Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.10.1969 – 1 StR 182/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 182/69 URTEIL 1l10.
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Wolfgang WO zu: vi. geboren am END 1925 in DEE. zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Entführung u.a.
tr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > a.: ED als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Tr
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel deckt zwar keine Rechtsfehler auf; es führt aber zur Aufhebung im Strafausspruch.
1. Der für eine Verurteilung nach § 236 StGB a.F. sowie nach § 237 StGB idF des 1. StrRG erforderliche Strafantrag ist von der Mutter des Mädchens rechtzeitig gestellt (Bl. 59 R der HA). Die Mutter war auch antragsberechtigt; denn ihr ist nach geschiedener Ehe gemäß § 74 EheG in der damals geltenden Fassung durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Rheinberg vom 17. Juli 1957 das Recht der Sorge für die Person ihrer Tochter Hanna übertragen worden. Zwar hat diese Vorschrift nach Art. 8 II Nr. 1 GleichberG vom 18. Juni 1957 (BGBl. I 609) ihre Wirksamkeit verloren und ist durch den am 1. Juli 1958 in Kraft getretenen § 1671 BGB idF des GleichberG (Elterliche Gewalt nach Scheidung der Eltern) ersetzt. Die unter dem alten Rechtszustand getroffene Anordnung des Vormundschaftsgerichts, welche die Sorge für die Person betrifft, ist aber nach Art. 8 I Nr. 8 Abs. 2 GleichberG bestehen geblieben.
f 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, §§ 26, 74 b GVG sowie § 338 Nr. 4 StPO seien verletzt, weil nicht die erkennende Strafkammer III, sondern die Jugendkammer I zuständig gewesen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Karlsruhe für das Jahr 1968 sind der Jugendkammer I zwar auch Jugendschutzsachen zugewiesen, da der Geschäftsverteilungsplan insoweit nur das Gesetz wiederholt, wird jedoch nicht das Recht der Staatsanwaltschaft berührt, zu wählen, ob sie Anklage vor dem Jugendgericht oder vor dem sog. Erwachsenengericht (allgemeine Strafkammer) erheben soll (§§ 26, 74 b GVG). Auch wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GVG vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Sache in jedem Fall vor das Jugendgericht zu bringen (BGHSt 13, 297, 299 mit Ausführungen zur Vereinbarkeit dieses Wahlrechts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Aus Wortlaut und Sinn des Geschäftsverteilungsplanes ergibt sich nicht, daß die Jugendkammer I für alle Jugenäschutzsachen ausschließlich zuständig sein sollte. Es braucht daher nieht erörtert zu werden, ob eine derartige Regelung im Hinblick auf die durch Gesetz der Staatsanwaltschaft eingeräunte . Befugnis und die anders besetzte Schöffenbank zulässig wäre. Im vorliegenden Fall hat sich die Staatsanwaltschaft durch die Erhebung der Anklage bei der "Strafkammer" für das sog. Erwachsenengericht entschieden. Nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten sowie nach Tatort war die Strafkammer III für diese Sache zuständig. Da sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor sich bestätigt hat, erübrigen sich euch Ausführungen über die Zulässigkeit einer Abgabe der
12)
Sache an die Jugenäkammer I (vgl. BVerfG Beschluß vom
11. August 1969 - 2 BvR 317/69 -; BVerfGE 18, 423, 428;
22, 254, 261 f; BGHSt 18, 1753; Oberlandesgericht Düsseldorf JMB1 NRW 1963, 166). Bei dieser Sachgestaltung besteht euch kein Anlaß auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1969 - 1 StR 58/69 - (dort waren die Jugenäschutzsachen einer Strafkammer ausschließlich zugewiesen) einzu-. gehen und darzulegen, daß jene Entscheidung auf dem Urteil BGHSt 11, 106 beruht, das durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 18, 79, 83 sachlich über-
holt ist.
Die Revision beanstandet ferner die Ablehnung des !Beweisamtrages" auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Gasthaus, weil der (bisherige) Gutachter Psychiater sei und nicht die Sachkunde mitbringe (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge greift nicht durch. Grundsätzlich ist es der Entscheidung des Tatrichters überlassen, ob er sich für die Bewertung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, der Hilfe eines psychologischen oder eines psychiatrischen Sachverständigen bedient (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16;
BGH MDR 1969, 858 Nr. 69). Hier hat das Landgericht einen Psychiater zugezogen, der seit Jahren auch auf dem Gebiet der Psychologie arbeitet und daher mit der Seelenkunde von Kindern vertraut ist. Die Strafkammer war daher nicht gedrängt, noch einen Psychologen zu hören, zumal hier kein Sonderfall vorliegt, der die Zuziehung eines Psychologen und eines Psychiaters gebieten könnte (hierzu BGH MDR 1969, 858 Nr. 69).
Zu Unrecht rügt die Revision, § 81 c StPO sei verletzt, weil Hanna Gasthaus ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters von dem Sachverständigen untersucht worden sei, Diese Zeugin war bei der psychologischen Untersuchung auf ihre Zeugentauglichkeit bereits 14 Jahre alt. Sie hat ihr, wie sich aus der Exploration ergibt, zugestimmt. Da bei der normalen Veranlagung des Mädchens Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Einwilligung nicht bestehen, war die Untersuchung der Zeugin sowie die Verwertung des Ergebnisses zulässig (BGH 14, 21, 23).
3, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt an sich keinen Rechtsfehler. Zwar ist der Tatbestand der Entführung wider Willen inzwischen geändert. Anstelle des bisherigen § 236 StGB ist der seit dem 1. September 1969 geltende § 237 StGB getreten (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrR& vom 25. Juni 1969; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), der enger gefaßt ist (BGH Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 -). Die Feststellungen tragen aber auch eine Verurteilung nach dem geltenden Recht.
Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben; denn die Strafdrohung ist geändert und vor allem ist § 237 StGB nicht mehr mit einer Zuchthausstrafe bedroht. Ob das | Landgericht hier auf eine solche und in gleicher Höhe (auch in Anbetracht der Verneinung mildernder Umstände) erkannt hätte, wenn die Strafe dem § 176 StGB zu entnehmen ist, kann der Senat nicht sicher beurteilen. Damit
erhält der neue Tatrichter auch Gelegenheit, die Entziehung der Fahrerlaubnis und vor allem die Dauer der Sperrfrist näher zu begründen.
Für eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Revisionsgericht keinen Anlaß.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer Zipfel
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