Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.05.1969 – 1 StR 58/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 58/69 URTEIL 133.69
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Vincenzo ID :u: Yu geboren am EEE 1925 ir cum, Bez. TEE
Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung, Landgerichtsrat GW »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof iii
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Notzucht in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich. Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, daß die mit der Sache befaßte Strafkammer I b ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Er meint, nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf,sich an seinen jugendlichen Töchtern Tina und Caterina vergangen zu haben, sei die Jugenäschutzkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig gewesen; danach liege ein Verstoß gegen § 26 GVG sowie gegen die Bestimmungen der §§ 209 Abs. 2, 338 Nr. 1 und 4 StPO vor. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Richtig ist zwar, daß es sich um eine Jugendschutzsache handelte - die betroffenen Mädchen waren im Zeitpunkt der Taten jeweils noch nicht 18 Jahre alt (GVG § 26; JGG § 1 Abs. 2) - und daß nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mannheim im Geschäftsjahr 1968 für Jugendschutzsachen die Zuständigkeit der Strafkammer IV begründet gewesen wäre. Daran vermag weder die Vorschrift des § 26 GVG, wonach für Jugendschutzsachen neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten "auch" die Jugendgerichte zuständig sind, etwas zu ändern noch der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft Anklage beim "Landgericht Mannheim - Strafkammer" erhoben hatte (vgl. § 209 Abs. 2 StPO; BVerfGE 18, 428). Die Revision hat
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aber nicht geltend gemacht, geschweige denn dargetan, daß die Strafkammer I b ihre Zuständigkeit willkürlich bejaht habe. Vielmehr geht aus der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 19. März 1969 hervor, daß die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Sonderzuständigkeit der Strafkammer IV rechtsirrtümlich verkannt oder einfach übersehen worden ist. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß niemand seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG), kommt daher nicht in Betracht (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 428; 19, 38, 43). Anderseits liegt aber auch kein Fall der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) vor. Allein darauf, daß das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Aburteilung nicht berufenen Strafkammer erlassen worden sei, kann die Revision auch unter diesen Gesichtspunkten nicht gegründet werden (BGHSt 11, 106, 109). Das gilt auch im Verhältnis zu der durch Geschäftsverteilung eingerichteten Jugendschutzkammer, bei der es sich um eine gewöhnliche, wenn auch mit besonderen Aufgaben (d.h. dem Schutz der Jugend) betraute Strafkammer handelt (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 28. Aufl. § 74 b GVG Anm. 2).
Eine weitere Rüge richtet sich gegen die Nichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Frau TG blieb ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Angehörige unbeeidigt. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt im Ergebnis für die - von der Revision
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ebenfalls gerügte - Nichtvereidigung der Töchter des Angeklagten. Sie durften gemäß § 61 Nr. 2 StPO auch dann als Verletzte unbeeidigt bleiben, wenn - wie hier - Anträge auf Vereidigung gestellt waren (vgl. BGHSt 1, 175, 176; 3, 230, 231).
Unbegrünrdet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufiklärungspflicht dadurch verletzt, daß es kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tina Tg erhoben habe. Tina war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20 Jahre alt. Besondere Bedenken gegen ibre Glaubwürdigkeit hatten sich nicht ergeben. An-
träge auf Zuziehung eines Gutachters waren nicht gestellt worden. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht dazu gedrängt, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.
Auf der ferner gerügten fehlenden Angabe des Protokollführers kann das Urteil selbstverständlich nicht beruben.
Was die Revision im übrigen noch im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorträgt, richtet sich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die Feststellung, daß die Zeuginnen Tina und Caterina TE ;1eichzeitig mit dem Widerruf ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt erklärt haben, ihre Aussagen seien sachlich richtig und sie wollten jetzt nur ihrem Vater helfen (UA S. 11), konnte auch obne Vernehmung des mit der Sache befaßten Staatsanwalts KB zetroffen werden (vgl. H.A. Bl. 188).
2. Die Sashrüge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler
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aufzudecken. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und denkgesetzlichen Verstößen; ihre Würdigung entspricht dem Gesetz. Auch die Strafzumessungserwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach alledem muß die Revision verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Loesdau Mösl
FPikart Pfeiffer