteilung präsenten Wissens. Zulässiges Beweismittel ist die Einnahme richterlichen Augenscheins, wobei dann in zweiter Linie unter Vorhalt des Augenscheinsobjektes zugleich Zeugenbeweis über die Identität des Gegenstandes erhoben werden kann. Die Entscheidung über einen solchen gemischten Beweisamtrag folgt deshalb den Regeln über die Einnahme des richterlichen Augenscheins. Hieran (§ 244 Abs. 5 StPO) hat sich die Strafkammer gehalten.

d) Der Angeklagte hat ferner beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer darüber einzuholen, daß die Verkaufspreise durchaus handelsüblich gewesen seien und keinen Anlaß zur Vermutung der Hehlerei gäben; im Kraftfahrzeughandel gelte der Kraftfahrzeugbrief in Verbindung mit der Fahrgestellnummer als Eigentumsnachweis, während die Motornummer nicht "dokumentarisch gewertet" werde, weildr Motor häufig ausgetauscht werde. Die Strafkammer hat den Antrag

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mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Die hiergegen erhobene Rüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Bedeutung der behaupteten Tatsache für die Entscheidung ergeben könnte. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu ihrem ablehnenden Beschluß gesetzt.

5, Die Revision beanstandet, daß eine Quittung über die Zahlung von 7.000 DM an den Zeugen Mi zuun Zwecke der Lieferung von Opel-Personenkraftwagen, die sich bei den Effekten des Angeklagten befunden und auf die dieser hingewiesen habe, nicht verlesen und daß dadurch gegen 95 244 Abs. 2, 245 und 249 StPO verstoßen worden sei.

Ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Quittung nicht bei den Akten befunden hat und weil ferner kein Beweisamtrag gestellt worden ist, der die Quittung (deren Wortlaut oder In-

halt) zum Gegenstand hatte (vgl. RGSt 41, 4, 31; BGHSt 18,

347).

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Es fehlt an der Angabe der Tatsache, durch die sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, sich die Quittung (über 7.000 DM für zwei Opel-Kraftfahrzeuge) vorlegen zu lassen.

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Soweit der Beschwerdeführer zugleich einen Verstoß gegen § 249 StPO rügt, verkennt er, daß diese Vorschrift nur die Forn, nicht dagegen die Verpflichtung zur Verlesung von Urkunden regelt (vgl. KMR Müller/Sax 6. Aufl. StPO, § 249 Anm. 1a, Kleinknecht 30. Aufl. StPO, § 249 Anm. 1).

IV. Die Nachprüfung des Urteils, soweit es den Schuldspruch in den Fällen A 2, B2, 8, 11, 14, 155 16, 19, 20, 21, 22, 26 und C der Urteilsgründe betrifft, hat auch auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine in dieser Hinsicht vorgebrachten Beanstandungen gehen durchweg fehl.

3. Die Revision des Angeklagten Hggp nat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Der Angeklagte hat im Rahmen seines Schlußvortrages am 22. Dezember 1969 folgende Anträge als "Hilfsbeweisamtrag" gestellt:

A Herrn VB, Hafenzollant REED, als Zeugen zu laden.

In sein Wissen werden folgende Tatsachen gestellt: 1. Bei KEEP ist es öfter vorgekommen, daß er auf fremdem Namen Fahrzeuge aus Deutschland einführte, und zwar 1966 bis März 1967.

0, Daß ich für Km 1966, 1967 gearbeitet habe und zwar im Abhängiekeitsverhältnis des

3, Daß ich den Pkw betreffend den Fall 135 für KB in dessen Auftrag eingeführt habe.

4. Ich konnte im Fall 13 zollmäßig nicht als Händler behandelt werden, weil ich für KEREB tätig war.

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B Den Juniorchef der Firma FT u. WWW, das Büro befindet sich am deutsch-belgischen Autobaumanonzpunkt TC Ger Autobahn AM -

‚„ als Zeugen zu laden. In das Wissen des Zeugen werden

1. die Tatsachen gestellt, daß der Pkw, Fall 3 der Liste, von A überführt worden ist,

2. das belgische Dokument für KM ausgestellt wurde.

C Den namentlich noch zu benennenden Buchhalter des Zeugen KB zu vernehmen. In sein Wissen werden die Tatsachen gestellt, daß die erzielten Kaufpreise der von KB verkauften Autos, und zwar betreffend die hier in Betracht kommenden Fahrzeuge von KM vereinnanmt und in den Büchern des KO erzeichnet sind".

Die Strafkammer hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozeßverschleppung mit folgender Begründung abgelehnt:

"Der Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten vom 22.12. 1969 wird abgelehnt. Die Anklage ist dem Angeklagten HB an 25.9.1968 zugestellt worden, ohne daß er sich seiner Zeit hierzu im einzelnen geäußert hat. Im Hinblick hierauf und die Tatsache, daß der Angeklagte erst in seinem Schlußwort am 22.12. 1969, also am 26. Verhandlungstage der seit dem 23.9.1969 dauernden Hauptverhandlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt hat, ist das Gericht davon überzeugt, daß dieser zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. Für diese Überzeugung sprechen auch folgende Umstände:

Bezüglich des Falles B 3 hat der Angeklagte am 14.10.1969 angegeben, daß er dieses Fahrzeug überführt habe, während er nunmehr behauptet, der Zeuge KiiillBhabe es überführt. Er hat die mehrere Tage dauernde Vernehmung des Zeugen Fi (21., 23. und 30.10.1969) nicht dazu genutzt, dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt zu machen.

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Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach die Buchhaltung des Zeugen KB 1s unrichtig und unverständlich dargestellt, mit der weiteren Behauptung, daß sich die holländische Steuerbehörde damit befasse. Im Gegensatz hierzu geht er In dem Hilfsbeweisamtrag von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Zeugen KM aus.

Hinzu kommt, daß die benannten Zeugen sämtlich im Ausland wohnen und nach den in dem Verfahren gemachten Erfahrungen bezüglich der Ladung ausländischer Zeugen nicht damit gerechnet werden kann, daß die Zeugen innerhalb der Zehntagefrist vor Gericht erscheinen, zumal die Anschriften der Zeugen unvollständig sind. Im übrigen handelt es sich bei dem Antrag A 1 um einen Beweisermittlungsamtrag und bei den Anträgen A 2 - 4 um die Behauptung von Wertungen, aber nicht um Tatsachenbehauptungen".

Diese Begründung der Ablehnung des Beweisamtrages wird von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet.

Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht setzt voraus, daß der Tatrichter nicht mur selbst davon überzeugt ist, die beantragte Beweisaufnahme werde keine Ergebnisse zugunsten des Angeklagten haben. Entscheidend ist, daß nach seiner festen Meinung auch der Angeklagte keine solche Erwartung hegt und deshalb mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens im Sinn hat (BGHSt 21, 118). Eine solche Überzeugung der Strafkammer ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Sie wird nicht ausdrücklich mitgeteilt und kann auch aus dem Zusammenhang der Begründung nicht zweifelsfrei abgeleitet werden. Allein aus diesem Grunde erweist sich die Ablehnung des Antrags wegen Verschleppung als unhaltbar. Im einzelnen wird außerdem auf folgendes hingewiesen:

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Die unter Beweis gestellten Behauptungen gehen nach ihrem Inhalt der Einlassung des Angeklagten entsprechend dahin, daß der Zeuge KWEW- auch - die gestohlenen Kraftwagen eingeführt und verkauft habe, während der Angeklagte ihm hierbei nur behilflich gewesen sei. Der Antrag zu C über den Erhalt der Kaufpreise durch KÜWB und über die Aufzeichnungen in dessen Büchern ist am umfassendsten. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte gehe mit dieser Behauptung von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Kleins aus, ist unzutreffend. Denn auch bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung können diese Einnahmen verzeichnet sein. Außerdem ist nicht auszuschließen, daß der Buchhalter auch über nicht ordnungsmäßig aufgezeichnete Einnahmen unterrichtet ist und darüber aussagen kann. Eine solche Möglichkeit ist gerade auch dann gegeben, wenn eine Steuerfahndung stattgefunden hat.

Der Hinweis der Strafkammer, daß die Behauptung zu B der Beweisamträge, der Zeuge KIÜ nabe das Kraftfahrzeug (im Falle B 3 der Urteilsgründe) überführt, im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten stehe, ist als zusätzlicher Grund für die Annahme der Verschleppungsabsicht unzureichend. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich bei seinen Einlassungen und bei der Vernehmung des Zeugen KW üver diesen Punkt geirrt oder mißverständlich ausgedrückt hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn er hat sich dahin eingelassen, dem Zeugen EB in a 1 1 e n Fällen der Überführung und des Verkaufs der Kraftfahrzeuge nur geholfen zu haben. Hinzu kommt, daß er nach der Feststellung der Strafkamer seine Hilfe für den Zeugen KWiBpHei dem Absatz der nicht

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gestohlenen Kraftfahrzeuge in unterschiedlicher Weise leistete und hierbei die Fahrzeuge auch "selbst" überführte (UA S. 36).

Rechtsirrtümlich ist schließlich auch die Auffassung der Strafkamner, daß es sich bei dem Antrag zu A 1 um einen Beweisermittlungsamtrag und bei den Anträgen zu A 2 bis 4 um Wertungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handele. |

Der Antrag zu A 1 enthält eine bestimmte Beweistatsache und das Beweismittel. Er ist deshalb als Beweisamtrag anzusehen. Die Anträge zu A 2 bis 4 haben zum Inhalt, der Zeuge Ve könne bekunden, daß der Angeklagte im Fall B 13 der Anklage (= B 13 der Urteilsgründe), aber auch sonst im Auftrage des Zeugen KB tätig gewesen sei. Damit hat der Angeklagte aber eine Tatsache behauptet und nicht etwa nur bestimmte tatsächliche Verhältnisse gewertet. So hat es die Strafkamner in den Urteilsgründen zutreffend aufgefaßt und diese Tatsachenbehauptung des Angeklagten durch die Bekundungen des Zeugen KEED 215 widerlegt angesehen (UA 5. 45).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, soweit es den Angeklagten Hg betrifft, im ganzen Umfange beruhen. Zwar hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn er dem Zeugen KW "nur behilflich" war, aber Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Fahrzeuge hatte, strafbar gemacht. Jedoch hat die Strafkammer das Tatgeschehen bisher unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders geprüft.

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II. Hiernach bedürfen die übrigen Verfahrensrügen, die unbegründet sind, keiner Erörterung.

III. Auch auf die Sachrüge braucht, da die Verfahrensbeschwerde gegen die Ablehnung der Beweisamträge wegen Verschleppungsabsicht im ganzen Umfange der Verurteilung des Angeklagten HB äurchgreift, nicht besonders eingegangen zu werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten . und deren Verbüßung oder sonstige Erledigung unzuläng- ‚lich sind. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsirrtümlich die Vorschrift des § 76 StGB außer Betracht gelassen hat. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer außerdem den Einwendungen des Angeklagten Bm er besitze nur ausländische Führerscheine, nachzugehen und bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 42 o StGB zu

beachten haben. willms Bundesrichter Baumgarten ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben

willms Meyer

Meise Schauenburg

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