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BGH Urteil vom 04.11.1969 – 1 StR 359/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StPO 88 395 Abs. 1, 401

Zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

BGH, Urt, v. 4. November 1969 - 1 StR 359/69 - IG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_359/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Alwin 5 ESEEEEEEREREEEN aus nr —ı geboren am EEE 1944 in up.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Instrumentenbaumeisters Erich IL als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bei dem Diebstahlsversuch in den Geschäftsräumen des Nebenklägers von diesem hetroffien; bei dem folgenden Handgemenge wurde der Nebenkläger durch Schläge des Angeklagten erheblich verletzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich nur die Revision des Nebenklägers. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 30. April 1969 beginnt mit den Worten:

"Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser Rüge wird vorgebracht: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg beruht hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers auf einer Verletzung der 88 43, 212, 211 und § 224 StGB, da diese Rechtsnormen nicht angewendet worden sind (§ 337. Abs. 2 StPO).”

In den folgenden Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Landgericht "neben (bzw. statt) versuchten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers IB richt auch auf versuchten Totschlag bzw. versuchten Mord und schwere Körperverletzung erkannt hat." In diesem Umfang beantragt der Nebenkläger die Aufhebung des Urteils (Ziff. II, IV der Revisionsbegründungsschrift). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Der Beschwerdeführer kann zwar - entgegen seiner Meinung - die Befugnis zur Anfechtung des Urteils nicht aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO herleiten, weil nach den unzweideutigen Wortlaut dieser Ausnahmevorschrift nur bestimmte Angehörige eines Getöteten (vgl. BGH NJW 1967, 454 Nr. 16), nicht aber das Opfer eines versuchten Tötungs-

verbrechens nebenklageberechtigst sind.

2. Dagegen ergibt sich die Zulässigkeit der Nebenklage und der Revision aus §§ 395 Abs. 1, 374 StPO. Auf Grund dieser - mit dem Grundgesetz vereinbaren (vgl. BVerfG NJW 1969, 1423 Nr. 1) - Vorschriften war der Beschwerdeführer zugelassen worden, nachdem er sich wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs dem Verfahren angeschlossen hatte. Seine Rechtsmittelbefugnis ist dadurch nicht auf diese Straftaten beschränkt (vgl. § 401 StPO). Sie findet ihre Grenze allerdings darin, daß der Nebenkläger das weitere Verfahren lediglich im Rahmen der sog. Nebenklagedelikte betreiben darf; nur auf die Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung einer der in § 374 StPO angeführten Strafvorschriften darf er sein Rechtsmittel stützen.

Diesen Erfordernissen genügt im vorliegenden besonderen Fall die Revision des Nebenklägers. Er erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des festgestellten Sachverhalts ergibt, wie noch auszuführen ist, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB, d.h. eines der Privatklagevergehen vortag. °

a) Die Zulässigkeit der Revision wird - entgegen der Auffassung des Bundesanwalts — nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beschwerdeführer in den oben wiedergegebenen weiteren Ausführungen nur die Nichtanwendung von Vorschriften rügt, die sog. Offizialdelikte (§§ 211, 212, 43, 224 StGB) betreffen. Solche Beanstandungen stehen zwar mängels Beschwer dem Nebenkläger nicht zu. Sie werden aber im vorliegenden Fall nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Revision nicht zur Erläuterung der Sachbeschwerde vorgebracht, sondern zur Ergänzung, d.h. neben dieser erhoben. Die - auch sonst gebräuchliche -— Formulierung bringt hier zum Ausdruck, daß eine Beschränkung der allgemeinen, Sachrüge auf bestimmte Beschwerdepunkte nicht stattfinden soll. Deshalb führt die Sachbeschwerde zur Nachprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt der Nebenklagedelikte. Die mangels Beschwer unzulässige spezielle Rüge nimmt der ausdrücklich daneben erhobenen allgemeinen Sachrüge nicht ihre Wirksamkeit (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juli 1958 - 5 StR 186/58 - S. 4, 5). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, in denen der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers angenommen hat (vgl. z.B. BGH GA 1962, 116).

b) Daß § 241 StGB im Höchstfall eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten vorsieht, beseitigt nicht die Beschwer des Nebenklägers. Denn die Annahme einer mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehenden Bedrohung ändert den Schuldspruch und kann sich auf den Strafausspruch auswirken.

c) Schließlich steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht der Umstand entgegen, daß - wie die rechtliche Nachprüfung ergibt - das Nebenklagevergehen des § 241 StGB in Gesetzeseinheit mit dem Offizialdelikt der versuchten Nötigung zusammentrifft, wobei § 240 StGB vorgeht (BGH JR 1953, 192 = IM StPO § 401 Nr. 1; BGH Urteil vom 15; April 1959 - 2 StR 51/59 -).

II. Verfahrensrüge

Im Schriftsatz vom 3. Juni 1969 behauptet die Revision, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen. Dieses Vorbringen ist als Verfahrensrüge verspätet. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusamnenhang vorträgt, kann auch die Sachbeschwerde schon deshalb nicht stützen, weil es sich gegen die Nichtannahnme eines Offizialdelikts (§ 249 StGB) wendet.

III. Sachbeschwerde

1. Wie bereits ausgeführt, ist die Rüge einer Verletzung der §§ 211, 212, 43, 224 StGB unzulässig. Dagegen deckt die auf allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung einen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt bezieht. Nach den Feststellungen (UA S, 8) rief der Angeklagte, während er einen Hieb gegen den Nebenkläger führte: "Du stirbst, du stirbst." Das Landgericht hat übersehen - worauf der Beschwerdeführer in einem späteren Schriftsatz hingewiesen hat -, daß hierin möglicherweise eine Bedrohung mit dem Verbrechen des Totschlags (§ 241 StGB) lag. Hierzu war es nicht erforderlich, daß der Täter die Verwirklichung der Drohung beabsichtigte. Anderer-

seits ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen, daß der Nebenkläger nach dem Willen des Angeklagten die Drohung ernst nehmen sollte; um eine bloße Verwünschung dürfte es sich nach Sachlage nicht gehandelt haben. Eine abschließende Würdigung ist dem Revisionsgericht auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Landgericht wird.den Sachverhalt neu feststellen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen.

2, Hierbei hat es weiterhin in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte mit der Bedrohung und den Schlägen offenbar den Nebenkläger zum Schweigen bringen und zur Aushändigung der Schlüssel bewegen wollte (UA S. 8). Hierin läge eine versuchte Nötigung, hinter der die Bedrohung (als Mittel der Nötigung) wegen Gesetzeseinheit zurückträte (RGSt 54, 288, 289). Das Vergehen gegen 88 240, 43 StGB wiederum stände in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung.

3. Der Schuldspruch wegen dieses Vergehens kann hiernach nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter erhält damit Gelegenheit zu prüfen, ob der festgestellte Verlust von vier Vorderzähnen als dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB anzusehen ist (vgl. dazu .BGHSt 17, 161 f;. BGH GA 1968, 120). Gegenüber einem solchen Verbrechen 'würde das Vergehen gegen 8 223 a. StGB wegen Gesetzeseinheit zurücktreten (BGH NJW 1967, 297 Nr. 5).

4. Eine Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls kommt nach Sachlage nicht in Betracht. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Vorliegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Er-

pressung verneint. Es ist nicht zu erwarten, daß die

dieser Annahme zugrundeliegenden Feststellungen durch das Ergebnis der neuen Verhandlung beeinflußt werden

könnten.

5. Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestehen keine Anhaltspunkte, Wegen der Zuständigkeit im Fall einer solchen Annahme wird auf BGH GA 1962, 149 verwiesen.

Seibert Loesdau Mösl

Pikart zipfel