Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.10.1969 – 1 StR 257/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_257/69 URTEIL 2 Jo
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Franz K EEE cu: Nam, Gmd. HE, Landkreis ME dort geboren am
GEB 1925,
2. den Landwirt Eduard r EEE zus va, Gmd. Eee, Landkreis MED, geboren am GE 1927 in ra Tanixrei: VO.
wegen Meineids u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ii»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom
18. Oktober 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten ZOEEEE» wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten EB wegen Anstiftung zum Meineid zu je einem
Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ED die mit ihm verfeindete Bäuerin Maria Keil körperlich mißhandelt, was zu einem Strafverfahren gegen WED führte. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte KO in wahrheitswiäriger Weise unter Eid bekundet, von dem Vorgang nichts bemerkt zu haben. Der Angeklagte EEE hatte ihn zu dieser Falschaussage veranlaßt.
1. Revision des eklagten K
b) Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß entgegen dem Antrag der Verteidigung Johann WW und die Eheleute Kell auf ihre Zeugenaussage vereidigt worden sind. Die Strafprozeßordnung schreibt grundsätzlich die Vereidigung der Zeugen vor (§ 59). Die Strafkammer mußte daher den Zeugen vo vereidigen, auch wenn er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben sollte. Frau Koi ist zwar Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 5, 85; 17, 248); ihre Vereidigung und die ihres Mannes stand jedoch im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler sind von der Revision nicht dargetan.
c) Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag auf Untersuchung der Merkfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
d) Die Sachrüge erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Urteils hat keine Verstöße gegen Denkgesetze und keine Widersprüche aufgedeckt.
e) Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer neben anderen Strafschärfungsgründen, insbesondere dem hohen Unrechtsgehalt und den schweren Folgen des - prozeßentscheidenden - Meineids der Angeklagten auf die Notwendigkeit einer wirksamen Abschrekkung anderer solcher potentieller Rechtsbrecher hingewiesen hat (vgl. BGHSt 17, 321, 324). Die Nichtanwendung des § 157 StGB liegt rechtlich darin begründet, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen falseh geschworen hat, nicht um von sich oder von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern in der alleinigen Absicht, den Angeklagten Eisenhut der Bestrafung zu entziehen und diesen vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren.
2. Revision des Angeklagten I]
Die Strafkammer hat zur Überführung des Angeklagten sein Geständnis vor der Polizei verwertet, Ks zum Meineid angestiftet zu haben. Die Revision beanstandet dies als unzulässig. Der Angeklagte sei damals
nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge (gegen EEE) vernommen und deswegen zwar über sein Ausgageverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber gemäß
§ 163 a Abs. 4, § 136 StPO belehrt worden. In der Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter liege zugleich eine nach § 136 a StPO verbotene Täuschung. Im Sinne dieser Vorschrift sei er auch dadurch getäuscht worden, daß die vernehmenden Polizeibeamten ihm vorgemacht hätten,
es seien für die von ihm bestrittene Körperverletzung
der Frau Keil außer vier mittelbaren noch zwei unmittelbare Zeugen vorhanden; in Wirklichkeit seien
als unmittelbare Tatzeugen jedoch allein die -— an der Auseinandersetzung beteiligte und daher nach Meinung
der Revision als Zeugin ausscheidende - Frau Keime und außer ihr nur der Mitangeklagte KW in Betracht gekommen, der aber stets jedes Tatwissen abgestritten habe.
Diese Revisionsrügen greifen nicht durch.
a) Allerdings war der Angeklagte der polizeilichen Niederschrift vom 14. Juni 1968 zufolge zunächst als Zeuge im Meineidverfahren gegen Km. vernommen worden. Auch weist die Niederschrift die in §§ 163,
136 StPO vorgeschriebene Belehrung und selbst den Übergang von der Zeugenanhörung zur Beschuldigtenvernehmung nicht förmlich nach. Da sich dieser aber einwandfrei
aus dem Gang der Verhandlung ergibt - in der jeweils Frage und Antwort festgehalten sind -, da außerdem beide Verhörspersonen beschworen haben, den Angeklagten nach der Eröffnung, er werde "nunmehr" als Beschuldigter vernommen, vorschriftsmäßig belehrt zu haben, hält der Senat nach freier Überzeugung (BGHSt 16, 164) wie schon
das Landgericht den behaupteten Verfahrensverstoß jedenfalls nicht für bewiesen.
b) Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer durch die Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter unzulässig begangenen Täuschung nach § 136 a StPO.’
c) Auch im übrigen geht die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO fehl. Der Vorhalt, es seien zwei unmittelbare Zeugen dafür vorhanden, daß der Angeklagte Freu Keil nishandelt habe, hat ihn - selbst noch in der Hauptverhandlung - nicht veranlaßt zuzugeben, daß es sich so verhalte. Das gleichwohl abgelegte Geständnis, KGB zum Meineid angestiftet zu haben, war mithin unabhängig von dem Vorhalt, nach der Niederschrift vom 14. 6. 1968 übrigens auch schon vor dem Vorhalt abgegeben.
Da auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in dem Urteil aufdeckt, ist die Revision zu verwerfen.
Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 24, Art. 105 Nr. 1 db des 1. StrR6.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer zipfel