Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 07.05.1985 – 4 StR 254/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Mehmet Hayrittin ragt aus B , geboren am EEEEEB 1934 in KM (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u..

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landerichts Berlin vom 22, Oktober 1984 wird nach 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Aburteilung der Sache berufen gewesen, dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß die Strafkammer willkürlich (nicht nur irrtümlich) vom Geschäftsverteilungsplan abgewichen ist (BGHSt 11, 106, 110; BGH NUW 1975, 1424; BGH Urteil vom 323 Mai 1969 - 1 StR 58/69 bei Herlan in GA 1971, 34, 37).

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel