Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.06.1969 – 4 StR 181/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 00% BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Feinmechanikerlehrling Heinz-Jürgen TEE

eu EEE, Kreis ZUM, geboren am GEREEEEEED 195" in I: zur Zeit im Iandeserziehungshein Du.

- gesetzlich vertreten durch seine Mutter Lina FEED aus

EEE -,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ze»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (m, EEE.

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezenmber 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Detmold — Jugendkammer -— zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in 10 Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision der Mutter des Angeklagten als seiner gesetzlichen Vertreterin, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des § 258 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Gegen diese Vorschriften hat die Jugendkammer zwar nicht deshalb verstoßen, weil sie, wie die Revision behauptet, die Mutter des Angeklagten von dem weitaus größten Teil der Hauptverhandlung unzulässig ausgeschlossen hätte. Ein solcher Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist (vgl. Bd. II Bl. 338, 340, 340 R, 341 d.A.), war die Mutter vielmehr während der gesamten Dauer der Verhandlung gegen den Angeklagten anwesend. Die Niederschrift könnte insoweit nur durch den Nachweis einer Fälschung widerlegt werden (§ 274 StPO). Er ist nicht geführt.

Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß ausweislich dieser Niederschrift nach den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers nur dem Angeklagten selbst, nicht aber auch seiner Mutter das letzte Wort erteilt worden ist.

Nach § 67 Abs. 1 JCG steht dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Angeklagten das Recht, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu stellen, in dem selben Umfang wie seinem Mündel zu. Dazu gehört auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers neben dem Angeklagten auch dessen gesetzlicher Vertreter zu befragen, ob er noch etwas zur Verteidigung seines Mündels anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das bedeutet, daß ihm das letzte Wort stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen ist (vgl. BGHSt 21, 288 ff mit weit. Nachw.).

Da der Vorsitzende der Jugendkammer der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt hat, hat er somit gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Auf diesem Fehler, den die Beschwerdeführerin rügen kann, obwohl sie gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht beantragt hat (BGHSt 21, 288, 290), kann die Verurteilung des Angeklagten auch beruhen. Zwar konnte die Mutter zu den einzelnen strafbaren Handlungen des im übrigen auch geständigen Angeklagten selbst nichts aussagen. Möglicherweise konnte sie dem Gericht jedoch wesentliche neue Erkenntnisse über das Allgemeinverhalten des bei ihr lebenden Angeklagten und seinen körperlichen, geistigen und seelischen Zustand zur Tatzeit vermitteln, die seine Verantwortungsreife nach § 3 JGG und seine Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 StGB über die im Urteil hierzu ohnehin getroffenen Feststellungen hinaus in Frage gestellt hätten. Vielleicht hätte sich die Jugendkammer dann nicht mehr mit der Erörterung früherer und in anderem Zusammenfang abgegebener gutachtlicher Äußerungen von Psychiatern und Psycho-

logen an Hand von Beiakten begnügt, sondern zur Beantwortung gerade der hier anstehenden sehr schwierigen Fragen selbst einen medizinischen Sachverständigen gehört. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil nach Anhörung der Mutter des Angeklagten, d.h. also ohne den Verfahrensverstoß, anders gelautet hätte (vgl. BGH NJW 1969, 473).

Bereits dieser Verfahrensmangel führt mithin zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Deshalb bedarf es der Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im einzelnen nicht. Für die neue Hauptverhandlung sei nur folgendes bemerkt:

1. Sollte die Jugendkammer insbesondere mit Rücksicht auf die gutachtlichen Äußerungen in den Beiakten wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß von der Anhörung eines neuen Sachverständigen in der Hauptverhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, wird sie den Inhalt der früheren Gutachten in zulässiger Weise in die Verhandlung einführen müssen (§ 261 StPO). Eine bloße "Erörterung mit den Beteiligten", wie bisher (vgl. Bd. II Bl. 340 d.A.), würde dazu nicht genügen; denn weder der Angeklagte noch etwa der anwesende Vertreter des Jugendamts könnten "auf Vorhalt" (aus den Beiakten) die zahlreichen und eine besondere Sachkunde voraussetzenden Feststellungen der Sachverständigen "bestätigen" und auf diese Weise als Beweismittel dienen (vgl. auch BGHSt 11, 159, 160). Die betreffenden Teile der Akten müßten vielmehr förmlich im Wege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen werden (vgl. BGHSt 6, 141, 143). Einer solchen Verlesung würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht

entgegenstehen. § 250 StPO verbietet die Verlesung nur solcher schriftlicher Erklärungen von Auskunftspersonen als Ersatz für deren Vernehmung, die gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Behörde zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (vgl. BGHSt 6, 141, 143; 6, 209; Urteil des Senats vom 3. Februar 1967 - 4 StR 468/66). Das ist bei den in Rede stehenden gutachtlichen Äußerungen nach den bishefigen Feststellungen nicht der Fall. Ob sich das Gericht mit der Verlesung begnügen darf oder den Hersteller der verlesenen Urkunde vernehmen muß, ist dann nur eine Frage der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

2. Die Tatsache, daß nach § 31 Abs. 1 J6GG mur auf eine einheitliche Strafe erkannt werden kann, entbindet den Richter nicht von der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs mehrerer abzuurteilender Straftaten (vgl. auch Dallinger/lackner 1965 § 31 JGG Rn. 3). Er kann für das Strafmaß, aber auch für die Beurteilung von Verfahrensfragen (Rechtsmittel, Rechtskraft u.a.m.) bedeutsam sein. Die Jugendkammer wird deshalb die hier naheliegende Frage eines Fortsetzungszusammenhangs der Taten B 1 - 11 der Urteilsgründe prüfen und erörtern müssen.

3. Die Frage, ob es sich um Gegenstände "von unbedeutendem Wert" i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB Nandelt, ist zwar in erster Linie tatsächlicher Natur und unterliegt daher der Würdigung des Tatrichters. Dieser Würdigung ist jedoch ein sachlicher Maßstab zugrunde zu legen. Es ist deshalb zunächst zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrssitte als "geringwertig" angesehen wird. Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere die des Verletzfen zu werten. Wird dieser

durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus, selbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Andererseits muß aber auch zugunsten des Täters eine den Geschädigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nur unwesentlich berührende Entwendung als "geringwertig" angesehen werden, wenn der Geldwert im Rahmen dessen liegt, was durch § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft werden soll (vgl. BGH GA 1957, 17, 19; BGH NIW 1964, 117). Die Jugendkammer hat Gelegenheit, unter die- ‚sen Gesichtspunkten die Frage eines Mundraubs oder eines versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub (vgl. BGHSt 21, 244) vor allem in den Fällen B 1, 4, 6 und 8 der Urteilsgründe erneut zu prüfen und zu würdigen. Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 21, 244 und bei Dallinger MDR 1954, 336 sowie auf die von den Oberlandesgerichten Schleswig (SchlesHA 1967, 186) und Celle (JZ 1968, 72) und von Schwarz/Dreher (30. Aufl.

§ 370 StGB Bem. 5 C c) zusammengestellte Rechtsprechung wird hingewiesen. Maßgebend für die Beurteilung ist allerdings immer der Gesamtwert der Diebesbeute (BGH NJW 1964, 117), im Falle einer fortgesetzten Tat also der Gesanmtwert aller dazu gehörender Entwendungen (RGSt 63, 273, 274; OLG Stuttgart NJW 1963, 1415; Schönke/Schröder

13. Aufl. § 370 StGB Rn. 19).

4. Im Falle erneuter Verurteilung wird das Urteil des Jugendgerichts Lübbeckevom 20. Oktober 1967

(4 Ds 242/67 jug), durch das auf Fürsorgeerziehung erkannt worden ist, gemäß § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen sein oder eine Entscheidung nach § 31 Abs. 3 JGG getroffen werden müssen. § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG ist zu beachten.

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal