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BGH Urteil vom 26.11.1970 – 4 StR 387/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt CEEEEEB-in der Verhandlung, Landgerichterat Dr. MED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (ME au: DEE

als Verteidiger des Angeklagten PB

Rechtsanwalt (EB au: VEN

als Verteidiger des Angeklagten Hu. Rechtsanwalt EEE au: GEN

als Verteidiger des Angeklagten Kap, Justizangestellter 8

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Pi - GE wira das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 1969 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle 32 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen. An die Stelle der Gefängnisstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

II. Die Revisionen der Angeklagten HWW -

EEE vn: VG werden ver-

worfen.

In dem den Angeklagten W UEEB >e-

treffenden Teil der Urteilsformel werden jedoch die Worte "schweren Rückfalldiebstahls" ersetzt durch das Wort "Diebstahls". Außerdem treten für beide Angeklagte an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

III. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. tre-

ten bei den Angeklagten P EIERN und H GH nicht ein.

IV. Auf die Revisionen der Angeklagten Ka a2

BER. SEE vr: : > GEEEEEEEEEED wird die Formel des Urteils dahin geändert, aaß verurteilt sind

Ka MB wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen,

KOEEEEEEB wegen Diebstahls in sieben Fällen,

Ho EEE wesen Diepstanis in zwei

Fällen.

In dem diese Angeklagten betreffenden Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen, die hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB

a.F. sowie bezüglich K a GW una z-WE Hinsichtlich ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB a.F. getroffen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

V. Die Angeklagten P EEE , :EB - EEE un: v ED Haben die Ko-

sten ihres Rechtsmittels zu tragen. Über die Kosten der Revisionen der Angeklagten KoB, u una = 0 Mi -

GEB »2at das Landgericht zu befinden.

Von Rechts wegen

ef

Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten P EEE wesen Hehle-

rei und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis,

ferner wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 17 weiteren Fällen zur weiteren Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis;

2. den Angeklagten H EEE wegen Heh-

lerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Gefängnis;

3. den Angeklagten W EEE wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung einer anderweit

erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis;

4. den Angeklagten K a WW 21: gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus;

5. den Angeklagten Komm als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls

En H

in sechs Fällen und Rückfalldiebstahls zur Gesanmtstrafe von neun Jahren Zuchthaus;

6. den Angeklagten H o EEE wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstra-

fe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

Außerdem hat das Landgericht die Sicherungsver-

wahrung der Angeklagten K ao un: 7 nn

angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachrüge. Die Angeklagten TE.

HE. VORN una Kell machen auch Verletzung

von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Angeklagte PO hat sein Rechtsmittel zum Schuldspruch auf die Fälle 17, 20, 23, 32 und 36, im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt.

Der Angeklagte WÄRE ist hinsichtlich des Vor-

trags von Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden.

I. Die Revision des Angeklagten BE |

1. Der Fall 32 des Urteils ist sachgleich mit dem Fall 44 der Anklageschrift (Bd. X Bl. 154, 212 d.A.). Bezüglich dieses Falles hat das Landgericht in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen TEEN zemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bd. XII B1.82 d.A.).

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob das Landgericht vor der rechtskräftigen Aburteilung der übrigen Straftaten das Verfahren bezüglich des Falles 44 der Anklage gegen Fü Hätte wiederaufnehmen können; das ist nicht geschehen. Jedenfalls ohne vom Gericht beschlossene Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Anschuldigung im Falle 44 der Anklageschrift aus dem Kreis der Beschuldigungen, gegen die sich PD GEB verteiäigen mußte, ausgeschieden. Es fehlt im gegenwärtigen Verfahren insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung. Das führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, soweit FE im Falle 32 des Urteils verurteilt worden ist,

2. In den Fällen 35 und 36 des Urteils ist Pf 0) entgegen dem Revisionsvorbringen nicht doppelt bestraft worden. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, daß TEE das Dievesgut, das m. VER GE un: PIE im Eiektrogeschärtt SB er-

beutet hatten (Fall 36), an sich gebracht hat und daß er erst, als er nachträglich davon Kenntnis erlangt hatte (UA S. 87), daß auch IB un: > in den Geschäften RP (Falı 34) und Bi (Faıı 35) Diebesbeute gemacht hatten, diese ebenfalls übernahm (UA S. 84, 87). Aus dem Urteil ist klar zu ersehen, daß das landgericht rechtlich einwandfrei in beiden Fällen das in § 259 StGB aufgestellte Tatbestandsmerkmal des An-sich-Bringens als erfüllt erachtet hat. Das Landgericht hat daher den Angeklagten PB in den Fällen 34, 35 und 36 ohne Rechtsirrtum insgesamt zweier (gewerbsmäßiger) Hehlereien für schuldig befunden. Er hätte im Falle 34 nicht gesondert freige-

ve, en

sprochen werden dürfen (UA S. 83), da er eben auch insoweit wegen einer einheitlichen, sich auf die

Fälle 34 und 35 erstreckenden Tat verurteilt worden ist. Die Fassung der Urteilsformel (Freisprechung

"im übrigen") wird hiervon nicht berührt, weil er in anderen Fällen (so 4 a, 13, 26 a/b, 30, 33 des Urteils) ohne Rechtsirrtum freigesprochen worden ist.

3. Die Rüge der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts ist unzulässig, weil der Revisionsführer nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Gericht insoweit noch hätte bedienen sollen BGHSt 2, 168).

4. Sachlich-rechtlich 1äßt das Urteil - vom Fall 32 abgesehen - ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte in den Fällen 17, 20 und 23 durch selbständige Handlungen, jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses, das jeweilige Diebesgut an sich gebracht hat. Zwischen diesen drei Diebstählen lag jeweils mehr als eine Woche. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte insoweit durch einheitliches Handeln den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht habe.

b) Auch bei der Strafbemessung ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen.

aa) Das Landgericht hat die Umstände, die für die Bemessung der Einzelstrafen "bestimmend" (§ 267 Abs.3

Satz i StPO) gewesen sind, rechtsfehlerfrei angegeben. Daß es im Falle 1 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten - nicht eine Geldstrafe - verhängt hat, widerspricht auch nicht dem § 14 StGB n.F. Angesichts der in den zahlreichen Straftaten hervorgetretenen hohen Schuld des Angeklagten ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch in diesem Falle zur Einwirkung auf den Täter unerläßlich.

bb) Auch die Bildung zweier Gesamtstrafen ist von keinem Rechtsfehler beeinflußt.

Die drei zeitlich ersten Taten (Fälle 1, 2 und 3) hat PO im April 1967, im Juli 1967 und in der Nacht zum 10. September 1967 begangen. Bei dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1967, dessen Strafe in eine Gesamtstrafe mit den drei ersten Einzelstrafen laut der Urteilsformel einbezogen worden ist, handelt es sich um ein Berufungsurteil (4 Ns 9/67), und zwar, wie das Landgericht dargelegt hat (UA S. 123), um das Berufungsurteil in der Sache, in der der Angeklagte am 1. Juni 1967 vom Amtsgericht Minden zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist.

Alle weiteren Straftaten (Fälle 4 ff) hat Potthoff nach dem 12. September 1967 begangen. Die insoweit verhängten Einzelstrafen konnten daher gemäß § 79 StGB a.F. (und können gemäß § 76 StGB n.F. )nicht in eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die vor dem Urteil vom 12. September 1967 begangenen Taten einbezogen werden. Das Landgericht hat vielmehr insoweit zu Recht eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

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Die beiden Gesamtstrafen hat das Landgericht sehr nmaßvoll festgesetzt. Insbesondere beläuft sich die Summe der Einzelstrafen für die Fälle 4 ff, aus denen die zweite Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet worden ist, auf 23 Jahre und 1 Monat; die höchste Einzeistrafe (für den Fall 8) beträgt allein schon zwei Jahre Gefängnis. Im Falle 32, dessentwegen das Verfahren eingestellt werden muß (oben Nr. 1), ist die geringste Einzelstrafe von nur 10 Monaten Gefängnis verhängt worden. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht zu einer geringeren als zwei Jahre und sechs Monate betragenden Gesamtstrafe gekommen wäre, wenn es diese zehnmonatige Strafe außer Betracht gelassen hätte.

c) Der Ausspruch, daß an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten, beruht auf der durch das Erste Strafrechtsreforngesetz eingeführten Neuregelung des Strafensystens.

Die Straftat der gewerbsmäßigen Hehlerei ist auch nach der Neufassung des § 260 StGB ein Verbrechen geblieben. Da insoweit das Landgericht nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis "von mindestens einem Jahr" erkannt hat, muß festgestellt werden, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG).

II. Die Revision des Angeklagten |

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.

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Mit der Aufklärungsrüge haben die beiden Verteidiger des Angeklagten nicht angegeben, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen haben sie nicht erklärt, in welchen Tatsachen Mängel des Verfahrens gefunden werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei begründet.

Außer zu den einzelnen Straftaten hat das Landgericht auch bezüglich Fi an anderen Urteilsstellen weitere Feststellungen getroffen (UA S. 34 bis 36, 110/111, 115/116). Diese enthalten keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler. Sie sind darum bindend. Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte noch näher darlegen müssen, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, sind schon deswegen unbegründet, weil ausweislich des Urteils (UA 5. 92) auch Hi ein "umfassendes, glaubhaftes Geständnis abgelegt" hat. Daß das Landgericht für den Fall 1 nicht feststellen konnte, ob HE seines Vorteils wegen gehandelt hat (UA S. 38), steht der Annahme seines Vorteilsstrebens in allen übrigen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, nicht entgegen.

Unrichtig ist es, daß im Urteil (UA S. 35) "ungewollt die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Handiung festgestellt" worden seien. Dort hat das

dal

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Landgericht, rechtlich einwandfrei, nur dargelegt, daß sich die als Hehler in Betracht kommenden Angeklagten, darunter HEMER aus der wiederholten Begehung von Hehlereien eine laufende Einnahmequelle erschließen wollten.Danit sind nur die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns nachgewiesen. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129) hat dagegen das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt (UA S. 115/116), daß be - züglich der Hehler, darunter auch Hm, das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes und demgemäß einer fortgesetzten Straftat nicht bejaht werden kann.

Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen keinen Anlaß, welche die Verteidiger im Schriftsatz vom 14, November 1970 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht haben. Insbesondere lassen die Urteilsausführungen deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß Hip die aus den einzelnen Diebstahlsfällen herrührenden Warenposten jeweils gesondert übernommen hat. Anders hat es ausdrücklich das Verhalten des Angeklagten HD in den Fällen 34, 35 und 36 (UA S. 82 bis 87) gewürdigt. Hier hat es nur eine Hehlereihandlung des Angeklagten angenommen. Hinsichtlich des Fehlers, der darin liegt, daß das Landgericht den Angeklagten bezüglich der Fälle 34 und 35 freigesprochen hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I Nr, 2 (zur Revision des Angeklagten EEE) Bezug genommen.

Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen keine rechtlichen Bedenken.

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b) Auch die Strafzumessung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die "bestimmenden" Strafzumessungsgründe hat das Landgericht dargelegt (VA S. 124/125). Im Falle 37 war es nicht verpflichtet, dem Angeklagten HüW die Tatsache, daß das Diebesgut dem Bestohlenen zurückgegeben werden konnte, besonders strafmildernd zugute kommen zu lassen,

Das Verhältnis der Strafen, die gegen mehrere an derselben Straftat (denselben Straftaten) beteiligte Täter verhängt worden sind, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Willkür zu erkennen ist. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Angeklagten PER nat das Landgericht weitgehend zugute gehalten, daß er durch seine außerordentliche Schuldenlast zu seinen Straftaten veranlaßt worden ist. Bei HB WE var dieser Unstand nicht gegeben.

Auch sonst hat das Landgericht die Einzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei festgesetzt.

c) Im übrigen wid auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten PÜREEEEB unter 1 4 c Bezug genommen.

III. Die Revision des Angeklagten Ws

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

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a) Die Revision macht geltend, der Landgerichtsdirektor Kofi, der in der vorliegenden Sache als Vorsitzender der erkennenden Strafkammer mitgewirkt hat, sei nicht oränungsgenmäß zum Vorsitzenden dieser Strafkammer bestellt worden. Im Dezember 1968, als über die Besetzung der Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Dortmund entschieden worden sei, sei nämlich der Landgerichtsdirektor | noch als Mitglied des Direktoriums und des Präsidiums angesehen worden, obwohl er damals bereits dauernd dienstunfähig gewesen sei.

Über den Vorsitz in den einzelnen Kammern für das bevorstehende Geschäftsjahr hat nicht das Präsidium zu entscheiden, sondern gemäß § 62 Abs. 2 GVG das sogenannte Direktorium, dem außer dem Landgerichtspräsidenten nur die sämtlichen bei dem Landgericht bestellten Landgerichtsdirektoren angehören. Die Revision behauptet nicht, daß beim Landgericht Dortmund im Spätjahr 1968 bei der Regelung für das Geschäftsjahr 1969 anders verfahren worden sei, Daß bei dieser Beschlußfassung der wegen seiner Krankheit dienstunfähige Landgerichtsdirektor | nicht mitgewirkt hat, ist nicht zu beanstanden.Ein wegen Krankheit dienstunfähiger -— gleichviel ob nur vorübergehend oder dauernd dienstunfähiger - oder auch ein anderweit am Tage der Beschlußfassung verhinderter (etwa in Urlaub befindlicher) Landgerichtsdirektor muß bei der Beschlußfassung des Direktoriums ersatzlos ausscheiden; die Besteilung eines Vertreters für einen verhinderten Landgerichtsdirektor kommt nach § 62 Abs. 2 GVG nicht in Betracht. Deswe-

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gen wird die Gültigkeit der im Dezember 1968 beschlossenen Regelung des Vorsitzes in den einzelnen Kammern

des Landgerichts Dortmund nicht davon berührt, ob da-

mals Landgerichtsdirektor Päf dauerna oder nur vorübergehend dienstunfähig war.

Der Revisionsbegründung läßt sich nicht klar entnehmen, ob der Revisionsführer geltend machen will, daß auch die Beisitzer der Strafkammer fehlerhaft berufen worden seien. Ob ein angeblicher Verfahrensfehler wirklich vorliegt, kann aber vom Revisionsgericht nur dann nachgeprüft werden, wenn er in bestimmter Weise behauptet worden ist (§ 344 Abs. 2, § 352 Abe. 1 StPO). Es kann daher nicht im einzelnen erörtert werden, ob die beisitzenden Richter der Strafkammer einwandfrei berufen worden sind. Jedoch sei darauf hingewiesen, daß eret im Januar 1969 - also nach der Aufstellung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1969 beim Landgericht Dortmund - durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Dortmund, in welchem die bis dahin vorliegenden, einander widersprechenden Gutachten anderer Stellen berücksichtigt sind, endgültig geklärt worden ist, daß der Landgerichtsdirektor Pa dauernd dienstunfähig ist.

b) Daß die für die Absetzung des schriftlichen Urteils in § 275 Abs. 1 StPO bestimmte Frist überschritten worden ist, kann grundsätzlich nicht mit der Revision gerügt werden (BGHSt 21, 4). Ein Ausnahmefall, der in der einzelnen Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist hier weder von der Kevision dargetan noch sonst ersichtlich.

“ri,

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2. Sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch, wonach sich WB in Falle 36 (UA S. 84 bis 87, 117) des fortgesetzten Diebstahls (bestehend aus der Entwendung des Opel-Kraftwagens und dem Einbruchdiebstahl in das Elektrogeschäft SM schuldig gemacht hat, nicht zu beanstanden.

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 244 StGB a.F. erfüllt sind, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt (UA S. 15 bis 17, 117). Das Urteil ergibt ferner eindeutig,daß - was vom Revisionsgericht gemäß § 2 StGB, § 354 a StPO und Art. 87 des 1. StrRG geprüft werden muß - auch die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. WERE ist bereits in der in § 17 Abs. 1 StGB n.F. genannten Weise vorbestraft, ohne daß die in Abs. 4 aaO bestimmte Frist überschritten worden ist. Mit seinen Strafzumessungserwägungen (UA S. 135/136) hat das Landgericht auch klar zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten sei vorzuwerfen, daß er sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Zwar betrug die zulässige Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände, die das Landgericht stillschweigend durch die Verhängung einer Gefängnisstrafe und nicht einer Zuchthausstrafe bejaht hat, nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. ein Jahr, während sie sich nach § 17 StGB n.F. auf sechs Monate beläuft. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist unverändert geblieben. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten hat sich das Landgericht mit Rücksicht auf die besonders

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hervorgehobenen strafschärfenden Umstände von dem zulässigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei weit entfernt. Es ist nach den Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen, daß das Landgericht die Strafe geringer bemessen hätte, wenn schon zur Zeit seiner Urteilsfindung der § 244 StGB a.F. weggefallen und durch den § 17 StGB n.F. ersetzt gewesen wäre.

Auch die Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei ‚gebildet worden.

3. Die Urteilsformel wird aus folgenden Gründen seändert: Die Verurteilung wegen Diebstahls "im Rückfall" darf in der Urteilsformel nicht mehr gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237). Der § 243 StGB n.F. stellt für den Einbruchdiebstahl nicht mehr einen besonderen Straftatbestand des "schweren Diebstahls" auf, sondern bei ihm handelt es sich nur noch um eine Strafzumessungsvorschrift; wird die Strafe geschärft - wie es "in der Regel" geboten ist und auch hier nicht anders in Betracht gezogen werden kann -, so ist es angebracht, den Einbruchdiebstahl als "Diebstahl in einem schweren Fall" oder schlechthin als "Diebstahl" zu bezeichnen (Beschluß des Senats vom 13. August 1970 in NJW 1970, 2120). Wegen der Ersetzung der Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wird auf Abschnitt I Nr. 4 c (zur Revision des Angeklagten

IE ningewiesen.

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IV. Die Revision des Angeklagten Kai

1. Kalke hat seine Beteiligung im Falle 10 "grundsätzlich nicht in Abrede" gestellt (UA S. 103). Da das Landgericht die Feststellungen in diesem Fall auf Grund der "glaubhaften Darstellung seiner Mittäter" I, PIE una Bo getroffen nat (aa0), brauchte es unter diesen Umständen den Sachverhalt nicht durch weitere Ermittlungen aufzuklären.

2. Den Grundsatz "in dubio pro reo" hat das Landgericht in keinem Falle verletzt, da es keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen mehr hatte. In Wirklichkeit erschöpft sich das Revisionsvorbringen in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist aber denkgesetzlich einwandfrei und darum nicht angreifbar.

3. Der Schuldspruch wegen vollenleten Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.

Bezüglich der Ersetzung der Worte "schweren Rückfalldiebstahls" und "Rückfalldiebstahls" durch "piebstahls" wird auf Abschnitt III Nr. 3 (zur Revision des Angeklagten WERE) Bezug genommen.

4. Auch die Strafzumessung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung hätten nach dem zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung geltenden Recht nicht beanstandet werden können.

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Nunmehr muß aber gemäß § 2 StGB und § 354 a StPO beachtet werden, daß das Erste Strafrechtsreformngesetz den § 20 a StGB, auf Grund dessen das Landgericht die Strafen gegen Ken verschärft hat, mit Wirkung vom 1. April 1970 beseitigt hat. Der Strafausspruch muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden. Mit ihm entfällt von selbst die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Bei der gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffestsetzung wird das Landgericht nach neuem Recht (§ 42 e StGB n.F.) auch über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befinden haben. Dabei ist jedoch auch der Art. 93 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten. Mit Rücksicht darauf sowie auf Art. 87 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes werden die bisherigen Urteilsfeststellungen zur Frage des Rückfalls (§ 244 StGB a.F.) und zur Frage der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a StGB n.F.) aufrechterhalten; sie sind rechtsfehlerfrei und werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt.

V. Die Revision des Angeklagten Ef

Die Bedenken, die der Verteidiger gegen den Schuldspruch in den Fällen 3, 15, 18 und 19 in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, richten sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, Diese sind aber entgegen der Auffassung des Verteidigers denkgesetzlich

ef

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einwandfrei. Der Schuldspruch in diesen Fällen kann daher ebensowenig wie der in den übrigen Fällen (8, 15 und 16) sachlich-rechtlich beanstandet werden.

Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Re-

vision des Angeklagten Ki (vorstehend Abschnitt IV) Bezug genommen.

VI. Die Revision des Angeklagten Hofin

Auch dieser Angeklagte hat nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen zweier Diebstähle ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.

Daß der Senat in der Urteilsformel an die Stelle der Worte "schweren Rückfalldiebstahls" das Wort "Diebstahls" treten läßt, beruht auf den Gründen, die zur Revision des Angeklagten WW (Abschnitt III Nr.3) dargelegt sind.

Der Strafausspruch für diesen Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. Es läßt sich nicht ausschlie-Ben, daß das Landgericht die zwei Jahre sowie beson-

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ders die ein Jahr unä einen Monat betragenden Gefängnisstrafen niedriger festgesetzt haben würde, wenn es schon davon hätte ausgehen können, daß die zulässige Mindeststrafe nicht mehr ein Jahr (§ 244 Abs. 2 StGB a.F.), sondern nur noch sechs Monate (§ 17 StGB n.F.) beträgt.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal