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BGH Urteil vom 20.05.1969 – 5 StR 658/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Morä ist, verjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte, StGB § 68 Über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat, die Gegenstand der richterlichen Handlung ist.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja

StGB § 49, 50 (nF), 67, 211

Die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Morä ist, verjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte,

StGB § 68

Über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat, die Gegenstand der richterlichen Handlung ist.

BGH, Urt. v. 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68 - 2. SchwG Kiel

5 StR 658/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Hermann H EEE aus Reg. | geboren am le 314 ir TU Oberschlesien),

wegen Beihilfe zum Mord

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1969, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börkerals beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EEE su: au

als Verteidiger,

Justizangestellte I]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten How ‚wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 19.März 1968, soweit es ihn verurteilt, . aufgehoben.

Das Verfahren gegen den Angeklagten Fee wird eingestellt. Die Kosten fallen der Landeskasse zur. Last.

= Von Rechts wegen -

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Gründe"

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Hu wesen Beifilfe zum Mord in sechs- Fällen zu einer Gesamtstrafe von Sechs Jahren Zuchthaus, auf die die Untersuchungshaft anzurechnen ist, verurteilt und ihn von weiteren Anklagepunkten freigesprochen.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge. u

Das- Rechtsmittel : führt zur Binstellung des erfahrene, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

Nach den Feststellungen des Schwurgericht$: leistete der Angeklagte in den Jahren 1942 und 1943 als Kriminalassistent und Angehöriger des "Judenreferats" beim Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Krakau Beihilfe zu Vernichtungsmaßnahmen gegen zahlreiche Juden. Wie das Schwurgericht weiter feststellt, wußte er, daß die Opfer allein aus Rassenhaß ungebracht wurden, Er hatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte als Polizeibeamter und- SS-Angehöriger nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannt hatte. | a |

Solche Beihilfe zum Mord ist nach der neuen Fassung des § 50 Abs.2 StGB, die am 1.Oktober 1968 in Kraft getreten und nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB "zugunsten des Angeklagten anzuwenden ist, in Verbindung mit den §§ 211 (Abs.1), 44 (Abs.2) und 14 StGB nur noch mit Zuchthaus von drei bis fünfzehn Jahren bedroht. Ihre Verfolgung - verjährt daher nach § 67 Abs.1 StGB in fünfzehn Jahren. Diese Frist war schon verstrichen, ehe es wegen dieser Taten zu einer richterlichen Handlung gegen den Angeklagten kam, die die Verjährung nach § 68 StGB hätte unterbrechen können, Das ist im einzelnen, wie folgt, zu begründen. | -4-

-4r-

I. Bis zum .30.September 1968 galt. folgender § 50 StGB:

N)

(2)

Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist. jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach

.seiner Schuld strafbar.

Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse.die Strafe: schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

Der zweite ‚Absatz dieser Bestimmung.ist nach Artikel .- Nr.6 EGOWiG vom 24.5. 1968 (BGBL. 1.503) durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt worden:

(2)

(3)

Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters’ begründen, beim Teilnehmer, sa. ist ‚dessen. Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.

Bestimmt das Gesetz, daß besondere’ persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder

:Teilnehmer, "bei dem sie vorliegen:

Diese Fassung ist nach Artikel'167 EGOWiG'am 1:0ktober 1968

in Kraft:

getreten. Der. jetzige Absatz 3 entspricht im

' wesentlichen dem alten Absatz 2. Beide behandeln gesetzliche Gründe, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. Umstände persönlicher Art, die die Strafbarkeit überhaupt’ erst begründen: (z.B. die 'Beamteneigenschaft bei den echten-Amtsverbrechen). wären: im-Gesetz früher nicht erwähnt, ‚wurden also dem Teilnehmer aüch:dani angerechnet, wenn sie bei ihm selbst nicht 'vorlägen. Jetzt werden sie aus Gründen.’ der Gerechtigkeit im"rieuen'§ 50 Abs. 2 "berück-

sichtigt.

Er erweitert überdies die alte Fassung, die nur

besondere persönliche Eigenschaften und Verhältnisse 'erwähnte, .um'den Begriff "Umstände" und. faßt dies alles als . "besondere persönliche Merkmale" zusammen. Schließlich bestimmt er, daß die Strafe des Teilnehmers, dem ein

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5.

solches besonderes persönliches Merkmal fehlt, näch den Grundsätzen für die Versuchsstrafe (§ 44 StGB) zu mildern ist, während dies sonst beim Gehilfen (nicht, beim Anstifter) nach § 49 Abs.2 StGB nur geschehen kann, aber nicht muß.

Hieraus ergibt sich für Mordbeihilfefälle der vorliegenden Art folgendes.

II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Tatsachen, die die vorsätzlich ausgeführte Tötung eines Menschen nach § 211 Abs. 2 SteB als Mord kennzeichnen, "echte Tatbestandsmerknaile" (BEHSt 1,368,371). Da sie also "die Strafbarkeit des Täters begründen", wie sich § 50 Abs.2 StGB jetzt, ausdrückt, fallen sie unter diese Bestimmung, wenn: sie zugleich "besondere persönliche Merkmale" sind. Das trifft für die "niedrigen Beweggründe" als. Tatbestandsmerkmat des Mordes aus folgenden Erwägungen zu.

. Der Gegensatz zu den "besonderen persönlichen Merkmalen" liegt in solchen Tatumständen, die nicht zur Person des Täters; sondern: zur:äußeren Mordtat selbst. gehören, wie z.B. die Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln '

( 211 Abs. 2 .StGB). Jene. sind "täterbezogen", diese "tatbezogen" genannt worden.

2, Es entspricht nun dem Sprachgebrauch und. dem natürlichen Verständnis, :niedrige Beweggründe des. Mörders zu den besonderen. persönlichen Umständen zu rechnen. Das ist auch berechtigt. "Ein Motiv des Täters liegt in seiner „Person und nirgenäs anders" (Else Koffka IR. 1969541542),

3, Es gibt.auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die auf einer. gegenteiligen Auffassung. beruht. "Die vom. Ggeneralbundesanwalt vorgetragene Meinung, die. "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" habe die niedrigen

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Beweggründe des § 211 Abs.2 StGB bisher zu den "tatbezogenen" Merkmalen gezählt, trifft nicht zu.

. a) Der. 2.Strafsenat hat vielmehr in BGHSt 1,368,371 in anderem Zusammenhange gerade gesagt, daß die niedrigen Beweggründe "zwar nicht das äußere Bild der Tat, sondern die innere Haltung des Täters" kennzeichnen. Auf sie den (damaligen). § 50 Abs. 2 StGB anzuwenden, hat er. schon deshalb abgelehnt, ‚"weil sie nicht "die Strafe. schärfen', sondern die Strafbarkeit des Täters als.Mörder erst begründen" (BGHSt 1,368,372). In diesem Punkte ist 850 Abs.2

inzwischen geändert worden (vgl. oben.Nr. L).. Am. Schluß seiner Entscheidung hat der 2. Strafsenat ausdrücklich. offengelassen, "ob Beweggründe überhaupt unter $. 50. Abs. 2 fallen" (2a0. 3.372), nämlich persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse sein können. Dieser Zweifel. war: verständlich, solange § 50 Abs.2 nicht, wie jetzt,.um.die. "besonderen persönlichen Umstände". erweitert. war.. Auf... diese. Entscheidung. beruft sich daher der Generalbundesanwalt zu Unrecht.

b) Das von ihm. noch angeführte Urteil. des.3.Strafsenats (BGHSt 17,215) betrifft nicht die niedrigen Beweg- ‚gründe. in,§ 211 Abs.2. StGB, sondern spricht aus, auf. die, verfassungsfeindliche Absicht.im — inzwischen aufgehobenen - § 94_StGB sei § 50 Abs.2 (a. FR; ) StGB. nicht anwendbar... Nur beiläufig und daher nicht in: bindender Weise. wird.in. den Entscheidungsgründen (aa0. S.217): gesagt, auch das ., Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes falle "nicht unter § 50.Abs.2.StGB,.weil es in erster Linie die Tat als besonders schwer erscheinen läßt, mag es mitunter:außerdenm. auch den Charakter des Täters beleuchten". Dafür, daß dies "die Ansicht des Bundesgerichtshofs". sei,.beruft- sich der ..3.Strafsenat zu Unrecht. auf die oben unter a). behandelte Entscheidung BGHSt. 1,368. Dort steht das gerade nicht.

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Es geht jetzt also nicht, wie der. Geherälbundesanwalt es darstellt, darum, an einer schon vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten oder sie aufzugeben, Sie besteht nicht, Es liegt nur eine einzige beiläufige. Bemerkung vor, und sie beruft sich auf eine mißverstandene Entscheidung.

4. Wie der Generalbundesahwalt zugibt, geht die amt-

liche Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung

des § 50 Abs.2. StGB. "ersichtlich davon aus, daß die niedrigen. Beweggründe nach § 211 StGB. ‚täterbezogene und damit persönliche, Umstände im Sinne’ des § 50 Abs.2 n.F. StGB seien. Denn. sie führt", so.schreibt der Generalbundesanwalt weiter, "als Beispiel. eines besonderen persönlichen Un-Standes u. a. das Handeln "aus: Habgier'. und damit einen

der in § 211 StGB benannten niedrigen Beweggründe an".

Das geht auf einen. Beschluß der Großen Strafrechtskomnission vom Februar 1955. zurück. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat. auf die zutreffenden. Ausführungen von Else Koffka JR 1969, 41,42.

Der Generalbundesanwalt meint, die Auffassung, die der amtlichen Begründung zugrunde liegt, habe im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden. Darauf kommt es aver hier nieht an. Der Gesetzestext ist klar und’eindeutig. Es könnte höchstens darum gehen, .ob etwa die Gesetzesgeschichte für. eine von: Wortlaut’ abweichende Auslegung spricht. Das Gegenteil ist aber der Fall.

5. Auch die übrigen Erwägungen des Generalbundesanwalts überzeugen nicht.

a) Erberuft sich zu Unrecht auf: Urteile: über Fälle, in denen nach dem Gesetz. eine: bestimmte Absicht des Täters die Strafe schärft. Es trifft zu, daß der erkenriende Senat den 8 50 Ats.2 (a.®. ) StGB in einem unveröffentlichten

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Urteil vom 21.November 1958 - 5 StR 501/58 - nicht auf den erschwerten Muntbruch nach: § 235 Abs,3 StGB angewendet hat. Wie er dort ausgeführt hat, war die - dem Gehilfen bekannte — Absicht des Täters, die Jugenäliche zur Unzucht zu gebrauchen, ein "tatbezogenes Unrechtsmerkmal"; sie erhöht "die Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist keine besondere persönliche Eigenschaft des Täters". Hieraus ergibt sich jedoch nichts für die jetzt zu entscheidende Frage. Die "Absicht" in .§ 235 Abs.3 StGB und in manchen anderen Strafbestimmungen, z.B. die Absicht rechtswidriger Zueignung in § 242 StGB, hat als gesetzliches Merkmal die Bedeutung, daß es nicht zur‘Unzucht oder Zueignung zu kommen braucht. Es genügt, wenn die Tat daraufhin angelegt ist. Schon dann muß beim Muntbruch die Strafe nach § 235 Abs.3 StGB geschärft, bei der Wegnahme einer Sache der Täter als Dieb verurteilt werden. Das Vergehen des Diebstahls ist rechtlich. bereits vollendet, wenn der Erfolg, der zur sogenannten tatsächlichen Beendigung gehört und sehr oft auch eintritt, noch nicht verwirklicht worden ist, sofern er mur beabsichtigt war. Diese Absicht des Täters steht an Stelle eines entspre- ‚chenden äußeren Merkmals, ist "tatbezogen". Auf die "niedrigen Beweggründe" in § 211 Abs.2 StGB trifft das alles nicht zu.

b) Das äußere Bild der Tat. wurde in den Mordfällen der vorliegenden Art nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, schon durch den niedrigen :Beweggrund der nationalsozialistischen Machthaber, :sondern erst äurch die Art ‚seiner äußeren Verwirklichung, insbesondere durch die Schaffung eines umfangreichen Vernichtungsapparates geprägt. Auf den Tatbestand des Völkermoräs verweist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhange zu Unrecht. Der § 220a StGB. richtet sich dagegen, daß eine Volksgruppe der dort bezeichneten Art ganz oder teilweise zerstört wird. Zu seinem gesetzlichen Tatbestand gehört das aber

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nicht. Es genügt, daß die Tat daraufhin. angelegt ist.

Es handelt sich hier um ein Absichtsverbrechen der unter a) behandelten Art. Daß eine scharfe Grenze zwischen der Absicht in $ '220a staB ünd den niedrigen Beweggründen des § 211 StGB nicht gezogen werden könne, ist unrichtig. Der Generalbundesanwalt räumt. ein, daß 8 220a StGB nicht auf Taten angewendet werden darf, die. begangen. worden sind, ehe er in Kraft trat, Auf ‚solche rückwirkende.. Anwendung laufen aber seine. kusführungen im Ergebnis. hinaus.

ce) Der Generalbundesanwalt vermißt einen einleuchtenden Grund, "weshalb derjenige, der als Gehilfe bei einer aus Rassenhaß begangenen Tötung mitwirkt ‚und dabei weiß, daß sie ein Beitrag zur Ausrottung einer ganzen Volksgruppe ist, besser gestellt ‚werden soll als der Teilnehmer z. B. am heimtückisch begangen Mord", Das ist in der Tat nicht einzusehen. Das ungereimte Ergebnis hat seinen Grund darin, daß "bei den Vorarbeiten zum EGOWiG offensichtlich übersehen worden ist, welche Konsequenzen . die Neugestaltung des § 50 für die Verjährung: hat, insbesondere für das Problem der Verjährung der Teilnahme : am Mord" (Horst Schröder JZ 1969,132). Die ungleichen. Folgen, die die Neuregelung für die Beihilfe zu verschiedenen Arten des Mordes hat,: können daher bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden..

III. da also das. besonägre ‚persönliche Merkmal des . Handelns aus niedrigen Beweggründen,. das. die Strafbarkeit der Täter wegen Mordes. begründet, bei Heinrich als Gehilfen nicht vorliegt, , muß gemäß 8 50. ‚Abs. 2. (n.T..) StGB die‘

Strafe für ihn nach den Grundsätzen über. die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. Nach § 44 Abs.2 StGB.ist, da‘Mord in § 211 Ans.i StGB mit .lebenslangem Zuchthaus: "bedroht ist, auf eine zeitige Zuchthausstrafe von min-

destens drei Jehren ZU erkennen. Ihr Höchstmaß beträgt

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- 10 - nach § 14 äbs.2 StGB fünfzehn Jahre.

IV. Nach dieser Strafdrohung für den Angeklagten als Mordgehilfen unä nicht nach der lebenslangen Zuchthausstrafe, die § 211 Abs.1 StGB für den Mörder selbst vorschreibt, richtet sich die Länge der Verjährungsfrist.

Das ist, solange für die ‚Beihilfe die Strafmilderung zwingend vorgeschrieben war, nämlich bis ‚zum Inkrafttreten der Gewaltverbrecherveroränung vom 5. Dezember 1939, "für die ganz überwiegende Mcinung niemals zweifelhaft gewesen. Der Zwang zur Herabsetzung der Strafe bedeutet eben bei absolut bestimmten Strafen eine inhaltliche Ver- - änderung der Strafdrohung" (Horst Schröder JZ° 1969, 132,133). Diese Auffassung liegt, wie der Generalbundesanwalt zugibt, auch dem Urteil BGH NIW 1962, 5209"? und vielen unveröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde. Von ihr abzuweichen, geben die Ausführungen des Generalbundesanwalts dem Senat keinen Anlaß.

Die Verjährungsfrist beträgt daher nach § 67 Abs.1 StGB im vorliegenden Fall fünfzehn Jahre. |

V. Daß den Opfern besondere, über den Tötungszweck hinausgehende Schmerzen oder Qualen. zugefügt. worden seien, hat das Schwurgericht ersichtlich nicht feststellen können. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob der ‚münd-: lich Vorgetragenen kuffassung des Generalbundesanwalts. beizutreten ist, ‚das, Mördmerkmal "grausam" sei .schlechthin "tatbezogen" und falle auch ‚insoweit ‚nicht. unter 8.50. Abs.2 '(niF.) StGB, ‘als es eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung erfordert (BGHSt 3.180: 3,264).

VI. Die fünfzehnjährige Verjährungsfrist ist. abgelaufen.

1. Für ihren Beginn ist nicht das Gesetz. über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsvorschriften vom

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13.April 1965 (BGBl 1,315) maßgebend. Denn es betrifft nach seinem $ I nur Verbrechen, die mit lebenslangen Zuchthaus bedroht sind. Das trifft auf die Mordbeihilfe des Angeklagten HB nicht zu. Das genannte Gesetz scheidet daher hier aus. Es. ist vielmehr die ‚Veroränung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege.vom 23.Mai 1947 (VOB1.BZ.S.65) anzuwenden. Nach ihrem § 3 gilt die Verjährung bis zum‘ 8.Mai 1945 als ruhend.

2. In den nächsten 15 Jahren, von diesen. ‚Tage an gerechnet, hat kein Richter eine Handlung gegen den Angeklagten wegen der Taten vorgenommen, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind.

a) Der Haftbefehl des Amtsgerichts in Renaspurg gegen ihn ist erst am 9.März 1965, also nach Ablauf der jetzt maßgebenden Verjährungsfrist ergangen. Er steht‘ daher der Verjährung nicht mehr entgegen.

Nach Art.155 Abs.2 Satz 3 EGOWiG bleiben Handlungen, dureh die die Verjährung von Ordnungswiärigkeiten nach dem bisherigen Recht unterbrochen worden war, wirksam, auch wenn nach neuem Recht die Verfolgung damals schon verjährt gewesen wäre, Der General bundesanwalt hat in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, diese Bestimmung sei auf ‚die Verfolgung von Straftaten entsprechend anzuwenden. Solche Analogie ist jedoch im Verjährungsrecht, das feste gesetzliche, Maßstäbe braucht, nicht angängig.

b) Die Verjährung ist auch nicht, wie der General-

‚ pundesanwalt meint, dadurch nach. § 68 StGB unterbrochen worden, daß das Antsgericht in Mosbach in einer Strafsache gegen KO und U | - Aktenzeichen 2 Ks 6/63 der Staatsanwaltschaft in Kiel - auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Mosbach am 28. April 1960 einen Termin zur

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Vernehmung des Zeugen Josef ME bestiummte und diese am 4. ‚Mai 1960 durchführte, Diese Handlungen . richteten sich zwar u.a. gegen den jetzigen Angeklagten "I aber nicht wegen der Taten, die das Schwurgericht. abgeurteilt hat. |

aa) Die Staatsanwaltschaft hatte dem Amtsgericht die genannten Akten mit dem Antrage zugeleitet, ll über die Vorwürfe gegen KB uni TED 215 Zeugen zu vernehmen, Sie hatte außerdem gebeten, ihn "in Richtung gegen alle im vorläufigen Abschlußbericht aufgeführten Beschuldigten zu hören" . In diesem umfangreichen Bericht hatte die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen: in Ludwigsburg die Namen von weit über 200 Männern zusammengestellt, die bestimmten deutschen Dienststellen in Polen angehört. hatten und für eine Beteiligung an.der planmäßigen Verniehtung der Juden. allgemein in Betracht kamen, Auf Seite 21 des Berichts war der jetzige Angeklagte EN ni: dem Zusatz "enetyoverualtent genannt.

An bestimmten Beschuldigungen ‚gegen ihn enthielten die Akten eine polizeiliche Niederschrift mit Angaben

.. eines Zeugen über schwere Ausschreitungen, die MI]

im März 1943 bei der Räumung des Krakauer Ghettos im Kinderheim begangen haben sollte, die aber im Urteil des Schwurgerichts, nicht festgestellt sind. .Am Schluß einer 17 Seiten langen handachriftlichen Notiz in.den Akten war "aufgrunä eines polnischen Buches vermerkt, nach den Feststellungen eines hohen polnischen Gerichts, sei, das. Krakauer Ghetto, am. 13. März 1943. unter Mitwirkung der _ Judenreferenten der Sicherheitspolizei, ‚darunter. ii 5 ) Jiquidiert worden. Der Antsrichter. in Mosbach. hat diese Teile des umfangreichen. und wenig übersichtlichen ‚RAkteninhalts, auf die ihn die Staatsanwaltschaft: nicht besonders hingewiesen hatte, nicht beachtet und den Zeugen. nicht danach gefragt, Denn die gerichtliche Niederschrift .

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erwähnt diese Vorgänge’ hicht einmal Andeutungsweise. Auf sie haben sich die Handlungen des Richters, nämlich die Terminsbestimmüng und die Zeugenvernehmung, nicht erstreckt. Abgesehen von den Taten, die En TB, nicht dem jetzigen Angeklagten Hu vorgeworfen wurden, hat der Richter den Zeugen ersichtlich nur gefragt, welche der vielen’Namen im Abschlußbericht ihm bekannt seien, was er über die dienstliche Stellung und die Aufgaben dieser Männer während des Krieges wisse und was er allgemein darüber angeben könne), ‘ob sie Verbrechen an Juden begangen hätten. Genauer und ausführlicher ist der Zeuge jedenfalls über den jetzigen Angeklagten HB nicht vernommen worden. Das zeigen die wenigen Zeilen der "gerichtlichen Niederschrift über diesen Punkt, Ihr Inhalt ist nur, Ho sei "in Krakau bei der Gestapo" gewesen, habe "auch mit den Juden zu tun gehabt" und sei wohl "in Spionageangelegenheiten‘ tätig gewesen". Er habe dem Zeugen einmal aus dessen Lager "einen Juden weggenomnen". Der Zeuge habe darum mit ihm "eine Auseinandersetzung gehabt" und habe ihm den Mann "wieder wegholen können". | |

bb) Bei: dieser Sachlage sind die Terminsbestimmung . und die richterliche Vernehmung nicht, wie § 68 Abs. ı ‚StGB es erfordert, "wegen der begahgenien Tat", a, n. wegen . derjenigen Taten des Angeklagten Bi 35 | Vörgenonmen worden, aufgrund deren er im vorliegenden Verfahren ver-. urteilt worden ist. Denn die’Tat als "historisches" oder "konkretes Vorkömmni-s" müß“ im tölgenden Sinne bestihmt sein (BGHSt.:22,105,1065''RG5t- 30, 300; 304, 305; BGH von 24.4.1956, 5:StR 619/55, '»ei’Dallinger MDR 1956,394, 395 zu :§ 68 StGB). Sie braucht zwar noch nicht in den Binzelheiten, die oft erst durch die richterliche Untersuchüngs- ‘handlung geklärt ‚werden Bolten, festzustehen. Es sind aber Anhaltspunkte nötig, die sie von denkbaren anderen’ ähnlichen oder gleichartigen Vöorkommnissen unterscheiden. Es reicht z.B. aus, wenn eine Leiche mit Verletzungen, die

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den Verdacht eines Tötungsverbrechens hervorrufen, gefunden worden ist. Denn schon dadurch wird aus der Gesamtheit dessen, was überhaupt geschieht, ein Ereignis herausgehoben, "auf welches. sich Ger Verdacht der Strafbarkeit gründet" (vgl. RG HRR 1940,118). Das Amtsgericht Mosbach hat solche Anhaltspunkte weder seinen richterlichen Handlungen gagen den jetzigen Angeklagten Hu von 28.April und 4.Mai 1960 zugrunde gelegt noch sie durch

die Vernehmung des Zeugen beigebracht.

Das Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Dr.Börker