Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 23.07.1969 – 2 StR 646/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 646/68 URTEIL U3-}

in der Strafsache

gegen

1. den Makler Bernhard B u - 5 GEEEEEEEED aus ee re

2. den Weinhändler Jakob Johann (Hans) DB c EEEEEEEEEEED aus VE, dort geboren au EEE 1927,

wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz (Weingesetz)

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer

Bundesriehter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED

in der Verhandlung,

Bundesanwalt (EM vei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEE au: GE

als Verteidiger des Angeklagten Beiiiiiii> in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1)

2)

Die Revision des Angeklagten zw - : EEE

gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Pfalz von 28. Juni 1968 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten Bo De )

wird das Urteil aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3) Jedoch sind die Schuldsprüche in der Weise zu veröffentlichen, daß an die Stelle der Worte "teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zu einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs" und "teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs" die Worte treten "teilweise in Tateinheit mit einer anderen Straftat" und daß die Anführung der §§ 263 und 49 StGB entfällt.

Die Frist für die Veröffentlichung beträgt ei-

nen Monat seit Eingang einer mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Urteils-

formel bei der Staatsanwaltschaft.

Von Rechts wegen

Gründe§

Folgendes ist festgestellt:

1. Von Januar bis Mai 1961 bezog der Angeklagte BEED-SCHE, ier gemeinsan mit seiner Schwester, der früheren Mitangeklagten Ursula Be S@WiW, das Weinhandelsgeschäft seiner Adoptiveltern führt, von zwei Importfirmen insgesamt 203.760 Liter ausländischen Traubensaft. Diesen lieferte er verabredungsgemäß unter der Bezeichnung "1959er Liebfraumilch" oder "1959er Niersteiner Dontal" - teilweise mit dem Zusatz "natur!" - an den Angeklagten Boxheimer weiter, der Inhaber eines Weinhandelsgeschäfts und einer Großkellerei ist. Boxheimer verarbeitete den Traubensaft zu sog. Süßreserve, einem sehr alkoholarmen Wein, bei dem der überwiegende Teil

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des Pruchtzuckers noch nicht vergoren ist. Hiervon verkaufte er nach und nach 74.000 Liter unter denselben Bezeichnungen weiter, davon 32.517 Liter an drei Abnehmer, die den Herkunftsangaben vertrauten. Dabei wußte er, daß wit dem Erzeugnis deutsche Weine verschnitten werden würden. Die übrige aus dem Traubensaft gewonnene Süßreserve verwendete Bo zum Verschnitt eigener Weine, die er dann an nicht mehr feststellbare Kunden veräußerte.

2. Von Dezember 1960 bis Juli 1961 bezog Rgp-Saiiin von Bo 331.907 Liter "1960er Liebfraumilch, verbessert", von denen er nach und nach 120.162 Liter als "1959er Niersteiner Domtal, natur", "1959er Dienheimer Weißwein", "1959er Rheinhessischer Weißwein, natur" und "1959er Niersteiner Domtal" an zwei Abnehmer weiter veräußerte. Ob diese getäuscht wurden, steht nicht fest.

3. Von Dezember 1961 bis Januar 1962 lieferte Dg-SC an EC 204.700 Liter französischen und italienischen Traubensaft, den er als deutschen bezeichnete. Rund 100.000 Liter verkaufte BoD nach Zusetzen von Zucker als "1961er Liebfraumilch, verbessert" weiter.

4. Außerdem lieferte BI-SiW in Jahre 1960 in zwei Fällen an einen Abnehmer zusammen 129.580 Liter Import-Traubensaft unter der Bezeichnung "deutscher Traubensaft, weiß" sowie in Januar 1961 an einen anderen Abnehmer 40.054 Liter "1960er Oberhaardter Weißwein, verbessert" unter der Bezeichnung "1959er Dienheimer Weißwein, natur" und "1959er Niersteiner Domtal, natur".

Die Strafkammer hat den Angeklagten BoD „essen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach den 88 A Nr. 3 und 11 Abs. 1 LebMG (Weiterverkauf der Süßreserve im Falle 1) in Tateinheit wit förgesetztem Betrug (Lieferung von 32.517 Litern an gutgläubige Abnehmer), wegen vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 2 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG (Verschnitt eigener Weine mit der hergestellten Süßreserve im Falle 1) und wegen fahrlässigen Vergehens nach den 88 4 Nr. 3 und 11 Abs. 5 LebMG (Fall 3) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 90.000 DM verurteilt. Gegen den Angeklagten BEED-S@BD nat sie wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 4 Nr. 3 und 11 Abs. 1 LebMG (Fälle 1 bis 4) in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug (Weiterverkauf von Süßreserve durch Bo an zutgläubige Abnehmer im Falle 1) auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren erkannt. Ferner hat sie die Veröffentlichung der Verurteilungen und die Eingehung eines bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrages von 24.962,28 DM angeordnet, der durch die Verwertung von im Falle 3 bei ] sichergestelltem Wein erzielt worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet.

A. Dag Rechtsmittel des Angeklagten Bon

Io. Verfahrensbeschwerden

1. Die beanstandete Änderung des Geschäftsverteilungsplans für 1968 war schen wegen der Wiederbesetzung der Stelle des Landgerichtspräsidenten und der Bestellung von zwei

Gerichtsassessoren zu Hilfsrichtern zulässig (BGHSt 22, 237).

2. Ob die Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, weil das gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsmäßig erhoben ist, mag dahinstehen (vgl. hierzu BGHSt 21, 334, 340). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die vom Verteidiger zumindest mitverschuldete Auseinandersetzung gab dem Angeklagten noch keinen Anlaß zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorschriftsmäßig besetzt war (BGHSt 18, 200). Es sei jedoch bemerkt, daß die Auffassung, Landgerichtsrat BEP und Gerichtsassessor En die beide auch an der Hauptverhandlung teilnahmen, hätten nicht mitwirken dürfen, unverständlich ist. Die Besetzung mit einem weiteren Hilfsrichter wäre unzulässig gewesen (§ 29 DRiG).

3. Die behauptete Verletzung des § 249 StPO ist nicht erwiesen. Alle angeführten Schriftstücke können durch Vorhalt an die Angeklagten oder Zeugen und deren Angaben hierzu in die Verhandlung eingeführt worden sein.

4. Der Antrag auf Beiziehung von Akten war mangels Angabe eines Beweisthemas und der genauen Aktenstellen kein förmlicher Beweisamtrag und bedurfte daher nicht der Bescheidung.

5. Über die Buchungsvorgänge hat sich die Strafkammer durch Vernehmung des Steuerberaters KIEEB 21: Zeugen unterrichtet, der die Buchhaltung des Angeklagten

BoD vesorste. Außerdem noch einen Buchsachverständigen zu hören, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen. Auch über die Möglichkeit, inländischen und ausländischen Traubensaft nach dem Geschmack zu unterscheiden, konnte sich die Strafkammer ohne Anhörung eines besonderen Sachverständigen vergewissern.

6. Es ist nicht ersichtlich, daß die Zeugen Dr. HigaD: 3, ZU und Igg nur zu Sachverständigenfragen gehört worden sind. Soweit dies zusätzlich zu ihrer Zeugenvernehmung geschehen ist und eine besondere Entscheidung nicht getroffen worden ist, werden ihre gutachtlichen Äußerungen vom Zeugeneid miterfaßt (RGSt 55, 183). Darauf, daß diese Personen nicht oder erst verspätet als Sachverständige belehrt worden seien, kann die Revision nicht gestützt werden; denn die Bestimmungen über die Belehrung von Zeugen und Sachverständigen sind nur Ordnungsvorschriften.

7. Für die Behauptung, die Strafkammer habe sich ihre Überzeugung auch auf Grund der Aussage der Zeugin Hadißzebildet, obwohl diese gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben sei, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.

8. Ob es des Hinweises, daß auch eine Verurteilung wegen der in § 4 Nr. 3 LebMG bezeichneten anderen Begehungsarten - die Anklage nahm Inverkehrbringen an - in Betracht kommen könne, nach § 265 StPO überhaupt bedurfte, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde mit dem Hinweis auch ohne nähere Bezeichnung dieser anderen Begehungsarten für den durch einen rechtskundigen Verteidiger vertretenen Angeklagten deutlich, auf welche Gesichtspunkte er seine Verteidigung einzurichten hatte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-07-23/2-str-646-68#rd_16

Auf die Anwendbarkeit des § 27 c StGB brauchte nicht hingewiesen zu werden; denn diese Vorschrift stellt nur allgemeine Grundsätze auf, die bei der Bemessung aller nicht fest bestimmten Geldstrafen in Betracht kommen. Sie enthält damit nur Strafzumessungsregeln, deren Anwendung einen Hinweis nicht erforderlich macht.

Darauf, daß der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung als Alleintäter statt als Mittäter hingewiesen worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Schon Anklage und Eröffnungsbeschluß gehen von einem Sachverhalt aus, nach dem der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Straftaten in eigener Person verwirklicht haben sollte. Infolgedessen ist auszuschließen, daß er sich bei Erteilung eines Hinweises wirksamer hätte verteidigen können, als es geschehen ist.

II. Saehbeschwerde

1. Die Niehterwähnung von Zeugenaussagen stellt keinen sachlichrechtlichen Mangel und, wie zusätzlich bemerkt sei, auch keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar. Sie kann darauf beruhen, daß der Tatrichter den Aussagen keine Bedeutung beigemessen hat.

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versätzlichen Vergehens nach dem Lebensmittelgesetz, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, und wegen eines weiteren fahrlässigen Vergehens nach dem Lebensmittelgesetz wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 2 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 1 Weine 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Der Auffassung der Revision, es handle sich um eine mitbestrafte Nachtat, kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte hielt nicht schon den zum Verschnitt eigener Weine bestimmten Teil der Süßreserve zum Verkauf vorrätig, sondern erst den damit verschnittenen Wein. Selbst wenn aber diese Süßreserve zunächst zum Verkauf und erst später zum Verschnitt bestimmt gewesen wäre, würde sich an der selbständigen Strafbarkeit der Herstellung des Verschnittes nichts ändern, da der Angeklagte aueh dann neues, durch § 4 Nr. 3 LebM& noch nicht erfaßtes Unrecht begangen hätte. Rechtsfehlerhaft ist nur, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob er insoweit gegen § 4 Nr. 1 oder 2 LebMG verstoßen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

4. Bei ihren Ausführungen zur Höhe der Gefängnisstrafe übersieht die Revision, daß nach den Urteilsfeststellungen zwar nur die Abnehmer von etwa 32.500 Litern Süßreserve getäuscht worden sind, daß es sich hierbei jedoch nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten strafbaren Verhalten handelt, durch das der Angeklagte bewirkt hat, daß verbotswidrig hergestellter Wein in den Verkehr gelangte. Auch senst sind die Strafzumessungserwägungen bedenkenfrei. Die Geldstrafe von 90.000 DM bedurfte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der von ihm erzielten Gewinne keiner eingehenderen Begründung.

5. Zur Entscheidung Über die Einziehung von 24.962,28 DM, die durch die Verwertung sichergestellten Weines erzielt wurden, weist die Revision zutreffend darauf

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kin, daß § 13 LebMG durch Art. 18 des Einführungsgeset-

zes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl T: 503, 517) geändert worden ist. Während früher die Einziehung bei allen Verstößen gegen § 4 LebMG obligatorisch war, ist sie jetzt in das Ermessen des Gerichts gestellt, das bei seiner Entscheidung gemäß § 40 Abs. 4 StGB in der Fassung des Art. 1 EGOWiG den Abs. 2 dieser Vorschrift zu beachten hat. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77). Sie nötigt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung und zur Zurückverweisung der Sache insoweit, da sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Strafkammer von der Einziehung abgesehen hätte,

wenn diese schon damals in}ihr Ermessen gestellt gewesen wäre.

6. Daß die Strafkammer § 15 LebMG (oder § 29 Weine) als eine zwingende Vorschrift angesehen und infolgedessen. geglaubt haben könnte, die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung anordnen zu müssen, vermag der Senat der Stfafkammer nicht zu unterstellen. Die Wendung "war anzuordnen" läßt zwanglos die Auslegung zu, daß der Tatrichter die Veröffentlichung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich hielt. Jedoch durfte die Mitveröffentlichung der Verurteilung wegen Betruges nicht angeordnet werden (vgl. BGHSt 10, 306, 310). Außerdem hätte eine Frist für die Bekanntmachung bestimmt werden müssen. Das ist zwar im Gesetz nicht besonders vorgeschrieben, folgt aber schon daraus, daß die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung die Eigenschaft einer Strafe hat und als solche ihrer Art und ihrem Umfang nach vom Gericht festzusetzen ist (RGSt 53, 98, 100). Beide Fehler, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus beseitigen.

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B. Das Rechtsmittel des Angeklagten Bgp- Sp

Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

Zur Sachrüge kann, soweit es sich um die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung handelt, auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Bo unter A 11 verwiesen werden. Im übrigen ist die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet.

C. Die Änderung und Ergänzung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Öffentlichen Bekanntmachung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte Ursula Ep SW, die ihre Revision zurückgenemmen hat.

Baldus willas Meyer Müller Baumgarten