Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 51/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2271 045 ’ . 2 StR 51/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
‚gen Steuerinspektor Heribert K in zu: Te, geboren am NEED 1922 in Lew;
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichier Dr, Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. le der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeamter"äer Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Das Urteildes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorfalles vom 15. November 1956, 2.) auf die Revision der Nebenklägerin in vollem Umfange.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Beschuldigungen
freigesprochen,
1.) am 13. November 1956 die Nebenklägerin tätlich beleidigt zu haben (§ 1§ 5 StGB);
2.) am 15. November 1956 mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen und sie zugleich unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht mißbraucht zu haben (8§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 2 SiGB):«
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwalischaft und der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Während die Nebenklägerin das Urteil in vollem Unfange angreifi, beanstandet die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Vorfall vom 15. November 1956 die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschafts
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1.) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht,
hat das Landgericht den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB verkannt. Zwar ist die Annahme rechtsirrtumsfrei, der Angeklagte habe die am 15. November 1956 mit der Nebenklägerin vorgenommenen unzüchtigen Handlungen "unter Ausnutzung seiner Amtsstellung" ausgeführt. Nicht zugestimmt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, die Nebenklägerin sei nicht "zur Unzucht mißbraucht" worden, weil sie in voller Kenntnis des Wesens der Geschlechisehre dazu ihr Einverständnis gegeben habe und daher ihre geschlechtliche Freiheit in keiner Weise angetastet worden sei.
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Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts löst bereitg . in ihrem Ausgangspunkt insofern Bedenken aus, als es heißt, “ das Einverständnis der autoritätsunterworfenen Person in die En unzüchtige Handlung lasse nicht in jedem Falle das Tatbestendg, . nerkmal des "Mißbrauchens" entfallen. Danach glaubt die Straf. &.; kammer offenbar, bei Vorliegen des Einverständnisses der ab hängigen Person die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB in der Regel verneinen zu müssen. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zu der in Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht,nach der im Regelfalle ein Mißbrauch zur
Unzucht schon darin liegt,daß ein Beamter gegenüber einer
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Privatperson, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlungen vornimmt (BGHSt 9, 13): Es ist nämlich der Sinn des § 174 StGB, solche Personen vor Angriffen gegen ihre Geschlechtsehre zu schützen. Das kann aber in wirksaner Weise nur geschehen, wenn die in § 174 StGB näher bezeichneten Verhältnisse und Beziehungen grundsätzlich von allen geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Schon aus diesem Zweck des Gesetzes folgt, daß der Einwilligung einer durch § 174 Nr. 2 StGB geschützten Person in die Vornahme unzüchtiger Handlungen im allgemeinen keine Bedeutung beigemessen werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände er mag im Binzelfalle eine Ausnahme von dieser Regel anzuerkennen sein, 2.B. dann, wenn beide Beteiligte aus Beweggründen gehandelt haben, die vor der Rechtsordnung bestehen können.
Von solchen außergewöhnlichen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen kann jedoch hier entgegen der Meinung äss Landgerichts keine Rede sein.
Die Nebenklägerin wollte, wie im Urteil festgestellt ist, durch Verhandlungen über Zahlungserleichterungen, Stundungen, Ratenzahlungen und dergleichen Vollstreckungsmaßnahnen des Finanzamtes wegen Steuerschulden abwenden.
Deshalb kam sie am 13. November 1956 zu dem Angeklagten
auf das Finanzamt und suchte ihn auf Grund seiner Bestellung em 15: November 1956 erneut dort auf. Sie befand sich also in einer finanziellen Bedrängnis, die sie mit Hilfe des Angeklagten zu beheben hoffte. Diese Lage hat der Angeklagte ausgenutzts Um sich der Nebenklägerin unsittlich zu nähern, hat er sie nach seiner eigenen Einlassung am i5. November 1956 zu sich bestellt, sie unter einem Vorwand in ein leerstehendes Zimmer geführt und dort unzüchtige Handlungen mit ihr vorgenommen, nachdem er ihr zuvor eine Ratenbewillizung für ihre Steuerschuld gezeigt und dabei geäußert hatte: "Bin ich nicht nett zu Ihnen?!
Bei einem solchen Verhalten des Angeklagten kann dem Einverständnis der Nebenklägerin in die Vornahme der unzüchtigen Handlungen nicht die rechtliche Bedeutung zukommen, die ihm die Strafkammer beimißt. Die Einwilligung ist, wie aus den Feststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, aus
Beweggründen und unter Umständen gegeben worden, die es nicht
verdienen, von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden; Deshalb liegt hier in dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber der in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen und zu deren Behebung von seiner Entscheidung ‚abhängigen Frau
trotz ihrer Zustimmung ein Mißbrauch zur Unzucht.
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2.) Dieser Mangel führt hinsichtlich des Vorfälles vom 15. November 1956 zur Aufhebung des Urteils,. das jedoch insoweit noch
aus einem weiteren Grunde zu beanstanden ist. Das Landgericht
hat es unterlassen, die Handlungsweise des Angeklagten auch
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit (§§ 331,
5332 StGB) zu prüfen und zu würdigen. Dazu bestand hier Anlaß, weil es nach der eigenen Sachdarstellung des .Angeklagten naheliegt, daß er das Eingehen der Nebenklägerin auf
sein unsittliches Ansinnen als Gegenleistung für die Bewilli-
gung der Ratenzahlungen betrachtet hat- Daß die Duldung unzüchtiger Handlungen einen Vorteil im Sinne der angeführten Vorschrifien bilden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 64, 2915 71, 390, 396)» I: F
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
II: Zur Revision der Nebenklägerins Das Rechtsmittel ist ebenfalls begründet:
Zwar stand der Nebenklägerin das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen, gemäß 8 395 Abs. 1 StPO i:.V.m. § 374 Abs. i Nr. 2 StPO nur unter dem rechtlichen Gesichtispunkt der Beleidigung zu. Das Vorgehen des Angeklagten bei dem Vorfall vom 15. November 1956 ist jedoch im Eröffnungsbeschluß allein als Verbrechen nach § 174 Nr: 2 StGB gewürdigt. Indessen ist die Nebenklage nicht nur zulässig, wenn die Tat. die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist, unmittelbar und ausschließlich eine der Straftaten bildet, die in den §§ 395, 374 StPO bezeichnet gind, sondern auch, wenn sie mit einer solchen Straftat in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, daß die Verurteilung wegen einer Straftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage und damit eine Nebenklage zuläßt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung nur gering sein (RGSt 69, 244, 246; BayObL6St 1949 - 51, 451). Diese rechtliche Möglichkeit ist hier gegeben, weil zwischen dem Verbrechen nach § 174 StGB und dem Vergehen nach § 185 sSt@ Gesetzeskonkurrenz besteht.
Die NWebenklägerin ist somit befugt, mit der Revision aie Freisprechung des Angeklagten insofern zu rügen, als
dadurch ihr Klagerecht betroffen ist. Die hierauf gestützte Sachbeschwerde greift auch durch.
Hinsichtlich der Vorgänge vom 15. November 1956 ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht nit Sicherheit auszuschließen, daß die Nichtanwendung des § 1§ 5 StGB auf der rechtlich fehlerhaften Wertung beruht, die das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 174 StGB dem Einverständnis der Nebenklägerin in die Vornanme der unzüchtigen Handlungen hat zuteil werden lassen.
Zu dem Vorfall vom 13. November 1956, der im Eröffnungs-
beschluß rechtlich nur als Beleidigung gewürdigt ist, fehlt es im Urteil an der erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Strafkammer. Diese hat den Vorfall zwar bei der Wiedergabe der 'Einlassung des Angeklagten und der dieser entgegenstehenden Aussage. der Nebenklägerin als Zeugin mit angeführt. In ihren weiteren Erörterungen befaßt sie sich jedoch ausschließlich mit den Vorgängen vom 15. November 1956, so daß nicht zu, ersehen ist, welches tatsächliche Geschehen das "Landgericht für den 13: November 1956 als nachgewiesen erachtet und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Deshalb ist das Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob die Strafkammer den Angeklägten insoweit aus rechtlich zutreffenden Erwägungen freigesprochen hat. nn
Auf die Revision der Nebenklägerin muß daher das Urteil in vollem Umfange aufgehoben: werden. Damit erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Vorfall. vom. 13. Novenber ‚1956 ebenfalls unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, und zwar unabhängig davon, .ob die einzelnen - etwa verletzten - Gesetze die Nebenklägerin zum Anschluß berechtigen oder nicht (RGSt 65, 60,. 62: und
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125. 729 if). Es wird also auch hier insbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch sein Verhalten außer dem Tatbestand der Beleidigung die Merkmale des § 174 Nr. 2 StGB und der 5§ 331, 332 StGB erfüllt hat.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges